Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_699/2019 KI-generiert

Claimant v. MEDAS Bern Disability Pension Denial

Geschäftsnummer 9C_699/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1966, who previously worked as a floor layer, applied for disability insurance benefits in June 2014. After various evaluations and a multi-disciplinary medical assessment by the Medical Assessment Center in Bern, the Disability Insurance Office of the Canton of Zurich denied his claim for a disability pension in December 2017. The man appealed this decision to the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which dismissed his appeal in August 2019. He then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing for a full disability pension from December 2014 or, alternatively, for further medical investigations. The case involved issues of the evaluation of medical evidence, allegations of bias in the medical assessment, and the proper application of legal principles regarding disability insurance entitlements.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 7 ATSG; Claimant v. MEDAS Bern Disability Pension Denial: After various evaluations and a multi-disciplinary medical assessment by the Medical Assessment Center in Bern, the Disability Insurance Office of the Canton of Zurich denied his claim for a disability pension in December 2017. The man appealed this decision to the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which dismissed his appeal in August 2019. He then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing for a full disability pension from December 2014 or, alternatively, for further medical investigations. The case involved issues of the evaluation of medical evidence, allegations of bias in the medical assessment, and the proper application of legal principles regarding disability insurance entitlements.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Anspruch auf Invalidenrente Invaliditätsbemessung Experte für berufliche Vorsorge polydisziplinäres Gutachten Sozialversicherungsstreitigkeit fehlende Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings because his appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

200 2022 621 (2023-04-06) · be
Invalidity Insurance Pension Cessation Appeal Upholding Expert Report Findings
«…okumentieren (vgl. Entscheide des Bun- desgerichts [BGer] vom 24. Mai 2022, 9C_38/2022, E. 4.3, vom 17. Febru- ar 2020, 9C_699/2019, E. 3.2 und vom 9. November 2017, 8C_390/2017, E. 4.1). Auf eine Aggravation oder gar Simulation hat der rheumatologisc…»
9C_38/2022 (2022-05-24)
Claimant v. Invalidity Insurance Office: Pension Denial Upheld Based on Expert Assessment
«…Verhalten und zur Plausibilität der geklagten Beschwerden zu äussern sowie allfällige Widersprüche aufzuzeigen (Urteile 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.2 und 8C_390/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). So musste pract. med. C.________ insbesondere…»
200 2020 786 (2021-03-18) · be
Claimant v. Disability Insurance Office (Invalidity Pension Denial)
«…er Fach- kenntnisse Diskrepanzen aufzuzeigen und zu würdigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Februar 2020, 9C_699/2019, E. 3.2). So- dann hat der Gutachter in seiner Gutachtensergänzung vom 7. Juli 2020 (AB 137.1) überzeugend dargelegt, d…»
200 2020 397 (2020-10-21) · be
Insured's Appeal Against Denial of Permanent Disability Pension Due to Unmet Minimum Work Incapacity Threshold
«…anzen zu den Akten sowie den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen (Entscheid des BGer vom 17. Februar 2020, 9C_699/2019, E. 3.2). Es ist daher in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass der psychiatrische Experte beispielsweise festhielt…»
200 2019 741 (2020-05-10) · be
Claimant v. Insurer: Rejection of Invalidity Benefits Based on Pre-existing Condition and Lack of Material Change
«…isse Diskrepan- zen zu den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen (Ent- scheid des BGer vom 17. Februar 2020, 9C_699/2019, E. 3.2). Weiterer medizinischer Abklärungen bedarf es – entgegen dem (Eventual-) Antrag in der Beschwerde (S. 4) – nic…»
S 2018 139 (2020-03-17) · gr
Disability Insurance Denial Upheld Due to Lack of Objective Evidence and Poor Compliance
«…ektiven) Beschwerdeschilderungen ohne weitere Würdigung zu übernehmen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E.3.2). Hinsichtlich der angeführten, eingeschränkten allgemeinen Intelli- genzleistun…»
S 2018 81 (2020-02-18) · gr
Disability Benefits Recoupment Following Covert Surveillance Evidence of Improved Condition
«…eit keine zusätzlichen Erkenntnisse versprach (siehe dazu IV-act. 148 S. 17; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E.3.3). 4.3. Insgesamt ist den vorstehend wiedergegebenen Schlussfolgerungen von…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_699/2019

Urteil vom 17. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Stadelmann,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. August 2019 (IV.2018.00083).

Sachverhalt:

A. Der 1966 geborene, zuletzt als Bodenleger arbeitende A.________ meldete sich im Juni 2014 (Eingang) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte daraufhin verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere veranlasste sie, nachdem berufliche Massnahmen gescheitert waren, eine polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Bern (Gutachten vom 23. September 2016, ergänzende Stellungnahme vom 23. August 2017). Anschliessend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 einen Rentenanspruch.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. August 2019).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. Dezember 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen, insbesondere der Anordnung eines Obergutachtens sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), an die Vorinstanz, eventuell an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen geht es bei der Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln um frei überprüfbare Rechtsfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Dezember 2017 einen Rentenspruch verneinte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), die Invalidität ( Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG ), den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 IVG ) sowie betreffend die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Gutachten der MEDAS Bern vom 23. September 2016 als beweiskräftig.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem neurologischen Gutachter Befangenheit wegen despektierlichen und spöttisch wirkenden Aussagen vor. Dies etwa indem der Gutachter geäussert habe, der Beschwerdeführer sei in der Lage, an "fast professionell anmutenden Geräten" sein Training zu absolvieren oder berichtet habe, dass der Beschwerdeführer eine "negative Antwortverzerrung und eine Erwartungshaltung an eine Rente zeige". Zudem seien die einleitenden Textpassagen zum Gutachtensauftrag äusserst tendenziös.

Mit dem Vorwurf einer gutachterlichen Befangenheit setzte sich bereits die Vorinstanz auseinander. Deren Würdigung und Schlussfolgerung, dass keine objektiven Gründe für einen Anschein der Voreingenommenheit bestehen, sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, vermögen doch die vom Beschwerdeführer erwähnten Aussagen in der Expertise keinen Verdacht auf eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen. Dass der Gutachter sich zur Plausibilität der geklagten Beschwerden sowie zu allfälligen krankheitsfremden Gründen für diese geäussert hat, lässt keine solchen Schlüsse zu. Als medizinischer Experte war er nicht gehalten, die beschwerdeführerischen Angaben vorbehaltlos als richtig zu akzeptieren. Vielmehr war es seine gutachterliche Pflicht, im Rahmen seiner Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der neurologische Gutachter darauf hinwies, in welchem Rahmen der Beschwerdeführer sein Training absolviert und im Vergleich dazu eine diskrepante Leistung bei der Begutachtung präsentierte oder dass der Gutachter Anhaltspunkte für eine gewisse Antwortverzerrung und Rentenbegehrlichkeit seitens des Beschwerdeführers erkannte.

Auch ist die Zusammenfassung der Ausgangslage für den Gutachtensauftrag im Gutachten nicht als tendenziös einzustufen. Sondern der Gutachter hat aufgrund der Vorakten herausgearbeitet, dass insbesondere entscheidrelevant ist, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 oder 100 % arbeitsfähig einzuschätzen ist, wobei sich diese Frage doch mit Blick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den negativen Vorbescheid aufgedrängt hat.

3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Gutachten der MEDAS Bern sei offensichtlich unrichtig und widersprüchlich. Die Vorinstanz habe seine diesbezüglichen Argumente nicht gewürdigt.

Die Vorinstanz zeigte auf, dass sich die Gutachter mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden und inwieweit diese mit den erhobenen Befunden erklärt werden können, auseinandergesetzt haben. Zudem prüfte das kantonale Gericht, ob die von der medizinischen Expertise abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Zweifel zu erwecken vermögen. Es erwog in diesem Zusammenhang unter anderem, dass sich die Gutachter zu den Vorakten geäussert hätten und mit den Gutachtern auf die zu wenig differenzierten Angaben der behandelnden Ärzte betreffend die funktionellen Einschränkungen nicht abgestellt werden könne. Im angefochtenen Entscheid wurde zudem dargelegt, dass aufgrund einer Empfehlung zu einer Operation nicht auf schwerwiegende Beschwerden geschlossen werden könne. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in der Darlegung der eigenen Sicht der Dinge, eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vermag er damit aber nicht darzutun. Ferner leuchtet ein, dass das kantonale Gericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gutachter von einer EFL keinen Zugewinn an Informationen erwartete, nachdem beim Beschwerdeführer Inkonsistenzen festgestellt worden waren. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil keine EFL durchgeführt wurde, ist somit unberechtigt.

3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstiess, indem sie dem Gutachten der MEDAS Bern vom 23. September 2016 Beweiswert zuerkannte. Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli