Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_710/2010 KI-generiert

Appeal of Interim Social Security Decision Dismissed

Geschäftsnummer 9C_710/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding an invalidity insurance decision from the social insurance tribunal of a Swiss canton. The tribunal had referred the matter back to the relevant authority for further investigations related to the claimant's entitlement to benefits, which the claimant challenged, arguing that the tribunal violated her right to due process by potentially altering the benefits unfavorably without giving her an opportunity to withdraw earlier appeals. The court examined whether the claimant faced an irreversible disadvantage due to the tribunal's decision and ruled on procedural aspects concerning the need for additional inquiries by the responsible agency. The claimant did not sufficiently demonstrate that the criteria for an appeal were met.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 61 lit. d ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG; Appeal of Interim Social Security Decision Dismissed: The tribunal had referred the matter back to the relevant authority for further investigations related to the claimant's entitlement to benefits, which the claimant challenged, arguing that the tribunal violated her right to due process by potentially altering the benefits unfavorably without giving her an opportunity to withdraw earlier appeals. The court examined whether the claimant faced an irreversible disadvantage due to the tribunal's decision and ruled on procedural aspects concerning the need for additional inquiries by the responsible agency. The claimant did not sufficiently demonstrate that the criteria for an appeal were met.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Prozessvoraussetzung) Sozialversicherungsverfahren Sozialleistung Invalidenrente Versicherungsleistungsanspruch Einstellung von Leistungen anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 1 lit. a oder
Juni 2010 die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Leistungsanspruch der am Recht stehenden Versicherten an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückweist, wogegen nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Juni 2010 die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Leistungsanspruch der am Recht stehenden Versicherten an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückweist, wogegen nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs.
Art. 29 Abs. 2 BV
dass die Beschwerdeführerin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil damit begründet, die Vorinstanz habe - in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und von Art.
Art. 61 lit. d ATSG
2 BV ) und von Art. 61 lit. d ATSG - eine reformatio in peius vorgenommen, ohne ihr vorgängig Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerden gegen die Rentenverfügungen vom 3.
Art. 16 ATSG
dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren diesbezüglich aktenwidrigen Vorbringen die von der IV-Stelle der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art.
Art. 28a Abs. 1 IVG
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ) zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hat, dieser Teilaspekt des streitigen Rechtsverhältnisses Rente ( BGE 125 V 413 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind (Urteile 4A_196/2007 vom 5.
Art. 66 al. 1 LTF
This provision was cited to impose the court costs on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision was cited to impose the court costs on the appellant.

Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG

The Tribunal declared that the appeal was inadmissible because the judgment ordering further investigation did not cause irreparable prejudice, citing this provision as the admissibility requirement for such judgments.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_710/2010

Urteil vom 30. September 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente, Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 22. Juni 2010.

In Erwägung,

dass der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2010 die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Leistungsanspruch der am Recht stehenden Versicherten an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückweist, wogegen nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Verpflichtung der IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen in der Regel keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, und zwar selbst dann nicht, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig oder Ergebnis unhaltbarer Beweiswürdigung wäre (Urteile 9C_598/2010 vom 2. August 2010, 9C_857/2009 vom 30. Oktober 2009 und 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 2.1),

dass die Beschwerdeführerin den nicht wieder gutzumachenden Nachteil damit begründet, die Vorinstanz habe - in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und von Art. 61 lit. d ATSG - eine reformatio in peius vorgenommen, ohne ihr vorgängig Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerden gegen die Rentenverfügungen vom 3. Dezember 2008 und 26. Februar 2009 zu geben,

dass die blosse Möglichkeit, das neue Verfahren könnte zu einer tieferen Rente oder sogar zur Verneinung des Anspruchs führen, keine reformatio in peius darstellt (Urteil 9C_990/2009 vom 4. Juni 2010 E. 2 mit Hinweisen),

dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren diesbezüglich aktenwidrigen Vorbringen die von der IV-Stelle der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ) zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht im vorinstanzlichen Verfahren bestritten hat, dieser Teilaspekt des streitigen Rechtsverhältnisses Rente ( BGE 125 V 413 E. 2d S. 417) vom kantonalen Sozialversicherungsgericht daher zu prüfen war,

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind (Urteile 4A_196/2007 vom 5. Dezember 2008 E. 2.4 und 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.1),

dass bei diesem Ergebnis die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler