Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_718/2013 KI-generiert

Claimant Challenges Mandated Medical Assessment and Expert Selection

Geschäftsnummer 9C_718/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving a three-quarters disability pension due to impairments affecting their back, shoulder, and hip since July 2005. Following a review of their disability benefits, the relevant authority ordered an orthopedic and psychiatric examination to further assess the individual's condition. The individual expressed objections to the appointment of the designated doctors, citing concerns over their qualifications and perceived bias, and requested an independent evaluation by local specialists. The initial complaint against this decision was rejected by the administrative court of the canton, leading the individual to escalate the matter to the federal tribunal, seeking to challenge the legitimacy of the medical assessment process and the appointment of the evaluators.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 59 Abs. 3 IVG, Art. 72bis IVV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Challenges Mandated Medical Assessment and Expert Selection: Following a review of their disability benefits, the relevant authority ordered an orthopedic and psychiatric examination to further assess the individual's condition. The individual expressed objections to the appointment of the designated doctors, citing concerns over their qualifications and perceived bias, and requested an independent evaluation by local specialists. The initial complaint against this decision was rejected by the administrative court of the canton, leading the individual to escalate the matter to the federal tribunal, seeking to challenge the legitimacy of the medical assessment process and the appointment of the evaluators.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ärztliche Untersuchung Invaliditätsbemessung Gutachterauswahl Verfahrensrügen Wahl des Verfahrens Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the limited scope of review for an interlocutory decision concerning an expert opinion order.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to establish that other aspects of the expert opinion order will be reviewed together with the final decision.

Art. 59 Abs. 3 IVG

Cited in the reasoning to explain that the experts are active in a MEDAS (Medical Assessment Institution).

Art. 72bis IVV

Cited in the reasoning regarding the scope of MEDAS status for expert appointments.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

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«…a procédure d'attribution aléatoire prévalant en cas d'expertises pluridisciplinaires (ATF 139 V 349 consid. 5.4; arrêt 9C_718/2013 du 12 août 2014 consid. 4). En revanche, il n’était pas nécessaire de prévoir un tel correctif en matière d'assurance-a…»
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«…édure d'attribution aléatoire qui prévalait en cas d'expertises pluridisciplinaires ( ATF 139 V 349 consid. 5.4; arrêt 9C_718/2013 du 12 août 2014 consid. 4). En revanche, il n'était pas nécessaire de prévoir un tel correctif en matière d'assurance-a…»
IV.2020.146 (2021-06-28) · sg
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«…erständigen in einem anderen Verfahren keinen Ausstandsgrund darstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2014, 9C_718/2013, E. 3.1). Nichts anderes gilt hinsichtlich der von Dr. F.___ auf seiner Geschäftswebseite wiedergegebenen Sinnsprüche (…»
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«…er zulässige oder stichhaltige Einwände geltend gemacht wurden; vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.4 in fine S. 357; Urteil 9C_718/2013 vom 12. August 2014 E. 4, in: SVR 2015 IV Nr. 3 S. 5). Selbst wenn die IV-Stelle damit, wie sie in ihrer Beschwerde daf…»
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«…firmé cette exception au consid. 3.4 de son arrêt 8C_512/2013 du 13 janvier 2014 et au consid. 4 de son arrêt 9C_718/2013 du 12 août 2014. 5. Le Tribunal administratif fédéral ainsi que les juridictions cantonales se sont prononcés à…»
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«…richtig kein konsensorientiertes Vorgehen zum Zug ( BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356; vgl. auch SVR 2015 IV Nr. 3 S. 6; 9C_718/2013 E. 4). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde verlangt denn die Rechtsprechung auch keinen expliziten Hinweis auf di…»
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«…am kein konsensorientiertes Vorgehen zum Zug ( BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356; vgl. auch SVR 2015 IV Nr. 3 S. 6 E. 4, 9C_718/2013). Die Rechtsprechung verlangt denn auch nicht, die versicherte Person sei explizit auf die Möglichkeit von Gegenvorschl…»
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«…hter Verfahrensfragen, die grundsätzlich nicht im Zwischenverfahren zu prüfen sind ( BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; Urteil 9C_718/2013 vom 12. August 2014 E. 3.3 und 4, publ. in: SVR 2015 IV Nr. 3 S. 6; vgl. auch Urteile 8C_974/2012 vom 6. Dezember 2012;…»
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«…hter Verfahrensfragen, die grundsätzlich nicht im Zwischenverfahren zu prüfen sind ( BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; Urteil 9C_718/2013 vom 12. August 2014 E. 3.3 und 4, publ. in: SVR 2015 IV Nr. 3 S. 6; vgl. auch Urteile 8C_974/2012 vom 6. Dezember 2012;…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_718/2013 {T 0/2}

Urteil vom 12. August 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern , Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 21. August 2013.

Sachverhalt:

A. A.________ bezieht wegen Beeinträchtigungen an Rücken, Schulter und Hüfte seit Juli 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 4. Februar 2009). Im Rahmen einer Überprüfung der Invalidenrente ordnete die IV-Stelle des Kantons Bern am 5. April 2013 eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung im Medizinischen Gutachtenzentrum D.________ an. A.________ erhob gegen die dort tätigen Dres. med. B.________ und C.________ Einwände und machte Gegenvorschläge. Die IV-Stelle hielt am vorgesehenen Begutachtungsauftrag fest (Verfügung vom 30. April 2013).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 21. August 2013).

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle, eventualiter das kantonale Gericht, zu verpflichten, ihm "die Mitwirkungsrechte gemäss BGE 137 V 210 einzuräumen und ein Einigungsverfahren durchzuführen zur Bestellung von fachkompetenten, unabhängigen und unparteilichen, im Kanton U.________ tätigen Gutachtern der Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie". Die Ablehnungsgesuche gegen Dres. med. B.________ und C.________ seien gutzuheissen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht nimmt ebenfalls Stellung. Die IV-Stelle verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 271 ). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Diese Eintretensordnung gilt auch im Zusammenhang mit der Einholung einer mono- oder, wie hier, bidisziplinären Expertise (in BGE 139 V 349 nicht publizierte E. 1.2.2 des Urteils 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013). Auf die Beschwerde ist demzufolge nur insoweit einzutreten, als formelle Ablehnungsgründe im Raum stehen.

2. Auszugehen ist von folgendem Verfahrensablauf: Mit Schreiben vom 5. April 2013 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, zur Klärung des Leistungsanspruchs sei eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung notwendig. Der Auftrag gehe an das Medizinische Gutachtenzentrum D.________ und dort an den Orthopäden Dr. B.________ sowie den Psychiater Dr. C.________. Durch seine Rechtsvertreterin liess der Beschwerdeführer um Akteneinsicht sowie um Auskunft über die Gründe für eine medizinische Abklärung ersuchen. Vorab rügte er, seine gesundheitliche Beeinträchtigung mache eine Begutachtung in V.________ unzumutbar. Für eine bidisziplinäre Begutachtung seien Sachverständige aus der Wohnregion der versicherten Person beizuziehen. Zudem seien die Gutachten der benannten Ärzte von bekannt mangelhafter Qualität (Schreiben vom 16. April 2013).

Die Verwaltung begründete die Abklärungsmassnahme damit, der Versicherte habe anlässlich einer Überprüfung des Rentenanspruchs eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht. Diese sei im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit des Goldschmieds nicht gänzlich nachvollziehbar, wie sich aus einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. April 2013 ergebe (Schreiben vom 18. April 2013). Mit Zuschrift vom 25. April 2013 berief sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung, wonach sich die IV-Stelle um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung zu bemühen habe, wenn materielle Einwendungen erhoben würden oder der Ausstand von Gutachtern verlangt werde. Zugleich schlug er verschiedene Sachverständige vor. Im Übrigen begründete er die Ablehnung der Dres. med. B.________ und C.________ mit einem Schreiben, worin sich die beiden Ärzte in einem anderen Fall über den dortigen Rechtsvertreter im Besonderen und über im Versicherungsrecht tätige Rechtsanwälte im Allgemeinen despektierlich ausliessen. Diese Ausführungen begründeten den Anschein der Voreingenommenheit gegenüber dem ebenfalls anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer. Das Schreiben werde ins Recht gelegt, sofern die IV-Stelle an den beiden Gutachtern festhalte. Ausserdem kritisierte der Beschwerdeführer den Aktenvermerk des RAD vom 3. April 2013 in näher bezeichneten Punkten als "unseriös und tendenziös". Die IV-Stelle reagierte unmittelbar mit der Verfügung vom 30. April 2013, worin sie an ihrem Vorgehen bezüglich medizinischer Abklärung festhielt. Die Gutachter seien ihr bekannt, deren Tätigkeit "objektiv und unvoreingenommen und deshalb nicht zu beanstanden". Es bestehe kein Ablehnungsgrund.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die von der IV-Stelle vorgesehenen Gutachter seien gegenüber anwaltlich vertretenen Versicherten voreingenommen. Ausfälligkeiten in einem andern Verfahren belegten, dass sie auf Kritik unverhältnismässig reagierten. Dieses Vorbringen dringt ausstandsrechtlich nicht durch, da überhaupt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die in jener Sache geübte Ausdrucksweise der Experten werde sich auf den Beschwerdeführer irgendwie negativ auswirken. Ein formeller Ausstandsgrund liegt nicht vor.

3.2 Der nahe der Stadt U.________ wohnhafte Beschwerdeführer bringt zudem vor, mit Blick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen belaste ihn die lange Reise zur vorgesehenen Gutachterstelle in V.________ übermässig. Aktenkundig ist, dass er wegen des Hüftleidens nicht mehr über längere Zeit hinweg sitzen kann (SUVA-kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 6. Juli 2007, S. 5). Ob eine längere Zugreise deswegen per se unzumutbar ist, muss mit der Vorinstanz bezweifelt werden. So oder anders und obgleich durchaus erklärungsbedürftig bleibt, weshalb die medizinische Abklärung in einer für schweizerische Verhältnisse weit entfernten Gutachtenstelle durchgeführt werden soll, ist allein entscheidend, dass auch dieser Aspekt mit formellen Ausstandsgründen nichts zu tun hat.

3.3 Die nach dem oben Gesagten (E. 2) nicht (versuchsweise) konsensual erfolgte Bestellung der Gutachter begründet ebenfalls nicht deren Befangenheit. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Ob die IV-Stelle, wie das kantonale Gericht entschied, unter den gegebenen Umständen zu Recht von einem Einigungsversuch absah, ist daher letztinstanzlich nicht im Zwischenverfahren zu prüfen.

4. Vielmehr hätte das Bundesgericht den Gesichtspunkt der hier fehlenden konsensualen Gutachterbestellung auf Beschwerde gegen einen allfällig negativen Endentscheid in der Rentensache hin zu prüfen (E. 1). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich folgender Hinweis an die Verfahrensbeteiligten: Die Dres. med. B.________ und C.________ sind für eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) nach Art. 59 Abs. 3 IVG tätig. Sofern MEDAS bzw. Arztpersonen derselben (ausserhalb des MEDAS-Statuts nach Art. 72bis IVV ; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351) mit einer mono- oder bidisziplinären Begutachtung beauftragt werden, ist im Falle aller

zulässigen Einwendungen

zwingend konsensorientiert vorzugehen, wie aus BGE 139 V 349 E. 5.4 a.E. S. 357 ausdrücklich hervorgeht (a.M. Urs Müller, Die Rechtslage bei externen mono- und bidisziplinären Gutachten in der Invalidenversicherung, in: Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 86). In den übrigen Fällen sind Einigungsbestrebungen zwar auch wünschbar; als zwingend bezeichnet hat sie das Bundesgericht bislang nur bei MEDAS-Ärzten, weil die Gründe für besondere Verfahrensgarantien im Sinne von BGE 137 V 210 weitgehend MEDAS-spezifisch sind. Hier ist das Bedürfnis grösser, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Gutachterstelle nicht nach dem Zufallsprinzip (über die Vergabeplattform SuisseMED@P) bezeichnet wird.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub