Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_718/2018 KI-generiert

Disability Insurance Appeal Rejected on Timeliness and Procedural Grounds

Geschäftsnummer 9C_718/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint related to disability insurance, in which the complainant challenged a decision made by a federal administrative court regarding the handling of a disability benefits application. The federal administrative court had previously annulled a non-admission ruling made by the disability insurance office and referred the matter back for further review. The complainant's legal submission was found to have been filed after the deadline, and it also failed to meet essential legal requirements regarding its content. As such, the tribunal deemed it unnecessary to consider the appeal further, leading to a ruling that did not impose court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Disability Insurance Appeal Rejected on Timeliness and Procedural Grounds: The federal administrative court had previously annulled a non-admission ruling made by the disability insurance office and referred the matter back for further review. The complainant's legal submission was found to have been filed after the deadline, and it also failed to meet essential legal requirements regarding its content. As such, the tribunal deemed it unnecessary to consider the appeal further, leading to a ruling that did not impose court costs.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren gesetzliche Verfahrensfrist Fehlen materieller Voraussetzungen Zwischenentscheid sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision concerning simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_718/2018

Urteil vom 19. Oktober 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2018 (C-1685/2018).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. September 2018 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2018, welche am 25. September 2018 der kosovarischen (Poststempel) und am 15. Oktober 2018 der Schweizerischen Post übergeben wurde,

in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm angefochtene Nichteintretensverfügung (auf Neuanmeldung hin) der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 7. Februar 2018 aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese nach erfolgter materieller Prüfung des Leistungsbegehrens neu verfüge,

dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer - über sein Schweizer Zustelldomizil - am 6. September 2018 zugegangen, und die 30-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) demnach am 8. Oktober 2018 abgelaufen ist ( Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG ),

dass Eingaben an das Bundesgericht spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass die am 15. Oktober 2018 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde demnach verspätet eingereicht worden ist,

dass auf die Beschwerde nur schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist,

dass des Weiteren ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, einen Zwischenentscheid darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt ( BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483, je mit Hinweisen),

dass überdies dieser zusätzliche Nichteintretensgrund vorliegt,

dass schliesslich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald