Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_7/2009 KI-generiert

Claimant v. Administrative Body (Invalidity Pension Denial Upheld)

Geschäftsnummer 9C_7/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a woman who applied for disability benefits due to migraine, musculoskeletal complaints, and depression after working part-time at a postal sorting facility. Her application was initially denied by the local disability insurance office, which cited a comprehensive medical evaluation that concluded she did not have a disabling health condition. An appeal to the social insurance court to receive a half disability pension was also rejected. Subsequently, she filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision and requesting further medical evaluation, while her claim for legal aid was denied due to the perceived lack of merit in her case.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG; Claimant v. Administrative Body (Invalidity Pension Denial Upheld): Her application was initially denied by the local disability insurance office, which cited a comprehensive medical evaluation that concluded she did not have a disabling health condition. An appeal to the social insurance court to receive a half disability pension was also rejected. Subsequently, she filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision and requesting further medical evaluation, while her claim for legal aid was denied due to the perceived lack of merit in her case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit somatoforme Schmerzstörung gesundheitliche Beeinträchtigung Dienstrechtliche Stellungen schwere depressive Episode Beurteilungskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Used to decide the case without an exchange of written statements (Schriftenwechsel).

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided summarily under this provision because it was obviously unfounded.

Art. 65 BGG

Cited to formally mention the basis for determining the court fees.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_7/2009

Urteil vom 15. April 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien

T.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, dieser substituiert durch Rechtsanwältin Christina Keller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2008.

Sachverhalt:

A. Die 1966 geborene, seit 12. Mai 1997 aushilfsweise im Stundenlohn und ab 1. Dezember 2002 bis 24. September 2004 teilzeitlich (Pensum 35.7%) bei der Schweizerischen Post in der Briefsortierung tätig gewesene T.________ meldete sich am 5. Januar 2004 unter Hinweis auf Migräne, Gelenk-/Muskel-/Weichteilbeschwerden sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich - im Wesentlichen gestützt auf das als beweiskräftig erachtete, interdisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 14. Juni 2006 - den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Verfügung vom 11. Dezember 2006).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente, eventualiter Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung zwecks zusätzlicher Abklärungen und Neuverfügung wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. November 2008 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung zwecks Einholung eines polydisziplinären Obergutachtens beantragen.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 12. Februar 2009 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, worauf der gleichzeitig einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt worden ist.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [ Art. 105 Abs. 3 BGG ]).

2. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Beweiswert der für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs auf eine Invalidenrente ( Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 IVG [je in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung] in Verbindung mit Art. 6, 7 und 8 ATSG [vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 bis 3.3 S. 345 ff.; BGE 130 V 343 E. 3.1 bis 3.3 S. 345 ff.]) bedeutsamen ärztlichen Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen [insbesondere auf BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.]; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Fibromyalgien - früher auch als "Weichteilrheuma" bezeichnet - ebenso wie somatoforme Schmerzstörungen und sonstige vergleichbare, pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale Zustände nur ausnahmsweise eine Invalidität im Rechtssinne begründen (im Einzelnen: BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1).

3. Die einzig vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verneinung eines Gesundheitsschadens mit (invalidisierenden) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (100%ige Leistungsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten in wechselnden, rückenergonomisch günstigen Positionen ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, einschliesslich bisherige Arbeit als Briefsortiererin) halte unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht stand, ist offensichtlich unbegründet: Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage vollständig und korrekt dargelegt und namentlich mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Unterscheidung von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Gutachtensauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch I 701/05 vom 5.

Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) widerspruchsfrei begründet, weshalb dem Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 14. Juni 2006 im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG ) ausschlaggebendes Gewicht beizumessen und auf die dortige, gemäss Vorbemerkung in Ziff. 5 des Gutachtens gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten erarbeitete Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abzustellen ist. Die Vorinstanz hat namentlich auch nachvollziehbar und unter Wahrung der Grundsätze über die antizipierte Beweiswürdigung (Urteil I 362/99 vom 8.

Februar 2000 [E. 4, Hinweisen], publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen) die Gründe für den Verzicht auf weitere Beweisvorkehren dargelegt. Der Umstand, dass sich das - den möglichen Einfluss psychischer Faktoren auf das Beschwerdebild durchaus anerkennende - Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ nicht ausdrücklich mit der möglichen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder sonstigen Somatisierungsstörung auseinandergesetzt hat, mindert dessen Beweiswert entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht und begründet keinen weiteren Abklärungsbedarf.

Abgesehen davon, dass ein derartiges psychosomatisches Leiden mit der in mehrfacher Hinsicht verwandten rheumatologischen Diagnose eines "generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms" (mit Allodynie; zur Fibromyalgie vgl. BGE 132 V 65 ) zumindest partiell durchaus in die medizinische Beurteilung der Gutachter des Medizinischen Zentrums X.________ Eingang gefunden hat, vermöchte die ausdrückliche psychiatrische Diagnose einer Somatisierungsstörung oder anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine neuen, rechtserheblichen Erkenntnisse zutage zu fördern.

So lassen die für den hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis 11. Dezember 2006 (Verfügungszeitpunkt) relevanten Akten und die Parteivorbringen ohne Weiteres den Schluss zu, dass die rechtsprechungsgemässen Kriterien einer anhaltend unzumutbaren Schmerzbewältigung nicht erfüllt sind, insbesondere kein depressives Leiden von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ("psychische Komorbidität"; vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S.

50) und/oder ein anhaltender sozialer Rückzug bestand(en). Auch vor diesem Hintergrund liegt mithin im vorinstanzlichen Absehen von weiteren Beweismassnahmen keine den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ) verletzende, unvollständige Sachverhaltsfeststellung und ist die Verneinung eines iv-rechtlich relevanten, anspruchsbegründenden Gesundheitsschadens zu bestätigen. Ob allenfalls nach dem hier im relevanten Prüfungszeitraum (ab 2007) fortdauernd ein zumindest mittelschweres depressives Leiden und/oder andere rechtserhebliche Faktoren vorlagen, die einem adäquaten Umgang mit den Schmerzen objektiv entgegenstehen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb der letztinstanzlich eingereichte Bericht der Integrierten Psychiatrie Z.________ vom 8. Januar 2008 schon aus diesem Grund ausser Acht zu lassen ist.

4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt ( Art. 102 Abs. 1 BGG ).

5. Die zu erhebenden Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz