Claimant v. Social Security Administration: Disability Pension Calculation and Evidence Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a claimant sought a full disability pension from the Invalidity Insurance due to the consequences of an accident that occurred in 1995, which had resulted in a partial pension based on an assessed disability degree of 50%. Following a new application for benefits, the relevant authority denied the claim after evaluating medical reports, stating the claimant was capable of engaging in part-time work. The claimant subsequently challenged this decision, requesting a higher pension based on an alleged disability degree of at least 70%. The social insurance court upheld the initial decision, leading the claimant to appeal to the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal to be unsubstantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Claimant v. Social Security Administration: Disability Pension Calculation and Evidence Admissibility: Following a new application for benefits, the relevant authority denied the claim after evaluating medical reports, stating the claimant was capable of engaging in part-time work. The claimant subsequently challenged this decision, requesting a higher pension based on an alleged disability degree of at least 70%. The social insurance court upheld the initial decision, leading the claimant to appeal to the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal to be unsubstantiated.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dispose of the appeal as obviously unfounded in a simplified procedure.
Determines that the court costs must be imposed on the appellant according to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_712/2008
Urteil vom 11. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
N.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, 4010 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25. Juni 2008.
In Erwägung,
dass der 1970 geborenen N.________ für die Folgen eines Unfalls vom 14. August 1995 nebst einer auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % beruhenden Rente der Unfallversicherung mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. Oktober 2003 rückwirkend ab 1. August 1996 bis 31. Januar 1998 eine ganze und anschliessend eine bis Juni 1999 befristete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zuerkannt worden war,
dass die IV-Stelle das neuerliche Rentengesuch der Versicherten vom 2. Oktober 2003 nach Einholung eines Gutachtens des Rheumatologen Dr. med. J.________ und des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 8. November 2005 mit Verfügung vom 16. März 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007, ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die von N.________ eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 25. Juni 2008),
dass N.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lässt,
dass das Sozialversicherungsgericht die Rechtslage zutreffend dargelegt und in Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt hat, der Beschwerdeführerin wäre es mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand zumutbar, eine Erwerbstätigkeit im Ausmass von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung zu verrichten, während bei der Besorgung des Haushalts eine Einbusse von 19 % resultiere, womit sich in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 12. Oktober 2007 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit hypothetischen Anteilen von je 50 % Erwerbstätigkeit und Haushaltführung ein Invaliditätsgrad von 10 % ergab,
dass in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz, wozu der Grad der Arbeitsunfähigkeit und der Einschränkungen bei den Hausarbeiten zählt, seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Verletzung von Bundesrecht, weshalb sie für dAS Bundesgericht verbindlich sind (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass es sich bei der Frage, ob für die Belange des Einkommensvergleichs vom hypothetischen Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, um eine Rechtsfrage handelt, welche vom Bundesgericht frei zu prüfen ist ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, ein Abzug vom Einkommen in der Höhe von 20 % wäre angemessen, ohne jedoch hinreichend zu begründen, inwiefern der geltend gemachte Abzug im Sinne der Rechtsprechung ( BGE 126 V 75 E. 5a S. 78 f.) gerechtfertigt sei,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer im Rahmen der für das Bundesgericht geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpft,
dass die letztinstanzlich aufgelegten Arztberichte nicht zu berücksichtigen sind, weil nach Art. 99 Abs. 1 BGG neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was hier nicht zutrifft,
dass überdies die Berichte des Prof. A.________, Spital X.________, vom 15. Februar 2008 und des Dr. med. G.________ vom 14. August 2008 nach dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (12. Oktober 2007) verfasst wurden, weshalb sie auch aus diesem Grund nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen werden können ( BGE 116 V 246 E. 1a S. 248),
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer