Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_704/2013 KI-generiert

Appeal Against Disability Pension Reduction Inadmissible Due to Formal Defects

Geschäftsnummer 9C_704/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a cantonal social insurance authority regarding a decision made by the Wallis Cantonal Court related to disability insurance. The complainant contended that the reduction of their disability pension should not be reviewed, invoking specific legislative provisions. However, the Federal Tribunal found that the submissions failed to adequately contest the previous judicial evaluations or demonstrate legal errors, and additionally noted that new evidence submitted was inadmissible. Consequently, the court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements and decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Disability Pension Reduction Inadmissible Due to Formal Defects: The complainant contended that the reduction of their disability pension should not be reviewed, invoking specific legislative provisions. However, the Federal Tribunal found that the submissions failed to adequately contest the previous judicial evaluations or demonstrate legal errors, and additionally noted that new evidence submitted was inadmissible. Consequently, the court determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements and decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Herabsetzung der Invalidenrente medizinische Beweismittel Invaliditätsbemessung formeller Mangel neues rechtliches Vorbringen veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not entered upon using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_704/2013

Urteil vom 8. November 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis ,

Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Wallis

vom 11. September 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 11. September 2013,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. September 2013 an M.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und auf die Notwendigkeit, den vollständigen vorinstanzlichen Entscheid beizubringen, hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von M.________ am 10. Oktober 2013eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sich die Versicherte im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten zu schildern, sich aber nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen insbesondere auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ihre Rente nach Schlussbestimmung a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht überprüft werden dürfe, ins Leere geht, weil sich die revisionsweise Herabsetzung der Rente nach dem angefochtenen Entscheid nicht auf Schlussbestimmung a (welche für Invalidenrenten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, ausgenommen in den in Abs. 4 genannten Fällen, eine Revidierbarkeit unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG vorsieht [Abs. 1]), sondern auf Art. 17 Abs. 1 ATSG stützt,

dass es sich beim letztinstanzlich aufgelegten Arztbericht vom 16. April 2013 um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 BGG handelt und dieses im Übrigen zum rechtserheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zu der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden ( BGE 134 V 392 E. 6 S. 397) Verfügung der IV-Stelle vom 19. Oktober 2012 verwirklicht hat, nichts beizutragen vermöchte,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, auch wenn der vollständige vorinstanzliche Entscheid nachgereicht worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann