Claimant's Appeal of Denial of Invalidity Pension Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a request for an invalidity pension submitted by an individual, which was denied by the relevant authority twice in 2012. The individual's subsequent appeal to the Cantonal Court was also rejected in 2014. The individual then filed a further appeal to the Federal Tribunal, seeking to annul the previous decision and secure a full invalidity pension. The underlying arguments included claims about health-related work incapacity and the validity of previous assessments that indicated no significant health issues. The Federal Tribunal examined these claims and addressed the merits of the appeal against the prior decisions, ultimately concluding that the appeals lacked sufficient basis for success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 2 BGG; Claimant's Appeal of Denial of Invalidity Pension Upheld: The individual's subsequent appeal to the Cantonal Court was also rejected in 2014. The individual then filed a further appeal to the Federal Tribunal, seeking to annul the previous decision and secure a full invalidity pension. The underlying arguments included claims about health-related work incapacity and the validity of previous assessments that indicated no significant health issues. The Federal Tribunal examined these claims and addressed the merits of the appeal against the prior decisions, ultimately concluding that the appeals lacked sufficient basis for success.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.
Used to impose court costs on the appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_714/2014
Urteil vom 22. Januar 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 26. August 2014.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügungen vom 24. September und 15. Oktober 2012 das Gesuch des A.________ um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren abwies,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2014 abwies,
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Entscheids vom 26. August 2014 und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt hat,
dass mit Verfügung vom 18. November 2014 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist,
dass der Beschwerdeführer Kritik an dem mit Urteil 6B_1029/2013 vom 24. Februar 2014 abgeschlossenen Strafverfahren übt, worauf nicht einzugehen ist,
dass die Vorinstanz in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, es bestehe keine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit, welche Anspruch auf eine Rente geben könnte,
dass sie den Verzicht auf weitere an sich angezeigte Abklärungen damit begründete, der Versicherte würde seine Haltung auch bei einer erneuten Begutachtung nicht ändern und wieder aggravieren und falsche Angaben machen,
dass es sich dabei nach Auffassung des Beschwerdeführers um einen Vorwand handelt, weil eine Neubegutachtung mit Sicherheit die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigen bzw. zusätzlich feststellen würde, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich weiter verschlechtert habe,
dass er damit nicht darzutun vermag, inwiefern die vorinstanzliche (antizipierende) Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt,
dass im Übrigen die Medizinische Abklärungsstelle in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2010 zum Observationsbericht u.a. festhielt, aufgrund der neuen Akten sei von einer massiven Aggravation subjektiv geklagter Schmerzen und Beeinträchtigungen auszugehen, eine schwere körperliche Einschränkung liege nicht vor und es könne keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden,
dass der Beschwerdeführer weiter die Verwertbarkeit der Ergebnisse der Observation sowie der im Rahmen des Strafverfahrens beschlagnahmten Beweismittel (Fotos, Kurzvideos) bestreitet, ohne sich indessen mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid substanziiert auseinanderzusetzen, womit er seiner Begründungspflicht nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1),
dass schliesslich nicht einsehbar ist, inwiefern der nach der Verfügung vom 24. September 2012 ergangene, somit ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraums liegende ( BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) Entscheid des Kreisgerichts B.________ vom 18. August 2014 eine Bestätigung dafür sein soll, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler