Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_701/2016 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Due to Non-Working Status and Low Impairment Rating

Geschäftsnummer 9C_701/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1964, who is a mother of five children, and was diagnosed with breast cancer in March 2010. Following her diagnosis, she received assistance from the invalidity insurance office in Zurich. In May 2012, she reapplied for benefits related to professional integration and a pension. However, her application was denied in May 2015 based on interpretations of her work capability, which determined she could perform household tasks without health complications. The woman subsequently appealed the denial, but this appeal was rejected by the Zurich Social Security Court in September 2016. She is now challenging this ruling, seeking a retroactive invalidity pension.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28a Abs. 2 IVG; Claimant Denied Invalidity Pension Due to Non-Working Status and Low Impairment Rating: Following her diagnosis, she received assistance from the invalidity insurance office in Zurich. In May 2012, she reapplied for benefits related to professional integration and a pension. However, her application was denied in May 2015 based on interpretations of her work capability, which determined she could perform household tasks without health complications. The woman subsequently appealed the denial, but this appeal was rejected by the Zurich Social Security Court in September 2016. She is now challenging this ruling, seeking a retroactive invalidity pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenleistung Arbeitnehmerstatus berufliche Abklärung ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze Einstweiliger Ruhestand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_701/2016

Urteil vom 1. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. September 2016.

Sachverhalt:

A. Bei der 1964 geborenen A.________, Mutter von fünf Kindern (geboren 1987, 1990, 1995, 1996, 2002), wurde im März 2010 Brustkrebs diagnostiziert. In diesem Zusammenhang sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich Hilfsmittel zu (Mitteilungen vom 1. Juli 2010 und 5. Januar 2012). Im Mai 2012 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Mai 2015 einen Leistungsanspruch.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 2016 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 21. September 2016 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Für die Invaliditätsbemessung, die sie nach Art. 28a Abs. 2 IVG vorgenommen hat, hat sie dem Bericht vom 9. Oktober 2014 über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (nachfolgend: Abklärungsbericht) Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine Einschränkung von 20,15 % festgestellt. Folglich hat sie einen Rentenanspruch verneint.

3.

3.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre ( BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteil 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.1).

3.2. Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage läge nur vor, wenn die Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt wäre (Urteile I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.2; 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 4.1; 9C_709/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2), was hier nicht zutrifft.

3.3. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass die Versicherte über keine Berufsausbildung verfüge und nie erwerbstätig gewesen sei. Sie habe nicht geltend gemacht, dass sie (nur) mangels einer Arbeitsbewilligung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Angesichts des knappen Einkommens des Ehemannes (monatlich Fr. 5'300.- netto) und der Möglichkeit einer schulischen Tagesbetreuung für das jüngste - nach Angabe der Beschwerdeführerin im August 2009 eingeschulte - Kind sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich erst 2010 um eine Anstellung hätte kümmern wollen. Anhaltspunkte für eine konkrete Stellensuche seien nicht aktenkundig.

Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht (substanziiert) geltend gemacht. Gleiches gilt für den vorinstanzlichen Schluss, dass unter den gegebenen Umständen eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Daran ändert nichts, dass die Versicherte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt resp., wie die Vorinstanz festgestellt hat, sich hierüber Gedanken gemacht hatte. Die vorinstanzlichen Feststellungen beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung. Insbesondere ist das kantonale Gericht hinsichtlich des Status (als Teil- oder Nichterwerbstätige) nicht an die Auffassung der Abklärungsperson gebunden, auch wenn der von ihr verfasste Abklärungsbericht in Bezug auf die Einschränkungen im Haushalt beweiskräftig ist (vgl. E. 4.2 und 4.3). Die Feststellungen bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

3.4. Bei diesem (Zwischen-) Ergebnis hat die Vorinstanz die Invalidität zu Recht nach der spezifischen Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG bemessen.

4.

4.1. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV ) zu erheben ist (Urteil 9C_121/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung ( BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1; 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).

4.2. Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteile 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2; 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in BGE 129 V 67 , aber in AHI 2003 S. 215).

4.3. Dass die Vorinstanz von der "Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen" gesprochen hat, schadet nicht, hat sie doch mit Verweis auf BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. zutreffend präzisiert, dass die Versicherte (im Rahmen der sie selber treffenden Schadenminderungspflicht) die Hilfe ihrer Familienangehörigen in Anspruch nehmen muss (vgl. auch BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson diese Mithilfe in unzumutbarem Ausmass berücksichtigt haben soll, sind nicht ersichtlich. Weiter beruht der Abklärungsbericht zwar auf einer bereits am 11. April 2013 erfolgten Erhebung vor Ort. Dabei berücksichtigte die Abklärungsperson aber die massgeblichen Diagnosen und Beschwerden; insbesondere hatte sie Kenntnis der Einschätzungen des Dr. med. B.________ (Berichte vom 25. Juni und 24. Dezember 2012). Dass sich seither der Gesundheitszustand verschlechtert haben soll, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und geht auch weder aus dem Gutachten der Frau Dr. med. C.________ vom 1. April 2014 noch aus dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 8. Januar 2015 hervor. Schliesslich spielen Wechselwirkungen zwischen den Einschränkungen im Haushalt und im Erwerb (vgl. dazu BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12 ff.) in concreto von vornherein keine Rolle (E. 3.3 und 3.4), weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht einzugehen ist. Insgesamt erfüllt der Abklärungsbericht in Bezug auf die Einschränkungen im Haushalt die Anforderungen an die Beweiskraft (E. 4.2). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann