Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_70/2015 KI-generiert

Pension institution's direct child-benefit payout to debtor parent vs. claim for legal costs of separate civil child-support suit—jurisdiction under occupational pension law.

Geschäftsnummer 9C_70/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the insured's appeal, confirming the lower court's decision to decline jurisdiction and upholding the ruling in favor of the pension institution. The dispute arose when a mother sought damages for legal costs incurred in a cantonal civil proceeding to compel the direct payment of a child's pension benefit to her, after the pension institution had paid the benefit to the father. The Court held that the claim for compensation for legal costs did not specifically concern the legal area of occupational pension law under Article 73 of the Occupational Pension Plan Act (BVG), as it arose from a civil dispute over the modality of child support payments, not from the pension relationship itself. Consequently, the social security court lacked subject-matter jurisdiction, the claim was dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs of 500 Swiss francs.

Legislator-Regeste

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Art. 73 BVG, Art. 52 BVG, Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 285 Abs. 2bis ZGB, Art. 107 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 OR; Pension institution's direct child-benefit payout to debtor parent vs. claim for legal costs of separate civil child-support suit—jurisdiction under occupational pension law: The dispute arose when a mother sought damages for legal costs incurred in a cantonal civil proceeding to compel the direct payment of a child's pension benefit to her, after the pension institution had paid the benefit to the father. The Court held that the claim for compensation for legal costs did not specifically concern the legal area of occupational pension law under Article 73 of the Occupational Pension Plan Act (BVG), as it arose from a civil dispute over the modality of child support payments, not from the pension relationship itself. Consequently, the social security court lacked subject-matter jurisdiction, the claim was dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs of 500 Swiss francs.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Anwaltskosten Kostenersatz Schadensersatzklage Kinderrente Besondere Zuständigkeiten Pensionsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 73 BVG
Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet.
Art. 52 BVG
Art. 73 Abs. 1 BVG
Nebst der Voraussetzung, dass Art. 73 Abs. 1 BVG den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt ( BGE 141 V 170 E.
Art. 285 Abs. 2bis ZGB
Das kantonale Gericht stellte, in Anwendung von Art. 285 Abs. 2bis ZGB fest, die B.________ zugesprochene BVG-Kinderrente sei an C.________, bis zu seiner Mündigkeit an seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, auszuzahlen (Ziff.
Art. 107 Abs. 1 ZPO
1 Dispositiv) und verzichtete (unter Berufung auf Art. 107 Abs. 1 ZPO ) auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an den obsiegenden C.________.
Art. 106 Abs. 1 OR
Damit fällt die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts ausser Betracht, ohne dass näher zu prüfen wäre, ob sich die Forderung der Beschwerdeführerin auf die analoge Anwendung von Vertragsrecht ( Art. 106 Abs. 1 OR ) oder auf den in Art.
Art. 9 BV
1 OR ) oder auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben und die basierend darauf ergangene Rechtsprechung zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen bei falschen Auskünften von Verwaltungsbehörden (z.B.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs of 500 Swiss francs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_70/2015

Urteil vom 28. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Weststrasse 50, 8003 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ und B.________ sind die Eltern des 1998 geborenen C.________. A.________ übt das Sorgerecht über C.________ allein aus. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2000 verpflichtete das Tribunal de première instance des Kantons Genf B.________ zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für seinen Sohn C.________.

Seit 1. April 2003 bezieht B.________ Invalidenrenten der Invalidenversicherung und der Beruflichen Vorsorge. Die letzte wird, inklusive einer Kinderrente für C.________, durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung) ausgerichtet. Nachdem die Auffangeinrichtung die Kinderrente längere Zeit direkt an A.________ überwiesen hatte, zahlte sie die Leistungen ab Juli 2009 B.________ aus. Am 12. Dezember 2010 wandte sich A.________ deswegen an die Auffangeinrichtung, welche sich auf den Standpunkt stellte, eine Drittauszahlung der Kinderrente sei nur möglich, wenn ein entsprechender Rechtstitel (behördliche Verfügung oder Abtretungserklärung des B.________) bestehe. Am 9. Oktober 2012 erwirkte A.________ einen Entscheid des Tribunal de première instance des Kantons Genf, wonach die Kinderrente an C.________ bzw. während seiner Minderjährigkeit an A.________ als gesetzliche Vertreterin auszubezahlen ist. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.- zog das Gericht vom klägerischen Gerichtskostenvorschuss ab. Eine Prozessentschädigung sprach es nicht zu.

B. Nachdem die Auffangeinrichtung ab 1. Juli 2012 die Kinderrenten wiederum an A.________ überwiesen, hingegen daran festgehalten hatte, der Betrag von Fr. 6'442.30 sei zu Recht B.________ ausbezahlt worden (Schreiben vom 5. März und 28. Juni 2013), klagte A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, die Auffangeinrichtung sei zu verpflichten, ihr die Kinderrenten für ihren Sohn C.________ in Höhe von Fr. 6'442.30 und überdies für nutzlose Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht des Kantons Genf Fr. 15'191.20, nebst Zins, zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung dieser Klage verpflichtete das kantonale Sozialversicherungsgericht B.________ zur Bezahlung von Fr. 6'442.30 nebst Zins an A.________. Betreffend die Schadenersatzforderung für Partei- und Gerichtskosten trat es auf die Klage nicht ein.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung von Ziff. 1 Satz 2 Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides sei die Auffangeinrichtung zu verpflichten, ihr Fr. 15'191.20 nebst Zins als Schadenersatz zu bezahlen. Überdies sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Schadenersatzanspruches zurückzuweisen.

Die Auffangeinrichtung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Umstritten ist nurmehr die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin betreffend die ihr entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht des Kantons Genf und in diesem Zusammenhang einzig, ob die Vorinstanz ihre diesbezügliche sachliche Zuständigkeit zu Recht verneint hat.

2.

2.1. Gemäss Art. 73 BVG bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Es entscheidet zudem über Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52 BVG (Abs. 1 lit. c). Art. 73 BVG findet auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrierter privat- und öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung, ferner auf nicht registrierte Personalvorsorgestiftungen. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben (Urteil 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4.2.1 mit Hinweis, in: SVR 2013 BVG Nr. 5 S. 20).

2.2. Nebst der Voraussetzung, dass Art. 73 Abs. 1 BVG den Kreis der möglichen Verfahrensbeteiligten auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt ( BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 103 E. 1.1 S. 104 mit Hinweisen), ist für die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Bereich beschlägt. Dies ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit

spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt ( BGE 141 V 170 E. 3 S. 172 f. mit Hinweisen). Ob eine sozialversicherungsrechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund des Streitgegenstands, wie er sich aus den klägerischen Anträgen und Sachvorbringen ergibt (BGE a.a.O.; Urteil 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, der für Partei- und Gerichtskosten im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht in Genf geltend gemachte Schadenersatzanspruch habe seine Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge. Sie verneinte daher ihre sachliche Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, der Schadenersatzanspruch sei bereits deswegen als berufsvorsorgerechtliche Thematik einzuordnen, weil sie auf - zwar nicht korrekte - Anweisung der Beschwerdegegnerin hin das entsprechende Zivilverfahren angestrengt habe, um auf diesem Weg zu den Vorsorgeleistungen zu kommen. In anderem Zusammenhang sei der für die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts erforderliche Konnex zur beruflichen Vorsorge durchaus "lockerer" bejaht worden. Weshalb das Genfer Gericht keine Parteientschädigung zugesprochen habe, sei zwar nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Indes sei sie "vernünftigerweise" nicht zu einer Anfechtung jenes Entscheids gehalten gewesen, weil ohnehin klar gewesen sei, dass B.________ eine Parteientschädigung nicht zahlen würde und eine solche auch auf dem Betreibungsweg nicht hätte erhältlich gemacht werden können. Dasselbe gelte für die Verfahrenskosten.

4.

4.1. Im Gegensatz zum in der Beschwerde zitierten BGE 136 V 73 E. 5.3 S. 82 f. geht es hier nicht um einen Schadenersatzanspruch aus der Verletzung anschlussvertraglicher Pflichten, welcher aufgrund des direkten Sachbezugs die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG begründen würde, sondern um den Ersatz für Rechtsverfolgungskosten in einem Zivilverfahren, das nach damaliger Auffassung der Parteien Voraussetzung war für die (erneute) Auszahlung der Vorsorgeleistungen an die Beschwerdeführerin. In jenem Verfahren standen sich der durch seine Mutter (die ihrerseits anwaltlich vertreten war) vertretene C.________ als Kläger und B.________ als Beklagter gegenüber. Die Vorsorgeeinrichtung war nicht involviert. Das kantonale Gericht stellte, in Anwendung von Art. 285 Abs. 2bis ZGB fest, die B.________ zugesprochene BVG-Kinderrente sei an C.________, bis zu seiner Mündigkeit an seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, auszuzahlen (Ziff. 1 Dispositiv) und verzichtete (unter Berufung auf Art. 107 Abs. 1 ZPO ) auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an den obsiegenden C.________. Das fragliche Verfahren vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht des Kantons Genf betraf somit nicht spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge, sondern die Bemessung bzw. die Auszahlungsmodalitäten des Unterhaltsbeitrages, bei welchem von Gesetzes wegen ( Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB ) auch sozialversicherungsrechtliche Kinderrenten zu berücksichtigen sind (z.B. Urteil 5A_496/2013 vom 11. September 2013 E. 2.4.2 und 2.4.3, in: FamPra.ch 2014 S. 219 ff.). Umso weniger kann die qualifizierte Nähe zur beruflichen Vorsorge für die in jenem Verfahren angefallenen Rechtsverfolgungskosten der Beschwerdeführerin bejaht werden.

4.2. Dass die Beschwerdeführerin "auf Anweisung" der Beschwerdegegnerin Klage erhoben hat, vermag nichts zu ändern. Auch wenn der Rechtsweg einzig wegen der (vermeintlichen) vorsorgerechtlichen Auswirkungen des entsprechenden Entscheids eingeschlagen wurde, hat die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge (vgl. vorangehende E. 4.1). Damit fällt die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts ausser Betracht, ohne dass näher zu prüfen wäre, ob sich die Forderung der Beschwerdeführerin auf die analoge Anwendung von Vertragsrecht ( Art. 106 Abs. 1 OR ) oder auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben und die basierend darauf ergangene Rechtsprechung zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen bei falschen Auskünften von Verwaltungsbehörden (z.B. Urteil 9C_5/2015 vom 31. Juli 2015 E. 3 mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) stützen liesse. Auch die sinngemäss geltend gemachte Aussichtslosigkeit einer Berufung ( Art. 308 ff. ZPO ) gegen den Entscheid des Genfer Zivilgerichts vom 9. Oktober 2012 wegen fehlender finanzieller Mittel des B.________ vermag selbstredend nichts daran zu ändern, dass der streitige Schadenersatzanspruch keine spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betreffende Streitigkeit ist. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat seine sachliche Zuständigkeit zu Recht verneint. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle