Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_724/2012 KI-generiert

Pension Revocation Based on Initial Decision Flaw

Geschäftsnummer 9C_724/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who received a disability pension from the Swiss Invalidity Insurance, experiencing changes in benefit levels over several years, including a transition from partial to full benefits and back. After an examination in 2008, the insurance authority initiated a revision process, eventually terminating the full pension in 2010 based on the assessment that the previous decision to increase benefits was incorrect. The individual contested this decision, claiming that the evaluation was flawed and that the pension should continue beyond the specified date. The appeal to the social insurance court was denied, leading to a further appeal to the Federal Tribunal regarding the legitimacy of the pension's termination and procedural fairness in the decision-making process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 74ter lit. f IVV, Art. 87 Abs. 3 IVV, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV; Pension Revocation Based on Initial Decision Flaw: After an examination in 2008, the insurance authority initiated a revision process, eventually terminating the full pension in 2010 based on the assessment that the previous decision to increase benefits was incorrect. The individual contested this decision, claiming that the evaluation was flawed and that the pension should continue beyond the specified date. The appeal to the social insurance court was denied, leading to a further appeal to the Federal Tribunal regarding the legitimacy of the pension's termination and procedural fairness in the decision-making process.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente Revision) Rentenaufhebung Invalidenrente Invalidenversicherung Integritätsschadenrente Rentenverrechnung Rentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 17 Abs. 1 ATSG
Juli 2010 verfügte Aufhebung der ganzen Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 5.
Art. 74ter lit. f IVV
Wird die Rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, weiter ausgerichtet, ist die entsprechende Mitteilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzustellen ( Art. 74ter lit. f IVV ; SVR 2010 IV Nr.
Art. 87 Abs. 3 IVV
Der Grundsatz aber blieb bestehen, dass im Rahmen einer Rentenrevision zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls für die Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw.
Art. 53 Abs. 2 ATSG
1 ATSG gestützte Rentenherabsetzung oder -aufhebung kann im Beschwerdeverfahren mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung, die angepasst werden soll, geschützt werden ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; BGE 125 V 368 E.
Art. 43 Abs. 1 ATSG
Juli 2004 sei auf der Grundlage einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung, insbesondere ohne eine (nachvollziehbare) fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, somit in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ) erfolgt und daher zweifellos unrichtig (vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV
4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ausdrücklich auch Art.
Art. 61 lit. h ATSG
2 BV ) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ausdrücklich auch Art. 61 lit. h ATSG und Art.
Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG
h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ; Urteil 9C_269/2012 vom 6.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

C-42/2021 (2023-09-15)
Invalidity Pension Discontinuation Upheld for Claimant Abroad
«…. Juli 2006 heranzuziehen (vgl. dazu Urteil des BVGer C- 3220/2012 vom 23. Oktober 2013 E. 4.3 m.H. auf Urteil des BGer 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2). 6.2 Im Zeitpunkt der letztmaligen Bestätigung der Weiterführung der gan- zen Invalidenrent…»
C-4633/2016 (2019-05-29)
Insurance Office's Improper Cancellation of Disability Benefits Reversed
«…bklärung, Beweiswürdigung und Invali- ditätsbemessung beruht (Urteile des BGer 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2, 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2, je mit zahlreichen Hinweisen). 5.5 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung…»
9C_621/2018 (2018-11-27)
Invalid Insurance Pension Revocation Reversal Due to Lack of Revision Grounds
«…1997 nicht insgesamt im Ergebnis als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet werden (Urteil 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3 mit Hinweisen). 5. 5.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so…»
C-2845/2016 (2018-10-26)
Social Security Office Disability Benefits Revocation Lacks Substantiation
«…klärung, Beweiswürdigung und Invali- ditätsbemessung beruht (Urteile des BGer 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2., 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2, je mit zahlreichen Hinweisen). 4.5 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung…»
200 2016 753 (2016-12-19) · be
Challenge to Three-Quarter Invalidity Pension Decision Based on Recurrent Depression and Cervical Syndrome
«…n Prüfung (vgl. E. 2.5.3 hiervor), stets als zeitliche Vergleichsba- sis (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2012, 9C_724/2012, E. 2.2). Demnach ist der Sachverhalt im Zeitpunkt dieser rechtskräftigen Revisi- onsverfügung (act. II 96) mit jenem d…»
200 2016 625 (2016-09-12) · be
Disability Insurance Pension Withdrawal Based on Inadequate Medical Assessment
«…sändernde Verfügung stets als zeitliche Vergleichsbasis gilt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2012, 9C_724/2012, E. 2.2). Damit ist der Sach- verhalt im Zeitpunkt dieser Verfügung vom 20. September 2013 (act. IIA 218) mit jenem der…»
C-5053/2013 (2015-08-17)
Invalidity Pension Recalculation and Culpable Violation Ruling
«…gung gleichzustel- len (Art. 74ter lit. f IVV [bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Vorliegend hat als Vergleichsbasis zur Situation zum Zeitpunkt der ange-…»
C-585/2013 (2015-04-28)
Disability Pension Revocation Upheld Due to Improved Health and Earning Capacity
«…auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentli- chen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.1). 5. 5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerd…»
C-4618/2012 (2014-03-14)
Invalidity Pension Appeal: Remand for Further Psychiatric and Medical Assessments
«…rfahrens statt, das mit Mitteilung der IVSTA vom 23. Februar 2009 (vgl. Art. 74quater IVV und Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2) bzw. auf explizites Ersuchen des Beschwerdeführers hin mit anfechtbarer Verfügung der IVSTA…»
8C_786/2013 (2014-01-14)
Federal Supreme Court Upholds Termination of Accident Insurance Pension and Denies Legal Aid
«…s Invaliditätsgrades vorzunehmen war (vgl. BGE 115 V 133 E. 2, 105 V 139 E. 1b S. 141; ZAK 1985 S. 223 E. 2b; Urteile 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.1, 8C_577/2009 vom 24. August 2009, 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.3 f. und I 782/02 vom…»
C-1923/2012 (2013-10-29)
Disability Pension Reduction Upheld Due to Improved Health
«…gung gleichzustellen (Art. 74ter lit. f IVV [bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV]; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.7 Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Fall…»
C-3220/2012 (2013-10-23)
Invalidity Pension Discontinuation Appeal
«…itteilung der IVSTA vom 7. Juli 2006 seinen Abschluss fand (IV 18, vgl. Art. 74quater IVV und Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2). Damals prüfte die Vorinstanz anhand von neun medizinischen Akten (Arztberichte aus den Bere…»
C-561/2011 (2013-08-12)
Invalidity Pension Revocation Appeal: Insufficient Medical Assessments
«…ezug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzustellen (Art. 74ter lit. f IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2012 E. 2.1). Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz d…»
9C_963/2012 (2013-06-25)
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Disability Benefits Appeal)
«…erden müssen, ist dem entgegenzuhalten - abgesehen davon, dass diese Rüge rein appellatorischer Natur ist (vgl. Urteile 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3.3 und 9C_72/2012 vom 21. August 2012 E. 5.2) -, dass die darin von Dr. med. M.________ der…»
9C_86/2013 (2013-04-30)
Federal Supreme Court Annuls Revocation of Invalidity Pension Based on Alleged False Fire Incident Reporting
«…chtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne erscheinen lassen (vgl. SVR 2010 IV Nr. 19 S. 58, 9C_272/2009 E. 5.3; Urteile 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 4.2, je mit Hinweis). Entgegen der Auffassung der V…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_724/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

N.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2012.

Sachverhalt:

A. N.________ bezog ab 1. Juli 1994 bis 31. Mai 1997 eine halbe Rente, vom 1. Juni 1997 bis 30. April 2001 eine Viertelsrente und ab 1. Mai 2001 wiederum eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich eine ganze Rente rückwirkend ab 1. Januar 2004 zu. Die Rentenerhöhung erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Bericht des Hausarztes der Versicherten Dr. med. I.________ vom 19. März 2004. Im Rahmen des im März 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle die Versicherte im Zentrum X.________ untersuchen und begutachten (Expertise vom 19. April 2009 mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2009). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie mit Verfügung vom 19. Juli 2010 die Rente auf Ende des folgenden Monats auf.

B. Die Beschwerde der N.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Juli 2012 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt N.________, der Entscheid vom 31. Juli 2012 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr auch nach dem 1. September 2010 eine Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid bestätigt die von der IV-Stelle am 19. Juli 2010 verfügte Aufhebung der ganzen Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 5. Juli 2004, womit die seit 1. Mai 2001 ausgerichtete halbe Rente zum 1. Januar 2004 auf eine ganze Rente erhöht worden war.

2. Die Beschwerdeführerin rügt, zeitlicher Bezugspunkt für die Wiedererwägung sei nicht die Verfügung vom 5. Juli 2004, sondern diejenige vom 12. März 1999, mit welcher ihr erstmals ab 1. Juli 1994 eine halbe und ab 1. Juni 1997 infolge Statuswechsel eine Viertelsrente zugesprochen worden sei. Zur Begründung bringt sie vor, die Revisionsverfügung vom 5. Juli 2004 habe nicht auf einer umfassenden Überprüfung der seit 1. Mai 2001 wieder ausgerichteten halben Rente beruht. Die Vorinstanz selber habe eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt.

2.1 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht ( BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Urteil 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2). Wird die Rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, bei der keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, weiter ausgerichtet, ist die entsprechende Mitteilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer Verfügung gleichzustellen ( Art. 74ter lit. f IVV ; SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7, 9C_46/2009 E. 3.1; Urteil 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1).

2.2 Mit BGE 133 V 108 wurde die damals geltende Rechtsprechung geändert, wonach Verfügungen, die nach einer materiellen Prüfung eine laufende Rente "bloss" bestätigten, revisionsrechtlich unbeachtlich sind. Der Grundsatz aber blieb bestehen, dass im Rahmen einer Rentenrevision zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls für die Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad bzw. die Rente auswirkt, stets die letzte anspruchsändernde Verfügung ist ( BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.2-3 S. 109 ff.). Dies ist vorliegend die Verfügung vom 5. Juli 2004, womit die halbe Rente zum 1. Januar 2004 auf eine ganze Rente erhöht worden war, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat.

3. Eine zu Unrecht auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Rentenherabsetzung oder -aufhebung kann im Beschwerdeverfahren mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung, die angepasst werden soll, geschützt werden ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ; BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4). Handelt es sich dabei, wie vorliegend, um eine Revisionsverfügung, betrifft die zweifellose Unrichtigkeit das gesamte damit geregelte Rechtsverhältnis und nicht bloss die - auf IV-spezifischen Gesichtspunkten beruhende - Änderung des Anspruchs (Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 in fine). Die Bestätigung einer revisionsweise herabgesetzten oder aufgehobenen Rente mittels der substituierten Begründung der Wiedererwägung ist im Übrigen nur insoweit zulässig, als die betreffende Verfügung insgesamt zweifellos unrichtig ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 546/03 vom 3. August 2005 E. 2.2; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 4.1 in fine).

3.1 Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, die Revisionsverfügung vom 5. Juli 2004 sei auf der Grundlage einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung, insbesondere ohne eine (nachvollziehbare) fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, somit in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ) erfolgt und daher zweifellos unrichtig (vgl. Urteil 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3).

3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Weder die Tatsache, dass sie eine Invalidenrente der Unfallversicherung bezieht, noch die Stellungnahme des Zentrums X.________ vom 21. Oktober 2009 zur Kritik ihrer Rechtsvertreterin am Gutachten vom 19. April 2009 vermögen das Fehlen einer damals zwingend notwendigen spezialärztlichen Abklärung betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Darin wurde zwar festgehalten, es sei anzunehmen, dass es im Laufe der Jahre zu einer gewissen Angewöhnung bzw. Anpassung an die Beschwerden gekommen sei. Auch wenn die Beschwerden und Befunde unverändert seien, sei von einer Verbesserung der Funktionalität auszugehen, d.h. dass die Versicherte viel besser in der Lage sei, mit ihren Beschwerden umzugehen. In der erwähnten Stellungnahme wurde jedoch auch gesagt, die Versicherte habe womöglich unmittelbar nach dem ersten Unfall im ........ 1993 Beschwerden gehabt und sei dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit reduziert gewesen. Es erscheine auch plausibel, dass es durch den zweiten Unfall im ........ 2004 zu einer vorübergehenden Exazerbation der Beschwerden gekommen sei. Gemäss diesen Aussagen hätte somit nie eine länger dauernde gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden oder eine Verschlechterung einer allenfalls eingeschränkten Arbeitsfähigkeit wäre nicht von Dauer gewesen.

4. Ist die zweifellose Unrichtigkeit der früheren Rentenverfügung festgestellt und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen durch Ermittlung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts (Urteile 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1, 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.3).

4.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 19. April 2009, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit bestehe, eine Invalidität verneint ( BGE 105 V 139 E. 1b S. 141; vgl. auch BGE 115 V 133 E. 2 S. 133). Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert der Expertise. Dabei wirft sie der Vorinstanz eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Das kantonale Sozialversicherungsgericht habe festgestellt, sie wiederhole in der Beschwerde weitgehend die Einwendungen zum Vorbescheid. Es fehle eine detaillierte Auseinandersetzung mit den betreffenden Vorbringen, die fünfzehn Seiten betragen hätten. Die Vorinstanz erledige ihre Argumente pauschal auf nicht einmal drei Seiten und gehe dabei nur selektiv auf einige davon ein. Eine Gesamtwürdigung fehle.

4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ausdrücklich auch Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ; Urteil 9C_269/2012 vom 6. August 2012 E. 3.1) und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181).

4.2.1 Die Vorinstanz hat in E. 4.2 bis E. 4.3.3 ihres Entscheids zu den geltend gemachten (formellen und inhaltlichen) Mängeln des Administrativgutachtens vom 19. April 2009 Stellung genommen. Von einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Vorbringen, mit denen der Beweiswert der Expertise bestritten wurde, kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch - zu Recht - nicht vor, eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids sei nicht möglich gewesen. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

4.2.2 Die Vorbringen, zu denen die Vorinstanz nicht explizit Stellung genommen hat, vermögen im Übrigen den Beweiswert des Gutachtens vom 19. April 2009 nicht zu mindern: Vorab wurde in der Expertise nicht gesagt, die Explorandin habe sich bei den Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) bei In- bzw. Reklination zu wenig Mühe gegeben. Es wurde lediglich - nicht wertend - festgehalten, sie habe keine wesentliche Kopfvorneige bzw. -rückneige durchgeführt. Die bestrittene Beurteilung, es fände sich kein Hinweis auf segmentale Instabilitäten, wird gestützt durch den gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz weitgehend blanden Untersuchungsbefund; insbesondere konnten im Bereich der HWS keine relevanten Funktionseinbussen erhoben werden. Sodann ist nicht anzunehmen und es wird auch nicht dargelegt, inwiefern von der Edition der Protokolle bzw. der neuropsychologischen Testungen neue verwertbare Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb davon abzusehen ist. Schliesslich lassen sich, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, die Diagnosen Hypercholesterinämie und Psoriasis vulgaris im Gutachten vom 19. April 2009 auf entsprechende Befunde stützen (vgl. Systemanamnese/Haut und Labor/Hämatologie/Blutchemie).

4.3 Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, ist unhaltbar, willkürlich ( BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63), namentlich wenn sie den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_179/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.1.2).

Das Bundesgericht prüft die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung grundsätzlich nur, soweit sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird. Auf bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung tritt es nicht ein ( BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_294/2012 vom 7. Mai 2012 E. 3.1).

4.3.1 Die Beschwerdeführerin hat (nochmals) die ihres Erachtens gröbsten (formellen und materiellen) Mängel des Gutachtens des Zentrums X.________ vom 19. April 2009 aufgezählt. Darauf ist nicht einzugehen, soweit sie nicht darlegt, inwiefern diese von Relevanz sind, oder sie sich nicht zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz äussert. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist etwa die Rüge, bei der Begutachtung sei kein Neurologe beigezogen worden; gemäss Dr. med. M.________ liessen sich die Kopfschmerzen ohne weiteres einem posttraumatischen cervicogenen Kopfschmerz zuordnen oder die Beschwerden, insbesondere der hochgradige HWS-Kompressionsschmerz, würden nicht gewürdigt.

4.3.2 Dasselbe gilt sinngemäss auch in Bezug auf die von der Vorinstanz als schlüssig erachtete Stellungnahme des Zentrums X.________ vom 21. Oktober 2009 zu der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geäusserten Kritik an der Expertise. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert mit den Ausführungen zur (fehlenden) Relevanz der von Dr. med. H.________ beschriebenen rotatorischen Fehlstellung der Halswirbelsäule C1 auseinander. Sodann wird der angebliche Widerspruch ("total entspannte psychische Verfassung trotz einer völlig steif gehaltenen Wirbelsäule") in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 nachvollziehbar aufgelöst, wozu sie sich nicht äussert. Danach war das in der gerichteten Untersuchung beobachtete Verhalten (starre Bewegungen und abnorme Haltung sowie häufige Schmerzmimik und Schmerzäusserungen) diskrepant zur Situation während der Anamneseerhebung. Schliesslich wurden im Gutachten vom 19. April 2009 die geklagten Kopfschmerzen differentialdiagnostisch als medikamenteninduziert betrachtet. In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 wurde eine andere (sekundäre) Ursache ausgeschlossen. Dabei wurde festgehalten, Kopfschmerzen seien grundsätzlich behandelbar, und die Explorandin habe seit 1997 keinen Neurologen oder Kopfwehspezialisten konsultiert. Der daraus gezogene Schluss, dass der Leidensdruck gering und eine durch die Kopfschmerzen bedingte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen sei, überzeugt; darauf abstellen ist nicht unhaltbar.

4.3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung (zunächst) mit den einzelnen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen sie die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 19. April 2009 bestritt. Ihr ist darin beizupflichten, dass inhaltliche Mängel allenfalls nicht je für sich allein betrachtet, jedoch insgesamt in der Summe den Beweiswert einer medizinischen Expertise in Frage zu stellen vermögen. Soweit die Vorinstanz eine solche Gesamtwürdigung auch nicht implizit vorgenommen haben sollte, bringt die Beschwerdeführerin indessen nichts vor, was ein Abstellen auf das Gutachten vom 19. April 2009 als unhaltbar erscheinen liesse.

4.4 Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Missachtung der Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 113 . Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz hatte die IV-Stelle dem Zentrum X.________ die im Einwand gegen den Vorbescheid vom 3. Juli 2009 formulierte Kritik an der Expertise vom 19. April 2009 zur Stellungnahme vorgelegt, ohne selber Ergänzungsfragen zu stellen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler