Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_724/2009 KI-generiert

Invalidity Pension Recipient Challenging Denial of Supplementary Benefits and Reimbursement of Illness Costs

Geschäftsnummer 9C_724/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a 1952-born individual receiving a full disability pension applied for supplementary benefits and reimbursement of medical expenses in August 2007. The cantonal compensation office denied the claims for various periods, leading to an appeal that was also dismissed by the cantonal administrative court. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision and to have the case remanded for reevaluation regarding entitlement to supplementary benefits and reimbursement of healthcare costs. The dispute revolves around the examination of eligibility for benefits under federal and cantonal law, including the assessment of income and recognized expenses related to health conditions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 82 lit. a BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 3d Abs. 1 ELG; Invalidity Pension Recipient Challenging Denial of Supplementary Benefits and Reimbursement of Illness Costs: The cantonal compensation office denied the claims for various periods, leading to an appeal that was also dismissed by the cantonal administrative court. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision and to have the case remanded for reevaluation regarding entitlement to supplementary benefits and reimbursement of healthcare costs. The dispute revolves around the examination of eligibility for benefits under federal and cantonal law, including the assessment of income and recognized expenses related to health conditions.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Bezug von Ergänzungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren Kostenersatz Leistungsbetrug Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to confirm the admissibility of the appeal in public law matters, which was subsequently dismissed in order 1.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to confirm that the appeal in public law matters can challenge the arbitrary application of law, which was the subject of the dismissed appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

BGE 138 V 186
Swiss Federal Social Insurance Office v. German National on Compulsory AHV Coverage Abroad
«…hweis. Dazu wären sie auf Grund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht jedoch gehalten gewesen (SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3.2; SZS 2012 S. 69, 9C_246/2011 E. 6.5; Urteil 9C_490/2011 vom 22. September 2011 E. 3.3). Die von den Beschwer…»
BGE 137 V 314
Claimant's Right to Withdraw Appeal After Annulment and Remand for Further Investigation in Invalidity Pension Case
«…ren vor dem kantonalen Versicherungsgericht der Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ; SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3.1). 3.2.3 Begründet ist hingegen die Rüge der Ungleichbehandlung gegenüber Beschwerde führenden Versicherten,…»
SV2 2024 87 (2025-06-17) · gr
Appellant v. Supplementary Benefits Authority Regarding Exclusion Due to Deemed Cryptocurrency Fraud Loss
«…echtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_724/2009 E. 3.2.3.1 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3). Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Verm…»
S 2021 43 (2022-08-18) · zg
Disability Insurance Benefits Appeal: Failure to Investigate Mental Health Claim
«…atz zum rechtlichen Gehör, das gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG auch ins Einwandverfahren verlegt werden darf; vgl. etwa BGer 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2.3.1) oder gar gänzlich dem Versicherten zu überbinden. Die IV-Stelle hatte bereits vor Erl…»
OG O3V 19 32 (2021-03-16) · ar
Denial of Disability Benefits Appeal Upheld Based on Initial Medical Assessment
«…Seite 3 Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2.3.1; BGE 144 V 361 E. 6.5). Damit wird der Antrag abgewiesen. 1.3 Gestütz…»
KV.2018.5 (2019-08-07) · sg
Insured Refused Reimbursement for Foreign Cancer Treatment Outside Territoriality Principle
«…sbesondere nicht in Bezug auf Tatsachen, welche nur diese kennen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2009, 9C_724/2009, E. 3.2.3.2). Demzufolge ist von der Reisefähigkeit der Versicherten bezogen auf einen Rückflug in die Schweiz bis 27.…»
KV.2018.5 (2019-08-07) · sg
Insurance Coverage Denial for Planned Foreign Medical Treatment
«…sbesondere nicht in Bezug auf Tatsachen, welche nur diese kennen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2009, 9C_724/2009, E. 3.2.3.2). Demzufolge ist von der Reisefähigkeit der Versicherten bezogen auf einen Rückflug in die Schweiz bis 27.…»
9C_435/2017 (2018-06-19)
Supplementary Benefit Calculation: Notional Asset Reduction Dispute
«…bs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG ; SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3.1 und 3.2.3.2; Urteil 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3). Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen…»
2016.11.17.sv.5 (2016-11-17) · bl
Disability Benefits and Asset Disposal
«…t. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3.1 und 3.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008, 8C_567/2007, E. 6.3). Insbesondere hat sie bei eine…»
9C_871/2013 (2014-04-07)
Supplementary Benefits Entitlement: Binding Prior Findings Versus New Facts Post-2012 Assessment
«…bis Ende 2011 von Rechtsbeständigkeit erfüllt (vgl. BGE 128 V 39 ; Urteile 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 4 und 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3, in: SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19). Der zweite Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 verneinte den…»
9C_3/2013 (2013-08-22)
Erotic Club Operator Liable for Social Security Contributions for Foreign Performers
«…ts ( Art. 61 lit. c ATSG ; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 6, I 110/07 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3). Deren Reichweite hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Es kann offenbleiben, wie weit diese Mitwi…»
8C_223/2012 (2012-08-14)
Disability Pension Limitation Following Work Accident and Medical Assessment Validation
«…eanstanden und der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes somit unbegründet (vgl. SVR 2009 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3.1). Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und gi…»
9C_294/2012 (2012-05-07)
Claimant v. Federal Social Insurance Institute (Disability Pension Calculation)
«…eanstanden und der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes somit unbegründet (vgl. SVR 2009 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3.1). 3.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75…»
9C_904/2011 (2012-03-05)
Claimant v. Insurance Institution (Imputed Waived Assets and Gross Negligence)
«…bs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG ; SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3.1 und 3.2.3.2; Urteil 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3). Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen…»
9C_474/2011 (2012-02-17)
Federal Social Insurance Office v. German National (AHV Coverage)
«…hweis. Dazu wären sie auf Grund ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht jedoch gehalten gewesen (SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19, 9C_724/2009 E. 3.2.3.2; SZS 2012 S. 69, 9C_246/2011 E. 6.5; Urteil 9C_490/2011 vom 22. September 2011 E. 3.3). Die von den Beschwer…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_724/2009

Urteil vom 16. November 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Kernen, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

S.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Markus Sommerhalder

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus,

Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV

(Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus

vom 26. August 2009.

Sachverhalt:

A. Der 1952 geborene S.________, Bezüger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, meldete sich im August 2007 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an und stellte Antrag auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Nach Abklärungen verneinte die Kantonale Ausgleichskasse Glarus mit vier Verfügungen vom 5. Dezember 2007 den Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006, ab 1. Januar bis 31. Mai 2007, vom 1. bis 30. Juni 2007 sowie ab 1. Juli 2007, was sie mit Einspracheentscheid vom 8. August 2008 bestätigte.

B. Die Beschwerde des S.________ mit dem Antrag, die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Ausgleichskasse zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 26. August 2009 ab.

C. S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen und beantragen, der Entscheid vom 26. August 2009 sei aufzuheben und die Sache an die Kantonale Ausgleichskasse Glarus, eventualiter an das kantonale Verwaltungsgericht zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig ( Art. 82 lit. a BGG ). Mit ihr können auch eine willkürliche Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung oder andere Verfassungsverletzungen gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum ( Art. 113 BGG ) und es ist darauf nicht einzutreten (Urteil 9C_219/2009 vom 21. August 2009 E. 1.1).

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

3. Der vorinstanzliche Entscheid verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und auf Vergütung von krankheitsbedingten Kosten nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2007 und ab 1. Juli 2007 (vgl. zur Rechtsbeständigkeit von Verfügungen oder Einspracheentscheiden über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht BGE 128 V 39 und Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008).

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Vertrauen auf die Rückweisung zufolge nicht eingerechneter Krankheitskosten in der vorinstanzlichen Beschwerde nicht alle rechtserheblichen Rechnungspositionen thematisiert. Die Vorinstanz hätte ihm das rechtliche Gehör zu den Einnahmen und Ausgaben zu gewähren gehabt, bevor sie «unerwartet durchentschied».

3.1.1 Die einzelnen Positionen der EL-Berechnung stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht ( BGE 125 V 413 E. 2b und 2c S. 416 f.).

3.1.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und legt auch nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen diese Grundsätze verstossen hat. Die von ihm in der erstinstanzlichen Beschwerde nicht bestrittenen Positionen der EL-Berechnung der Ausgleichskasse gelten somit grundsätzlich als anerkannt und können wie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Allgemeinen lediglich nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 BGG (E. 2) beanstandet werden. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung ist insoweit unzulässig.

Die Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde betrafen neben den krankheitsbedingten Kosten (vgl. dazu E. 3.2) bei den Ausgaben den Mietzins und bei den Einnahmen die Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge sowie die Krankentaggelder. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen. Seine Vorbringen erschöpfen sich darin, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht zu rügen. Mit Bezug auf den EL-Anspruch ist die Beschwerde somit unbegründet.

3.2

3.2.1 Die Ausgleichskasse prüfte lediglich den Anspruch auf EL für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2007 und ab 1. Juli 2007 und verfügte darüber. Den Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( Art. 3d Abs. 1 ELG , Art. 19 ELV und Art. 1 ff. ELKV , je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) sowie von über den Rahmen des Gesetzes hinausgehenden Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen nach kantonalem Recht gemäss Art. 1a Abs. 4 ELG , in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007, prüfte sie nicht. Im Einspracheentscheid vom 8. August 2008 wurde dazu festgehalten, ein Anspruch auf Vergütung solcher Kosten bestehe nur, falls ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gegeben sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Auch wenn kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung gegeben war, bestand, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 2 ELG erfüllt waren, Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten und allenfalls weiterer Kosten gemäss dem einschlägigen kantonalen Recht, wenn und soweit diese den Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) überstiegen ( Art. 19a Abs. 1 und 2 ELV in Verbindung mit Art. 3d Abs. 4 ELG , je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007).

In der vorinstanzlichen Vernehmlassung verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Vergütung krankheitsbedingter Kosten mit der Begründung, die Voraussetzungen seien bei Einnahmenüberschüssen von Fr. 23'800.- (1. Juni bis 31. Dezember 2006), Fr. 21'831.- (1. Januar bis 31. Mai 2007), Fr. 22'272.- (1. bis 30. Juni 2007) und Fr. 5'002.- (1. Juli bis 31. Dezember 2007) nicht gegeben.

3.2.2 Das kantonale Gericht hat den Anspruch auf Vergütung von krankheitsbedingten Kosten geprüft. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 1'863.05 (2006) und Fr. 1'279.35 (2007) geltend gemacht. Gestützt auf die Kosten und Prämienzusammenstellung der Concordia vom 2. Februar 2007 und 25. Februar 2008 hat es die abzugsfähigen Krankheitskosten nach Art. 3d Abs. 1 aELG auf Fr. 3'189.- (Fr. 1'200.- [Selbstbehalt und Franchise] + Fr. 1'989.05 [nicht versicherte Kosten gemäss KVG und VVG]; 2006) und Fr. 1'279.- (Fr. 1'200.- [Selbstbehalt und Franchise] + Fr. 79.35 [nicht versicherte Kosten gemäss KVG und VVG]; 2007) festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Kosten bei den anrechenbaren Ausgaben ermittelte die Vorinstanz für alle vier Berechnungsperioden einen Einnahmenüberschuss: Fr. 21'586.- (1. Juni bis 31. Dezember 2006), Fr. 20'822.- (1. Januar bis 31. Mai 2007), Fr. 18'871.- (1. bis 30. Juni 2007) und Fr. 2'744.- (1. Juli bis 31. Dezember 2007). Sie verneinte daher den Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten, weshalb sich auch Erwägungen zu den gegebenenfalls vom Bundesrecht abweichenden Bestimmungen bezüglich der anrechenbaren Krankheitskosten nach kantonalem Recht erübrigten.

3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Krankheits- und Behinderungskosten seien erstmals vom kantonalen Gericht in antizipierter Beweiswürdigung indessen nur unvollständig berücksichtigt worden. So seien beispielsweise die Kosten krankheitsbedingt notwendiger Reisen und Transporte, Untersuchungen und Therapien sowie für die Diät nicht eingerechnet worden. Die betreffenden Abklärungen hätten ohnehin im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren stattfinden müssen. Die Vorinstanz hätte das rechtliche Gehör zu gewähren gehabt, bevor es entschied. Der vorinstanzliche Schluss auf die nicht gegebene Rechtserheblichkeit der Krankheitskosten nach kantonalem Recht bei einem nur geringen Einnahmenüberschuss verletze Art. 1a Abs. 4 aELG. Das kantonale Recht gewähre weiter reichende Leistungen als das Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid erweise sich in Begründung und Ergebnis als unhaltbar.

3.2.3.1 Wie in der Beschwerde im Grundsatz richtig ausgeführt wird, hat das EL-Durchführungsorgan den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ; BGE 132 V 368 ). Dies bedeutet indessen nicht, dass bei Verletzung dieser Vorschrift oder wenn der Sachverhalt unvollständig abgeklärt ist, das kantonale Versicherungsgericht in jedem Fall die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen hätte. Es kann - schwere unheilbare Verletzungen des rechtlichen Gehörs einer Partei vorbehalten - selber Abklärungen vornehmen und entscheiden ( BGE 127 V 228 E. 2a S. 231 mit Hinweisen). Auch im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. Feststellung der für den Entscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen unter Mitwirkung der Parteien, sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 125 V 351 E. 3a S. 352). Dies schliesst auch eine antizipierte Beweiswürdigung mit ein. Gelangt das Gericht aufgrund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten ( BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Tatsache allein, dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung auf (weitere) Abklärungen betreffend krankheitsbedingte Kosten, welche gestützt auf Art. 1a Abs. 4 aELG und das einschlägige kantonale Recht ebenfalls im Rahmen der EL vergütet werden können, verzichtete, verletzt somit nicht Bundesrecht, insbesondere nicht das rechtliche Gehör ( BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; SVR 2009 EL Nr. 5, 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.3).

3.2.3.2 Der Beschwerdeführer erwähnte in seinen Einsprachen und in der vorinstanzlichen Beschwerde Kosten, u.a. für krankheitsbedingt notwendige Reisen und Transporte, Untersuchungen und Therapien sowie die Diät, welche ihm 2006 und 2007 entstanden waren und von ihm getragen wurden. Die Vorinstanz hat Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 3d Abs. 1 aELG in Verbindung mit Art. 19 aELV und Art. 1 ff. aELKV in der Höhe von Fr. 3189.- (2006) und Fr. 1279.- (2007) anerkannt (E. 3.2.2). Unter Berücksichtigung dieser Kosten hat sie für alle Berechnungsperioden einen Einnahmenüberschuss ermittelt: Fr. 21'586.- (1. Juni bis 31. Dezember 2006), Fr. 20'822.- (1. Januar bis 31. Mai 2007), Fr. 18'871.- (1. bis 30. Juni 2007) und Fr. 2'744.- (1. Juli bis 31. Dezember 2007; E. 2.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Berechnung offensichtlich unrichtig sein soll (E. 2). Seine Vorbringen erschöpfen sich wie schon im vorinstanzlichen Verfahren darin, zu Unrecht nicht berücksichtigte krankheitsbedingte Kosten zu behaupten und eine diesbezüglich unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht zu rügen. Trotz Untersuchungsgrundsatz wäre er indessen aufgrund seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, entsprechende Belege einzureichen, sei es in der Beschwerde, sei es im Rahmen einer zu beantragenden Replik ( BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105), nachdem die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2008 einen Anspruch auf Krankheitskosten abgelehnt hatte und ihm auf sein Begehren die Akten zugestellt worden waren. Dies hat er nicht getan. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass allfällige zusätzliche in den vier Berechnungsperioden vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006, 1. Januar bis 31. Mai 2007, 1. bis 30. Juni 2007 und ab 1. Juli 2007 angefallene krankheitsbedingte Kosten (nach kantonalem Recht) nicht so hoch waren wie die jeweiligen Einnahmenüberschüsse. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf den Anspruch auf Vergütung von Krankheitskosten unbegründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler