Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_715/2023 KI-generiert

Complainant's Right to Inspect Ex-Wife's AHV Records

Geschäftsnummer 9C_715/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Graubünden regarding access to Swiss Old Age and Survivors' Insurance (AHV) records. The complainant sought permission to access the AHV files of their former spouse to understand specific financial discrepancies they believed were relevant to their case. The Administrative Court had previously ruled that accessing the ex-spouse’s AHV records was unnecessary for the complainant to support his objection against an AHV decision, as the required consent from the former spouse was also absent. The complainant failed to adequately address these points in their appeal and did not demonstrate how the lack of access to these records resulted in an irreparable disadvantage, according to applicable legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Complainant's Right to Inspect Ex-Wife's AHV Records: The complainant sought permission to access the AHV files of their former spouse to understand specific financial discrepancies they believed were relevant to their case. The Administrative Court had previously ruled that accessing the ex-spouse’s AHV records was unnecessary for the complainant to support his objection against an AHV decision, as the required consent from the former spouse was also absent. The complainant failed to adequately address these points in their appeal and did not demonstrate how the lack of access to these records resulted in an irreparable disadvantage, according to applicable legal standards.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Besuchsrecht Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Hinterlassenenversicherung Durchsuchung von Aufzeichnungen Beweisverwertungsverbot Scheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_715/2023

Urteil vom 28. November 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse,

Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Oktober 2023

(S 23 35).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. November 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Oktober 2023 betreffend AHV-Rente (Akteneinsicht),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass sich der Streitgegenstand darauf beschränkt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Einsicht in die AHV-Akten seiner früheren Ehefrau hat,

dass die Vorinstanz detailliert dargelegt hat, weshalb die Einsicht in die AHV-Akten der früheren Ehefrau nicht notwendig sei, um die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die AHV-Verfügung begründen zu können, und keine Einwilligung der früheren Ehefrau für die Akteneinsicht vorliege (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils),

dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht substanziiert auseinandersetzt, sondern lediglich vorbringt, dass er aus den eingeforderten Akten seine unübersichtlichen Rechnungs-Jahreskorrekturen nachvollziehen möchte,

dass im Übrigen nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, inwieweit das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte, nachdem der Beschwerdeführer die verweigerte Einsicht in die Akten seiner früheren Ehefrau ohne Weiteres zusammen mit dem Endentscheid rügen kann (Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.4.1 m.H.),

dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist und keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Businger