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9C_703/2025 KI-generiert

Inadmissibility of health insurance appeal due to failure to submit the contested lower court judgment.

Geschäftsnummer 9C_703/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the public law appeal concerning health insurance because the appellant failed to remedy a formal defect within the set deadline by neglecting to enclose the contested lower court judgment with the submission. The insurer prevailed as the appeal was deemed inadmissible under simplified procedure pursuant to Article 108 paragraph 1 letter a in conjunction with Article 42 paragraphs 3 and 5 of the Federal Supreme Court Act (BGG), while no judicial costs were levied under the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Inadmissibility of health insurance appeal due to failure to submit the contested lower court judgment: A.________ reichte am 25. November 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Laut dieser Eingabe richtet sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2025. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2025 darauf hingewiesen, dass er den angefochtenen Entscheid der Rechtsschrift nicht beigelegt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG), und ihn aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 8. Dezember 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Formmangel innerhalb der angesetzten Frist (vgl. Art. 44 ff. BGG) nicht behoben.

Schlagwörter

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Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_703/2025

Urteil vom 7. Januar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2025.

Erwägungen:

1.

A.________ reichte am 25. November 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Laut dieser Eingabe richtet sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2025. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2025 darauf hingewiesen, dass er den angefochtenen Entscheid der Rechtsschrift nicht beigelegt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG), und ihn aufgefordert, diesen Mangel spätestens bis am 8. Dezember 2025 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Formmangel innerhalb der angesetzten Frist (vgl. Art. 44 ff. BGG) nicht behoben.

2.

Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Indessen ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Traub