Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_700/2023 KI-generiert

Policyholder v. Health Insurer on Debt Collection and Insurance Premiums

Geschäftsnummer 9C_700/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a complaint against a health insurance organization after the Social Insurance Court of the Canton of Basel-Stadt upheld decisions in two debt collection cases originating from the Basel-Stadt debt collection office. The health insurance organization had annulled the plaintiff's defense against payment orders for unpaid premiums and cost contributions. The plaintiff sought to overturn the court's decision regarding one specific debt collection number. However, the plaintiff failed to address the lower court's reasoning or demonstrate any incorrect application of the law. The submissions instead included unrelated claims against other insurers, accident events, and medical assessments, failing to meet the legal requirements for an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Policyholder v. Health Insurer on Debt Collection and Insurance Premiums: The health insurance organization had annulled the plaintiff's defense against payment orders for unpaid premiums and cost contributions. The plaintiff sought to overturn the court's decision regarding one specific debt collection number. However, the plaintiff failed to address the lower court's reasoning or demonstrate any incorrect application of the law. The submissions instead included unrelated claims against other insurers, accident events, and medical assessments, failing to meet the legal requirements for an appeal.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Versicherungsnehmer Krankenversicherungsprämien Inkasso Unfallversicherungssache Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Versicherungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided not to levy any court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_700/2023

Urteil vom 4. Dezember 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. September 2023 (KV.2023.10).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 13. September 2023 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eine Beschwerde von A.________ gegen Einspracheentscheide der SWICA Gesundheitsorganisation vom 25. April 2023 ab, soweit es darauf eintrat, und hob in zwei Betreibungssachen des Betreibungsamtes Basel-Stadt (Nr. xxx und Nr. yyy) für die jeweiligen Beträge (teilweise zuzüglich Verzugszins) den je dazugehörigen Rechtsvorschlag auf. Mit den kantonal angefochtenen Einspracheentscheiden hatte die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Krankenversicherer Rechtsvorschläge der Versicherten gegen Zahlungsbefehle betreffend ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen verfügungsweise beseitigt.

A.________ führt gegen das kantonale Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die "definitive Rechtsöffnung der unangemessenen Betreibung Nr. yyy " sei aufzuheben (Eingaben vom 31. Oktober, 4. und 9. November 2023).

2. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).

3. Das Sozialversicherungsgericht erwägt (angefochtenes Urteil E. 3), die Beschwerdeführerin bringe gegen die diversen in Betreibung gesetzten Forderungen keine konkreten Rügen vor. Sie mache nicht geltend, dass die fraglichen Forderungen zu Unrecht in Betreibung gesetzt worden seien. In den Akten fänden sich keine Hinweise auf eine unkorrekte Berechnung der Kostenbeteiligungen. Die geltend gemachten Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen seien als geschuldet zu betrachten. Es sei der Beschwerdeführerin verwehrt, Gegenforderungen aus einer Zusatzversicherung zur Verrechnung zu bringen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Mahnspesen und Inkassogebühren in Rechnung gestellt habe. Die geforderten Verzugszinsen seien berechtigt, die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet.

4. Die Eingaben der Beschwerdeführerin bringen deren Willen zum Ausdruck, das Urteil der Vorinstanz vom 13. September 2023 hinsichtlich der Betreibung Nr. yyy anzufechten. Jedoch setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben auch nicht ansatzweise mit den Entscheidungsgründen des kantonalen Gerichts auseinander. Die in den Beschwerdeschriften enthaltenen Ausführungen beziehen sich unter anderem auf Leistungsansprüche gegenüber anderen Versicherern, Unfallereignisse und medizinische Abklärungen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz hinsichtlich des Gegenstandes des angefochtenen Urteils die gesetzlichen Regeln falsch angewendet oder den zugrundeliegenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig resp. in Verletzung von Bundesrecht festgestellt haben sollte (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. oben E. 2).

5. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Traub