Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_713/2008 KI-generiert

Appeal Regarding Invalidity Pension Revision Inadmissible Due to Interlocutory Decision

Geschäftsnummer 9C_713/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose disability pension was revoked by the relevant authority in June 2007. This decision was contested and subsequently overturned by the Insurance Court of the relevant jurisdiction in July 2008, which mandated further investigation into the individual's income for reassessment of their pension claim. The individual then filed a complaint to review the court's decision, seeking not only to reassess the disability income but also the income they could earn if not disabled. The complaint included a request for free legal assistance. However, the court assessed the nature of the complaint and found it inadmissible, determining that it did not present a non-repairable disadvantage, and deemed the legal request as unlikely to succeed.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Invalidity Pension Revision Inadmissible Due to Interlocutory Decision: This decision was contested and subsequently overturned by the Insurance Court of the relevant jurisdiction in July 2008, which mandated further investigation into the individual's income for reassessment of their pension claim. The individual then filed a complaint to review the court's decision, seeking not only to reassess the disability income but also the income they could earn if not disabled. The complaint included a request for free legal assistance. However, the court assessed the nature of the complaint and found it inadmissible, determining that it did not present a non-repairable disadvantage, and deemed the legal request as unlikely to succeed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenrevision Ausdehnung des Verfahrens Zwischenentscheid Invalidenversicherungsrecht Vorläufiger Rechtsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to deny the request for free legal aid because the legal demand was considered hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive court costs because the appeal was not proceeded with.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was deemed inadmissible because it challenged an interlocutory decision which did not cause an irreparable disadvantage, based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_713/2008

Urteil vom 29. September 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2008.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 hob die IV-Stelle des Kantons Solothurn nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die Invalidenrente der A.________ auf Ende Juli 2007 revisionsweise auf.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2008 in dem Sinne gut, dass die Verfügung aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet wurde, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen (Abklärung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Verdienstes als Invalideneinkommen) zu ergänzen und hierauf neu über den Rentenanspruch der A.________ zu verfügen.

C. A.________ lässt Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 4. Juli 2008 sei in Ziff. 1 des Dispositivs aufzuheben und insofern abzuändern, als das Verfahren nicht nur zur Neuabklärung des Invalideneinkommens, sondern auch des Valideneinkommens zurückzuweisen sei. Ferner lässt sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

2.

2.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne der Art. 92 f. BGG ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig, soweit die Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts oder die Beurteilung von Ausstandsbegehren gerügt wird. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde laut Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.2 Der angefochtene Entscheid betrifft weder die vorinstanzliche Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren. Weiter beantragt auch die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle; eine Gutheissung der Beschwerde kann daher nicht zu einem Endentscheid führen.

2.3 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ( BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647).

2.4 Die erhobene Beschwerde ist unzulässig, bewirkt doch der Rückweisungsentscheid bloss eine Verlängerung des Verfahrens, was keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt. Die Festsetzung des Valideneinkommens wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Angesichts der in BGE 133 V 477 und 133 V 645 publizierten Rechtsprechung ist das mit der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen.

4. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann