Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_700/2024 KI-generiert

Denial of Legal Aid in Tax Appeal Due to Unsubstantiated Claim and Procedural Defects

Geschäftsnummer 9C_700/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 12. November 2024 wies das Kantonsgericht Luzern ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verwaltungsgerichts- resp. Bundessteuerbeschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ab. A.________ führt gegen diese Verfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Gutheissung des im kantonalen Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie sinngemäss die Aufhebung der vor Kantonsgericht angefochtenen Entscheide. Zudem beantragt sie auch im Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Denial of Legal Aid in Tax Appeal Due to Unsubstantiated Claim and Procedural Defects: Mit Verfügung vom 12. November 2024 wies das Kantonsgericht Luzern ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verwaltungsgerichts- resp. Bundessteuerbeschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ab. A.________ führt gegen diese Verfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Gutheissung des im kantonalen Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie sinngemäss die Aufhebung der vor Kantonsgericht angefochtenen Entscheide. Zudem beantragt sie auch im Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Steuerveranlagungsverfahren Steuerbusse Steuererklärung verfahrensrechtliche Fragen internationale Amtshilfe in Steuersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not entertained due to insufficient reasoning as per this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The application for free legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to bear the costs of the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_700/2024

Urteil vom 8. Januar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bögli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Rechtsdienst, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 12. November 2024.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wies das Kantonsgericht Luzern ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verwaltungsgerichts- resp. Bundessteuerbeschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ab. A.________ führt gegen diese Verfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Gutheissung des im kantonalen Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie sinngemäss die Aufhebung der vor Kantonsgericht angefochtenen Entscheide. Zudem beantragt sie auch im Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2. Ein Rechtsmittel hat gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (

BGE 140 III 115

E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (

BGE 145 I 26

E. 1.3;

140 III 264

E. 2.3).

3. Das Kantonsgericht erwägt in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe weder in der Einsprache noch in den Beschwerden die Unrichtigkeit der Steuerveranlagung nachgewiesen; insbesondere habe sie für die in Frage stehende Steuerperiode 2022 keine Steuererklärung eingereicht. Die Bussenverfügung vom 21. Mai 2024 sei bereits in Rechtskraft erwachsen und könne nicht mehr angefochten werden. Die Beschwerden seien daher aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.

4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, sondern befasst sich weitschweifig mit der ihrer Ansicht nach unzureichenden Unterstützung und unwürdigen Behandlung durch Kanton und Gemeinde. Sie macht weder substanziiert geltend, sie habe die Unrichtigkeit der Steuerveranlagung nachgewiesen, noch dass ihre Beschwerden aus einem anderen Grund nicht aussichtslos gewesen wären oder ihr die unentgeltliche Rechtspflege trotz Aussichtslosigkeit hätte gewährt werden müssen. Soweit sie sich zu materiellen Fragen der Steuerveranlagung äussert und entsprechende Anträge stellt, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzugehen. Insgesamt vermag die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss

Art. 42 BGG

nicht zu genügen.

5. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Bögli