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9C_718/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Defect in Invalidity Pension Start Date Challenge

Geschäftsnummer 9C_718/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the cantonal administrative court regarding their entitlement to disability benefits from the social insurance system. The dispute primarily centered on the start date of the pension entitlement, which had been established by the lower court to begin on November 1, 2009, following the individual's application for benefits in May 2009. Despite the individual's submissions regarding their health condition and potential earlier entitlement, the court determined that the legal framework required the court to adhere to the application date rather than the individual's arguments about their health. Consequently, the higher court decided not to admit the appeal due to insufficient legal justification in the submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Defect in Invalidity Pension Start Date Challenge: The dispute primarily centered on the start date of the pension entitlement, which had been established by the lower court to begin on November 1, 2009, following the individual's application for benefits in May 2009. Despite the individual's submissions regarding their health condition and potential earlier entitlement, the court determined that the legal framework required the court to adhere to the application date rather than the individual's arguments about their health. Consequently, the higher court decided not to admit the appeal due to insufficient legal justification in the submissions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Leistungsanspruch Beginn der Rechtswirkung Verfahrensmangel Arbeitsunfähigkeit Rentenpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal should not be entered upon (non-entrée en matière) in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule the waiver of court fees due to circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_718/2011

Urteil vom 31. Oktober 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

M._______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 26. August 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. September 2011 (Poststempel) gegen den beigelegten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. August 2011,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. September 2011 an M._______, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von M._______ am 27. September 2011 und 15. Oktober 2011 eingereichten Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie keine rechtsgenügliche Begründung enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass insbesondere vorinstanzlich einzig noch die Frage nach dem Beginn des Rentenanspruchs streitig war,

dass das kantonale Gericht bei Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2006 beurteilt hat, dem Beschwerdeführer sei die ihm zustehende ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2009 zuzusprechen,

dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ausschliesslich mit der Frage der in zeitlicher Hinsicht vorhandenen rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit auseinandersetzt, obwohl die Vorinstanz den Rentenanspruchs mit Wirkung ab 1. November 2009 mit der Begründung festgelegt hat, dieser Anspruch könne nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen, wobei unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte,

dass in Anbetracht der für die Gerichte verbindlichen gesetzlichen Regelung des Art. 29 Abs. 1 IVG sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand unbehelflich sind, weil es für den von der Vorinstanz auf 1. November 2009 festgelegten Rentenanspruch nicht darauf, sondern auf die Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Mai 2009 ankommt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini