Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_712/2024 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid in Tax Matter

Geschäftsnummer 9C_712/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint against a decision by the Aargau Cantonal Administrative Court regarding the Aargau cantonal and municipal taxes for the 2015 tax period. The cantonal court rejected a request for legal aid, imposed a cost advance payment, and denied a request for electronic delivery of court communications. The appellant appealed this decision, specifically regarding the denial of legal aid and the lack of supplementary documents, requesting a suspension of the appealed decision and again seeking free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 EMRK; Inadmissibility of Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid in Tax Matter: The cantonal court rejected a request for legal aid, imposed a cost advance payment, and denied a request for electronic delivery of court communications. The appellant appealed this decision, specifically regarding the denial of legal aid and the lack of supplementary documents, requesting a suspension of the appealed decision and again seeking free legal aid.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015 unentgeltliche Rechtspflege Rechtliche Aspekte Ausgeschlossene Rechtsgebiete verfassungsrechtliche Rüge Minimalsteuer Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to rule that the appeal shall not be entertained (non-entrée en matière) in simplified procedure because the grounds for appeal did not meet minimum requirements.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the context of dismissing the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) due to the invalidity of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited regarding the court costs, leading to the waiver of collection.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_712/2024

Urteil vom 23. Dezember 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau, Geschäftsbereich Recht,

Tellistrasse 67, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2024 (WBE.2024.382).

Nach Einsicht

in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2024, mit der es einerseits ein Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies, ihr eine Frist von zehn Tagen für die Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- ansetzte, und mitteilte, dass das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren erst nach Eingang des Vorschusses fortgeführt werde, und anderseits ein Gesuch um Zustellung von Mitteilungen des Verwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr abwies,

in die Beschwerde vom 13. Dezember 2024, mit der A.________ die Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2024 "gerade bzgl. der nicht gewährten Aktenvervollständigung und unentgeltlichen Rechtspflege" [recte: Prozessführung], das "Schaffen der Voraussetzungen wie Fristerstreckung bzw. Aussetzen oder Sistieren der [angefochtenen] Verfügung" sowie unentgeltliche Rechtspflege beantragt,

in Erwägung,

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ), was grundsätzlich in der Beschwerde darzulegen ist ( BGE 142 V 26 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1),

dass sich die Beschwerdeführerin "sich abzeichnende nicht wieder gutzumachende Nachteile" erwähnt ohne solche darzulegen, aber die angefochtene Verfügung immerhin soweit, als sie die unentgeltliche Prozessführung (samt Kostenvorschusserhebung) betrifft, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen vermag (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 142 III 798 E. 2.3.1 ; 129 I 129 E. 1.1),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt, und laut Art. 106 Abs. 2 BGG in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( BGE 150 II 346 E. 1.5.3 ; 148 I 104 E. 1.5),

dass die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, weshalb sie die bei ihr erhobene Beschwerde als aussichtslos betrachtet und folglich den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat,

dass sich die Beschwerdeführerin zwar auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK beruft, aber deren Verletzung nicht substanziiert rügt und auch nicht auf die einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen eingeht,

dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass für dieses Verfahren - abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist - mangels einer gültigen Beschwerde nicht nur die unentgeltliche Verbeiständung, sondern auch die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass mit diesem Urteil das die Prozessleitung betreffende Gesuch gegenstandslos wird,

dass die vorinstanzlich angesetzte zehntägige Frist mit Zustellung dieses Urteils zu laufen beginnt,

dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann