Swiss Federal Supreme Court Dismisses Tax Advance Appeal Due to Insufficient Substantiation of Cantonal Procedural Law Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. Januar 2025 (A 2025 1). in die Beschwerde vom 4. Februar 2025 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. Januar 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2019,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Tax Advance Appeal Due to Insufficient Substantiation of Cantonal Procedural Law Challenge: Januar 2025 (A 2025 1). in die Beschwerde vom 4. Februar 2025 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. Januar 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2019,
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits because it obviously lacked sufficient substantiation.
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_71/2025
Urteil vom 12. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. Januar 2025 (A 2025 1).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Februar 2025 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. Januar 2025 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 9'000.- gestützt auf kantonales Verfahrensrecht erhoben hat,
dass das Bundesgericht die Anwendung von kantonalem Recht lediglich auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (
Art. 95 BGG
;
BGE 149 I 305
E. 3.9), wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 147 II 44
E. 1.2); in der Beschwerde muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 146 I 62
E. 3); auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (
BGE 141 IV 369
E. 6.3),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einem Streitwert von über Fr. 300'000.- ausgegangen, während der effektive Streitwert "wesentlich darunter" liege, "da die realistische Steuerlast im Falle einer Gewinnaufrechnung deutlich geringer ausfallen würde", und deshalb ein Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- angemessen sei,
dass der Hinweis in der Beschwerde, die Steuerverwaltung sei in ihrer Gewinnaufrechnung von einem zu hohen Wert ausgegangen, während die "realistische Steuerlast" tiefer sei, die materielle Beurteilung und nicht die Streitwertberechnung betrifft,
dass die Beschwerdeführerin nicht weiter ausführt, von welchem effektiven Streitwert sie ausgeht,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht behauptet, der Kostenvorschuss orientiere sich nicht am Streitwert, wie er sich als Differenz zwischen der Steuerbelastung gemäss Einspracheentscheid und ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren ergibt,
dass vor diesem Hintergrund keine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts oder eine Verletzung von
Art. 29 Abs. 1 BV
dargetan ist,
dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung aufweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
),
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (
Art. 66 Abs. 1 BGG
),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger