Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_717/2024 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed Over Missed Cost Advance Deadline

Geschäftsnummer 9C_717/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Dezember 2024 (7W 24 78/7W 24 79). in die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Dezember 2024,

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Taxpayer Appeal Dismissed Over Missed Cost Advance Deadline: Dezember 2024 (7W 24 78/7W 24 79). in die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Dezember 2024,

Schlagwörter

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Fristversäumnis Kostenvorschuss Verfahrensfristen verspätete Steuererklärung Steuerjustizverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed, as the simplified procedure under this article was applied because the submission did not meet the content requirements for an appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_717/2024

Urteil vom 23. Januar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Dezember 2024 (7W 24 78/7W 24 79).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Dezember 2024 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Dezember 2024,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies bei der Anfechtung von Nichteintretensverfügungen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt (

BGE 123 V 335

),

dass die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (d.h. bis 19. November 2024) nicht geleistet hatte (eingeschrieben versandte, vom Beschwerdeführer innerhalb der siebentägigen Frist nicht abgeholte Verfügung vom 4. November 2024, welche ihm per A-Post am 18. November 2024 erneut zugestellt wurde mit dem Hinweis, dass dies keine Verlängerung der Zahlungsfrist bewirke),

dass der Beschwerdeführer das Fristversäumnis nicht in Abrede stellt, aber geltend macht, er habe wegen eines längeren Auslandaufenthaltes und der Hochzeit in U.________ keine Briefe entgegennehmen können,

dass er damit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll,

dass ein allfälliges von ihm sinngemäss gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist grundsätzlich durch die fristansetzende Behörde, hier das Kantonsgericht Luzern, zu beurteilen wäre,

dass eine Fristwiederherstellung indessen bereits angesichts des Zeitablaufs ausser Frage steht, muss ein entsprechendes Gesuch doch nicht nur innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, sondern zugleich auch die versäumte Rechtshandlung (hier: die Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses) nachgeholt sein (§ 36 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]),

dass die Eingabe den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde damit nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann