Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_705/2012 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Despite Work Incapacity in Previous Role

Geschäftsnummer 9C_705/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought disability pension benefits due to an inability to work stemming from a medical condition. The relevant authority denied the application on the grounds that the individual did not meet the required degree of disability. The individual appealed this decision to a cantonal court, which upheld the denial. Subsequently, the individual brought the case to the Federal Tribunal, seeking a remand for additional medical assessment or, alternatively, a partial disability pension. The legal examination centered around the correctness of the initial decisions concerning the assessment of the plaintiff's ability to work and the calculation of disability benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG; Claimant Denied Invalidity Pension Despite Work Incapacity in Previous Role: The relevant authority denied the application on the grounds that the individual did not meet the required degree of disability. The individual appealed this decision to a cantonal court, which upheld the denial. Subsequently, the individual brought the case to the Federal Tribunal, seeking a remand for additional medical assessment or, alternatively, a partial disability pension. The legal examination centered around the correctness of the initial decisions concerning the assessment of the plaintiff's ability to work and the calculation of disability benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Arbeitsunfähigkeit) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsunfähigkeitsgrad anrechenbares Einkommen zumutbare Arbeit Rechtsfähigkeit Erwerbstätigkeit im Rentenalter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to declare the appeal manifestly ill-founded and dismiss it under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant, as the losing party, to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_705/2012

Urteil vom 3. Oktober 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch Advokat Marco Albrecht,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom

14. Juni 2012.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft das Gesuch des 1961 geborenen M.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juni 2012 ab.

M.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden medizinischen Abklärung; eventuell sei ihm zumindest eine Viertels-Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG ). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle ( BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3. Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf die polydisziplinäre Expertise des Instituts X.________ vom 22. Februar 2011 zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen des panvertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Symptomatik und der peripheren vestibulären Funktionsstörung seine frühere Tätigkeit als Gipser im eigenen Betrieb (seit dem Unfall vom 8. November 2006) behinderungsbedingt nicht mehr auszuüben vermag, hingegen einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Sturzgefahr) schon seit Frühjahr 2007 uneingeschränkt nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der Aktenlage keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien).

In der Beschwerdeschrift werden denn auch ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht von vornherein entzogen sind. Anzumerken bleibt einzig, dass keine der seit Sommer 2007 abgegebenen medizinischen Stellungnahmen (auch des Hausarztes und der behandelnden Spezialärzte) im Widerspruch steht zur angeführten Beurteilung der Gutachter des Instituts X.________, wonach bei Verrichtung einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit vorliege.

4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger