Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_715/2016 KI-generiert

Insured vs. Invalidity Insurance Office (IV): Cessation of Disability Pension for Mild Depression

Geschäftsnummer 9C_715/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked as a Key Account Manager and later as a department head until 2010 when he began experiencing significant mental health issues, leading to a diagnosis of moderate depression and burnout. After submitting a claim to the disability insurance, he received a full pension for specific periods; however, by March 2014, the insurance authority deemed him fully capable of working again based on psychiatric evaluations. The individual contested this decision, seeking an increase in his pension, but the administrative court dismissed his appeal, leading him to escalate the matter to the Federal Tribunal, which reviewed the adequacy of the medical assessments and the legal understanding of work incapacity.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Insured vs. Invalidity Insurance Office (IV): Cessation of Disability Pension for Mild Depression: After submitting a claim to the disability insurance, he received a full pension for specific periods; however, by March 2014, the insurance authority deemed him fully capable of working again based on psychiatric evaluations. The individual contested this decision, seeking an increase in his pension, but the administrative court dismissed his appeal, leading him to escalate the matter to the Federal Tribunal, which reviewed the adequacy of the medical assessments and the legal understanding of work incapacity.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Dahinfallen der Invalidenrente leichte depressive Episode psychiatrische Arbeitsunfähigkeit psychiatrisches Gutachten Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed the court costs on the losing party (the appellant) based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (37)

VBE.2024.495 (2025-06-06) · ag
Social Security Agency's Medical Assessments Upheld
«…tsfähigkeit dem hierfür kompetenten medi- zinischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Allfällige Befunde müssen denn auch nachvoll- z…»
VBE.2024.250 (2024-10-31) · ag
Insurance Provider's Disability Assessment Insufficient Due to Lack of Specificity
«…ts- fähigkeit dem hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbe- halten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Allfällige Be- funde müssen denn auch nachvollz…»
200 2023 457 (2024-10-29) · be
Invalidity Pension Denial Overturned Due to Insufficient Multidisciplinary Assessment Methodology
«…139/4). Eine leichte Depression ver- mag keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Entscheid des BGer vom 24. Januar 2017, 9C_715/2016, E. 3.3), womit fraglich ist, ob die aus psychiatrischer Sicht attestierten Einschränkungen (sieben Stunden Prä- senz p…»
VBE.2023.507 (2024-05-21) · ag
Disability Benefits Denied: Capable of Adapted Role Despite Previous Incapacity
«…eitsfähigkeit den hierfür kompetenten medizi- nischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3; 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Neuropsychologisch gestellte Diagnosen sind invali…»
VBE.2024.9 (2024-04-18) · ag
Disability Benefits Denied Due to Reliable Medical Assessment
«…n wurde, ist damit nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 und Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 so- wie 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2). Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer…»
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VBE.2023.63 (2023-08-31) · ag
Disability Benefits Appeal: Insufficient Medical Substantiation
«…der Arbeitsfähigkeit dem hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Die Neuropsychologie stellt folglich lediglich…»
VBE.2023.44 (2023-08-29) · ag
Disability Pension Remanded Due to Conflicting Medical Evidence
«…r Arbeitsfähigkeit dem hierfür kom- petenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Es handelt sich bei ihr insbe- sondere um ein M…»
VBE.2022.378 (2023-03-27) · ag
Disability Pension Claim Rejection Upheld Due to Substantial Medical Evidence
«…Arbeitsfähigkeit den hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Ja- nuar 2017 E. 3.3). Interdisziplinär wurde schliesslich – (auch) unter Berück- sichtigung der Ergebnisse der…»
S 2021 66 (2023-02-22) · zg
Appeal Against Disability Benefit Rejection Based on Expert Medical Assessment
«…das Gesetz noch die Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach diesen Richtli- nien vorschreiben (vgl. BGer 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.2). Zudem ist diesen Richtlinien selbst zu entnehmen, dass testpsychologischen Zusatzuntersuch…»
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«…Arbeitsfähigkeit den hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3). Neuropsy- chologisch gestellte Diagnosen wären invalidenversicherungsrechtlich nur von Bel…»
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«…Arbeitsfähigkeit den hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Ja- nuar 2017 E. 3.3). Es wäre sodann der begutachtenden Stelle überlassen, zu beurteilen, ob ein Facharzt eine…»
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«…eitsfähigkeit dem hierfür kompetenten medizinischen Sachverstän- digen vorbehalten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). All- fällige Befunde müssen denn auch nachvollz…»
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«…seine Beweiskraft verlieren würde (BGer 8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.9; 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.4 sowie 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.2). 4.2.5 4.2.5.1 Vertritt die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Auffassung, es hätten n…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_715/2016 {T 0/2}

Urteil vom 24. Januar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann,

Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 15. September 2016.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1960, arbeitete vom 1. Februar 2004 bis 28. Februar 2010 als Key Account Manager, ab 1. März 2010 als Bereichsleiter und Mitglied der Geschäftsleitung bei der B.________ AG. Nachdem er schon im Oktober 2010 während dreier Wochen arbeitsunfähig gewesen war, hielt er sich vom 13. Dezember 2010 bis 1. Februar 2011 in der Klinik C.________ auf, wo eine mittelgradige depressive Episode und ein Burnout/Erschöpfungssyndrom diagnostiziert wurden. Am 30. März 2011 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Ende September 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis mit dem Versicherten. In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte und ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. D.________ vom 11. Dezember 2013, ergänzt am 18. April 2014, ein. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2011 sowie vom 1. Oktober 2012 bis 28. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente zu. Ab 1. März 2014 entfalle ein Rentenanspruch, da seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________ wieder von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragt hatte, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab 1. Oktober 2011 eine ganze und ab 1. März 2014 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gestützt auf eine Expertise des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 12. April 2016 ab (Entscheid vom 15. September 2016).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das Admini-strativgutachten des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 11. Dezember 2013, welcher keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte, und die ergänzende Stellungnahme des nämlichen Arztes vom 18. April 2014, worin er an seinem Standpunkt festhielt, sowie gestützt auf ein Gerichtsgutachten des Psychiaters Dr. med. E.________ vom 12. April 2016 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer leide an einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Damit fehle es an einem für die Invalidenversicherung relevanten Gesundheitsschaden, da aufgrund einer solchen Diagnose keine dauernde Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könne. Insoweit sei eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen, welche die Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigt.

2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich demgegenüber auf die Angaben seiner behandelnden Ärzte, ein neuropsychologisches Gutachten der Psychologinnen lic. phil. F.________ und lic. phil. G.________ und wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Ferner macht er geltend, die psychiatrischen Gutachten hätten den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP nicht entsprochen, und behauptet mangelnde Schlüssigkeit der psychiatrischen Expertisen. Des Weiteren macht der Versicherte geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit unrichtig angewendet habe. Schliesslich könne auch eine leichte Depression unter Umständen eine Arbeitsunfähigkeit bewirken.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, laut welchen dieser seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________ im Dezember 2013 wieder voll arbeitsfähig sei, als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen könnte. Nebst dem Administrativexperten Dr. med. D.________ gelangte auch Gerichtsgutachter Dr. med. E.________ mehr als zwei Jahre später zum Schluss, dass der Versicherte aus psychischen Gründen nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Expertise vom 12. April 2016). Dem psychiatrischen Gerichtsgutachten, in welchem die Folgerungen der früheren Administrativexpertise bestätigt werden, kommt volle Beweiskraft zu. Es ist umfassend, beruht auf exakten Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der psychischen Zusammenhänge ein. Zwingende Gründe, um hievon abzuweichen, sind nicht ersichtlich ( BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106 E. 3.2).

3.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid, der sich zur Hauptsache auf das Gerichtsgutachten stützt, sind, soweit erheblich, nicht stichhaltig und vermögen keine Verletzung von Bundesrecht zu begründen. Angesichts der umfangreichen psychiatrischen Abklärungen ist die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, unverständlich. Soweit der Versicherte behauptet, die Expertise stehe zu den Qualitätsleitlinien der SGPP in Widerspruch, ist darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vorschreiben. Ob das seitens der Vorinstanz eingeholte psychiatrische Gutachten den Leitlinien der SGPP entspricht, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung; insbesondere verliert es (auch) bei Verneinung nicht automatisch seine Beweiskraft. In der Beschwerde wird denn auch nicht näher ausgeführt, welche Änderungen hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der Expertisen resultieren könnten, wenn die Gutachterinnen und Gutachter sich in ihrer Arbeit enger an die erwähnten Richtlinien anlehnten.

3.3. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteile 9C_531/2012 vom 5. März 2013 E. 4.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5.4) bereits erklärt hat, vermag eine leichte Depression keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Davon, dass das kantonale Gericht den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit unrichtig angewendet habe, kann sodann keine Rede sein. Narzisstische Persönlichkeitszüge sind ohne Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten, weshalb die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde irrelevant sind. Zu guter Letzt bleibt in Bezug auf die Ausführungen zu den neuropsychologisch festgestellten Leistungseinschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit klar zu stellen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im medizinischen Sinn dem Arzt oder der Ärztin und nicht Fachleuten aus dem Gebiet der Psychologie obliegt. Insoweit wären die seitens der Neuropsychologinnen erkannten Defizite in der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur von Belang, wenn sie Eingang in die Stellungnahmen der beiden Gutachter zur Arbeitsfähigkeit gefunden hätten.

4. Mangels Vorliegens eines IV-relevanten Gesundheitsschadens und aufgrund der von den Gutachtern bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz davon abgesehen, einen Einkommensvergleich durchzuführen. Dieses Vorgehen ist korrekt. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz auch in diesem Punkt vor, sie habe Bundesrecht verletzt, verzichtet jedoch darauf, seine Behauptung zu begründen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer