Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_700/2016 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office (Denial of Invalidity Benefits)

Geschäftsnummer 9C_700/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, suffering from diabetes, heart problems, and high blood pressure, applied for disability benefits from the invalidity insurance system in August 2013. After a thorough investigation by the relevant authorities, a decision was made in March 2016 denying the request for a pension. The applicant subsequently appealed this decision, but the social insurance court upheld the denial in September 2016. The individual then escalated the issue to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and to obtain a partial disability pension retroactively. The proceedings focused on determining the valid income, residual work capacity in adapted employment, and whether a deduction for disability-related adjustments to the salary was warranted.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Office (Denial of Invalidity Benefits): After a thorough investigation by the relevant authorities, a decision was made in March 2016 denying the request for a pension. The applicant subsequently appealed this decision, but the social insurance court upheld the denial in September 2016. The individual then escalated the issue to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and to obtain a partial disability pension retroactively. The proceedings focused on determining the valid income, residual work capacity in adapted employment, and whether a deduction for disability-related adjustments to the salary was warranted.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsbegehren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invalidenversicherungsleistungen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Invaliditätsgradbemessung öffentliche Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed by referring to the reasoning of the lower court decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_700/2016 {T 0/2}

Urteil vom 12. Januar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch SBB AG Human Resources,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 14. September 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1958 geborene A.________ meldete sich am 16. August 2013 unter Hinweis auf Diabetes, Herzprobleme und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. März 2016.

B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. September 2016 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die Angelegenheit sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides an die IV-Stelle zurückzuweisen und ihm ab dem 1. Februar 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei gilt in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz eine qualifizierte Begründungspflicht (Urteil 9C_306/2016 vom 4. Juli 2016 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 und Urteil 9C_619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2).

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. E. 1.2 vorne), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

2. Der Beschwerdeführer gibt verschiedene neue Unterlagen zu den Akten. Er begründet nicht, weshalb die neu eingereichten Belege im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sein sollen. Entsprechend bleiben sie unbeachtlich (vgl. statt vieler Urteil 9C_130/2015 vom 14. September 2015 E. 2.2). Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sie nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte einbringen können.

3. Streitig ist einerseits die Ermittlung des Valideneinkommens, anderseits die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie die Frage, ob vom herangezogenen Invaliden- (Tabellen-) Lohn ein Leidensabzug von 10 % zu machen ist. Beim ersten Punkt (Valideneinkommen) handelt es sich um eine Tatfrage, da ihm eine konkrete Beweiswürdigung zu Grunde liegt (vgl. statt vieler Urteil 8C_868/2013 vom 27. Juni 2014 E. 5.1.3); ebenso beim zweiten Punkt (Arbeitsfähigkeit), den die Vorinstanz gleichermassen als Ergebnis einer Beweiswürdigung festgestellt hat (vgl. beispielsweise Urteil 9C_420/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.3). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt - im Rahmen des in E. 1.3 vorne Gesagten - eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage dar (vgl. statt vieler Urteil 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 in fine).

3.1. Die Vorinstanz ermittelte - in Übereinstimmung mit der Verwaltung - das Valideneinkommen anhand der IK-Auszüge, die mit den Lohnangaben im Fragebogen für Arbeitgebende übereinstimmen würden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es müssten sämtliche Entschädigungen oder Zuwendungen, die in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis bezogen würden, in das beitragspflichtige Einkommen eingerechnet werden. Indem er indessen lediglich eine eigene Berechnung vornimmt, die durch nichts belegt ist (vgl. E. 2 vorne), und nicht weiter aufzeigt, auf welchen Parametern denn das im Fragebogen angegebene beitragspflichtige Einkommen basiert, vermag er nicht in rechtsgenüglicher Weise eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun.

3.2. Was die von der Vorinstanz festgestellte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, so hält der Beschwerdeführer dem bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegen. Es fehlt sowohl an einer Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des kantonalen Entscheides als auch an einer Darlegung, weshalb diese offensichtlich unrichtig sind (vgl. E. 1.2 vorne).

3.3. Hinsichtlich des streitigen Tabellenlohnabzuges kann offenbleiben, ob und inwieweit ein solcher gerechtfertigt ist. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, resultiert selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

4. Zusammengefasst ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Sie ist unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ).

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber