Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_708/2024 KI-generiert

Lucerne Cantonal Tax Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 9C_708/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 27. November 2024 wendet sich A.________ unter Erwähnung eines Entscheids vom 13. Mai 2024 resp. 5. September 2024 an das Bundesgericht und beantragt, seine Steuerpflicht für das Jahr 2021 weiterhin in Rotkreuz ZG zu belassen. Auf Aufforderung zur Mängelbehebung reicht er am 12. Dezember 2024 einen Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 5. September 2024 ein.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Lucerne Cantonal Tax Appeal Inadmissibility: Mit Eingabe vom 27. November 2024 wendet sich A.________ unter Erwähnung eines Entscheids vom 13. Mai 2024 resp. 5. September 2024 an das Bundesgericht und beantragt, seine Steuerpflicht für das Jahr 2021 weiterhin in Rotkreuz ZG zu belassen. Auf Aufforderung zur Mängelbehebung reicht er am 12. Dezember 2024 einen Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 5. September 2024 ein.

Schlagwörter

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Gemeindesteuern sachliche Unzuständigkeit direkte Steuer Steuerjustizbehörde verspätete Steuererklärung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

The appeal was not entertained in a simplified procedure because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_708/2024

Urteil vom 16. Januar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bögli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Rechtsdienst, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2021 - 2023,

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 27. November 2024 wendet sich A.________ unter Erwähnung eines Entscheids vom 13. Mai 2024 resp. 5. September 2024 an das Bundesgericht und beantragt, seine Steuerpflicht für das Jahr 2021 weiterhin in Rotkreuz ZG zu belassen. Auf Aufforderung zur Mängelbehebung reicht er am 12. Dezember 2024 einen Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 5. September 2024 ein.

2. Gemäss

Art. 86 Abs. 1 BGG

in Verbindung mit

Art. 82 lit. a BGG

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) sowie letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. d).

Gemäss der Rechtsmittelbelehrung im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern kann dagegen innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern geführt werden. Folglich stellt die Dienststelle Steuern keine letzte kantonale Instanz im Sinne von

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

und somit auch keine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts dar. Es fehlt somit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, sodass sich die Beschwerde als unzulässig erweist. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde, was prima facie zweifelhaft erscheint.

3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

nicht einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Bögli