Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_705/2013 KI-generiert

Set-off of Retroactive Invalidity Insurance Benefits Against Social Assistance Advances

Geschäftsnummer 9C_705/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 25. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. August 2013, betreffend Verrechnung von IV-Leistungen mit Sozialhilfeleistungen, 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Set-off of Retroactive Invalidity Insurance Benefits Against Social Assistance Advances: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Sozialdienst X.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung rückwirkende Sozialhilfe Versicherungsleistung der Sozialversicherung Verrechnung Versicherungsprämien Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not entered upon based on this provision (simplified procedure for non-admissible submissions).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_705/2013

Urteil vom 7. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*IV-Stelle Bern*

,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin,

*Regionaler Sozialdienst X._________*

.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 16. August 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. August 2013, betreffend Verrechnung von IV-Leistungen mit Sozialhilfeleistungen,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl.

BGE 136 I 65

E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass im Dezember 2012 nur die Krankenkassenprämie aus der Sozialhilfe finanziert wurde, die mit separater Abrechnung mit der IV-Rente für den Monat Dezember 2012 verrechnet wurde und dem Beschwerdeführer der Differenzbetrag zu seinen Gunsten von Fr. 1'133.- bei der Auszahlung Juni 2013 überwiesen wurde, weshalb seine Rüge der fehlenden Sozialhilfeleistung für den Monat Dezember unbegründet ist,

dass das kantonale Gericht im Weiteren dargelegt hat, dass es bei der Verrechnung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit Vorschussleistungen der Sozialhilfe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in Monaten, in welchen die Höhe der Sozialhilfeleistungen die Höhe der IV-Rente nicht erreicht hat, nicht möglich ist, die Drittauszahlung höchstens bis zum Betrag der erbrachten Vorschussleistung für jeden Monat separat zu prüfen, sondern die Unterstützungsperiode als Gesamtheit zu betrachten ist,

dass die Vorinstanz schliesslich eine Berechnung und Gegenüberstellung von IV-Renten- und Sozialhilfeleistungen vorgenommen hat, welche zum Schluss führte, dass im massgebenden Zeitraum von Juni 2011 bis Dezember 2012 (exklusiv September 2011) den rückerstattungspflichtigen Sozialleistungen im Betrag von Fr. 60'191.85 IV-Leistungen von Fr. 27'043.35 gegenüberstanden, weshalb diese zu Recht als Ganzes zur Verrechnung gebracht wurden,

dass der Beschwerdeführer zwar das Fehlen von Abrechnungen behauptet, sich aber in seinen Vorbringen - soweit überhaupt sachbezogen - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

*offensichtlich*

unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (

BGE 134 V 53

E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss

Art. 95 BGG

beruhend sein sollten, sondern seine Rügen des fehlenden Sozialhilfebeitrages für Dezember 2012 und seinen Antrag auf monatsweise Verrechnung wiederholt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Sozialdienst X.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein