Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_712/2016 KI-generiert

Claimant's Appeal Inadmissible for Failure to Meet Statutory Requirements Against Denial of Invalidity Pension

Geschäftsnummer 9C_712/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a regional social insurance authority regarding the limitation of her disability pension, which had been awarded for a specific period in 2008. The regional court had previously upheld the authority's decision, concluding that the individual was fully capable of work following her medical treatment and therefore did not meet the eligibility criteria for continued pension benefits after a specific date. The individual subsequently contested this ruling in a higher court, but her submission was found lacking in the legal arguments required to challenge the previous decision effectively. Consequently, the court determined not to proceed with her appeal and imposed no costs for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal Inadmissible for Failure to Meet Statutory Requirements Against Denial of Invalidity Pension: The regional court had previously upheld the authority's decision, concluding that the individual was fully capable of work following her medical treatment and therefore did not meet the eligibility criteria for continued pension benefits after a specific date. The individual subsequently contested this ruling in a higher court, but her submission was found lacking in the legal arguments required to challenge the previous decision effectively. Consequently, the court determined not to proceed with her appeal and imposed no costs for the proceedings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gesetzliche Voraussetzung Rechtsfähigkeit Rechtsgutachten vorübergehender Arbeitsausfall Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal will not be admitted for decision in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule dispensing the appellant from court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_712/2016

Urteil vom 8. November 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 15. September 2016.

Nach Einsicht

in den Entscheid vom 15. September 2016, mit welchem das Kantonsgericht Luzern - nach vorgängiger Androhung einer reformatio in peius und Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme - die Beschwerde abwies, welche A.________ gegen die Befristung der ihr für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2008 zugesprochenen ganzen Rente erhoben hatte, und die entsprechende Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 22. Mai 2014 im Sinne einer reformatio in peius dahingehend abänderte, dass es einen Rentenanspruch gänzlich verneinte,

in die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde vom 24. Oktober 2016 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel) vom 9. Dezember 2013 zum Ergebnis gelangte, die Versicherte sei ab Klinikaustritt am 14. Oktober 2008 in einer Verweisungstätigkeit voll arbeitsfähig und es sei demnach kein Rentenanspruch entstanden, weil im Zeitpunkt des Ablaufs der (von der IV-Stelle zu Unrecht nicht berücksichtigten) Karenzfrist am 11. März 2009 ( Art. 29 Abs. 1 IVG [Anmeldung vom 11. September 2008]) keine relevante Erwerbseinbusse mehr bestanden habe,

dass die Beschwerdeführerin sich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Entscheiderwägungen nicht in der gesetzlich geforderten Weise auseinandersetzt,

dass ihren sich allein mit dem Gesundheitszustand befassenden Vorbringen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollte,

dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre eigene Sicht der gesundheitlichen Verhältnisse den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüberzustellen, was nicht genügt,

dass die Eingabe vom 24. Oktober 2016 die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde damit offensichtlich nicht erfüllt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann