Disability Insurance Benefit Denial for Lower Leg Orthoses Lack of Statutory Necessity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual born in 1972 who suffers from multiple congenital disabilities and had initially requested financial support from the relevant authorities for the provision of calf orthoses. This request was denied by the local disability insurance office in December 2011. The individual appealed this decision, and the regional insurance court partially granted the appeal in December 2012, allowing for the temporary provision of two calf orthoses while sending the matter back for further consideration. Subsequently, the local disability office appealed this court decision, contesting the ruling that deemed the calf orthoses necessary for mobility and quality of life. The legal focus is on whether the regional court violated federal law by concluding that the individual was entitled to reimbursement for the orthoses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI, Art. 2 Abs. 2 HVI, Art. 105 Abs. 1 BGG; Disability Insurance Benefit Denial for Lower Leg Orthoses Lack of Statutory Necessity: This request was denied by the local disability insurance office in December 2011. The individual appealed this decision, and the regional insurance court partially granted the appeal in December 2012, allowing for the temporary provision of two calf orthoses while sending the matter back for further consideration. Subsequently, the local disability office appealed this court decision, contesting the ruling that deemed the calf orthoses necessary for mobility and quality of life. The legal focus is on whether the regional court violated federal law by concluding that the individual was entitled to reimbursement for the orthoses.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the waiver of court costs due to special circumstances.
Cited in the reasoning (E. 1) as the basis for reviewing whether the cantonal court violated federal law, which underpins the subsequent judgment.
Cited extensively in the reasoning, explaining the legal requirements for entitlement to aids for severely disabled persons which forms the core of the dispute resolved by the decision.
Cited in the reasoning (E. 4) regarding the potential assumption of costs for necessary modifications/additions to the wheelchair, although not explicitly in orders 1-5, it is referenced in the context of the referral in order 4.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_70/2013
Urteil vom 30. Dezember 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen ,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
G.________,
vertreten durch seinen Vater,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 17. Dezember 2012.
Sachverhalt:
A. Der 1972 geborene G.________ leidet an mehreren Geburtsgebrechen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ein Begehren um Kostengutsprache für Unterschenkelorthesen ab.
B. Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. Dezember 2012 dahingehend gut, dass dem Versicherten die leihweise Abgabe von zwei Unterschenkelorthesen zugesprochen und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Verfügung vom 1. Dezember 2011 zu bestätigen.
G.________ schliesst auf Ablehnung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat ( Art. 95 lit. a BGG ), indem sie feststellte, der Versicherte habe Anspruch auf die Vergütung der Kosten seiner Unterschenkelorthesen.
2.
2.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste zudem nach Art. 21 Abs. 2 IVG ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
2.2. Im Rahmen der im Anhang zur HVI aufgeführten Liste besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI (SR 831.232.51) Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.
2.3. In Anwendung von Ziff. 2.01 Anhang HVI werden Beinorthesen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker vergütet. Ziff. 2.01 Anhang ist nicht mit (*) bezeichnet.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat in Würdigung der gesamten medizinischen Akten für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) festgestellt, dass die streitigen Orthesen weder die Selbstsorge noch die selbstständige Fortbewegung noch die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen. In rechtlicher Hinsicht müsse genügen, wenn die Unterschenkelorthesen die Fortbewegung des Beschwerdeführers im Rollstuhl ermöglichen oder erheblich erleichtern, d.h. dass die Fortbewegung im Rollstuhl zumutbarerweise nur zusammen mit dem Tragen von Unterschenkelorthesen möglich sei. Bei den Unterschenkelorthesen handle es sich demnach um ein zur Fortbewegung notwendiges Hilfsmittel.
3.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, steht diese Betrachtungsweise mit der Rechtsprechung gemäss dem gleich gelagerten Präjudiz 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 nicht in Einklang. Wie das Bundesgericht in der dortigen E. 4.2 dargelegt hat, muss ein Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG für die invalide Person zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig sein. Diese Bedingung ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (EVGE 1968 S. 208 E. 3d S. 212). Der vorinstanzliche Hinweis auf die Materialien zu Art. 21 Abs. 2 IVG bildet keinen hinreichenden Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Bundesrat beantragte in seiner Botschaft lediglich, den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht länger auf jene versicherten Personen einzuschränken, welche das Hilfsmittel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Betätigung im Aufgabenbereich benötigten. Allerdings empfehle sich bei diesen Schwerstinvaliden eine gewisse Zurückhaltung hinsichtlich der Art der abzugebenden Hilfsmittel, weshalb der Anspruch auf kostspielige Geräte zur Ermöglichung der Fortbewegung, der Selbstsorge und zur Herstellung des Kontaktes zu beschränken sei (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 27. Februar 1967, BBl 1967 I 653, S. 676 f.). Diese Erwägungen haben nach wie vor Gültigkeit.
3.3. Da nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen der Versicherte auch mit den streitigen Orthesen nicht fähig ist, einen der gesetzlichen Zwecke zu erreichen, besteht darauf kein Anspruch.
4. Mit der Beschwerdeführerin seien die Eltern des Beschwerdegegners jedoch darauf hingewiesen, dass für die optimale Anpassung des Rollstuhles an die Bedürfnisse ihres Sohnes invaliditätsbedingte Änderungen und Ergänzungen von der Invalidenversicherung übernommen werden könnten, wenn diese einfach und zweckmässig sind ( Art. 2 Abs. 3 HVI ; Rz. 2076 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung). In diesen Bereich gehören alle notwendigen Änderungen und Ergänzungen, die ein angenehmes und sicheres Sitzen ermöglichen (z.B. Dekubituskissen, Bein- und Fussstützen etc.). Dieser nicht im Streit liegende Anspruch kann von der IV-Stelle geprüft werden.
5. Aufgrund der besonderen Umstände ist es gerechtfertigt, von einer Erhebung von Gerichtskosten Umgang zu nehmen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2012 aufgehoben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
4. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen überwiesen, damit sie im Sinne von E. 4 verfahren kann.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini