In re Military Service Exemption Tax Appeal (2014)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case presented before the Swiss Federal Tribunal, the plaintiff, born in 1990, was deemed unfit for military and protection services and thus subject to a military service exemption tax. In September 2020, the Office for Civil Protection and the Army of the Canton of Schaffhausen determined the tax for the year 2014 based on the plaintiff's taxable income of 23,900 Swiss Francs, resulting in a tax amount of 717 Swiss Francs. The plaintiff objected, requesting exemption from the tax for health reasons, similar to an exemption granted for 2013. However, the office rejected this request in January 2021, and the rejection was upheld in May 2021. The plaintiff's appeal to the Cantonal Court of Schaffhausen was dismissed in November 2022, prompting him to seek full exemption from the Swiss Federal Tribunal. His appeal cited procedural complaints and violations of his rights but was deemed insufficiently substantiated in addressing the necessary legal grounds and specifics of his claims, leading to a dismissal in the simplified procedure by the tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 14 EMRK, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; In re Military Service Exemption Tax Appeal (2014): In September 2020, the Office for Civil Protection and the Army of the Canton of Schaffhausen determined the tax for the year 2014 based on the plaintiff's taxable income of 23,900 Swiss Francs, resulting in a tax amount of 717 Swiss Francs. The plaintiff objected, requesting exemption from the tax for health reasons, similar to an exemption granted for 2013. However, the office rejected this request in January 2021, and the rejection was upheld in May 2021. The plaintiff's appeal to the Cantonal Court of Schaffhausen was dismissed in November 2022, prompting him to seek full exemption from the Swiss Federal Tribunal. His appeal cited procedural complaints and violations of his rights but was deemed insufficiently substantiated in addressing the necessary legal grounds and specifics of his claims, leading to a dismissal in the simplified procedure by the tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained by the single judge in the simplified procedure due to obvious lack of sufficient grounds.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_695/2022
Urteil vom 17. Februar 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Bevölkerungsschutz und Armee des Kantons Schaffhausen, Randenstrasse 34, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Wehrpflichtersatzabgabe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. November 2022 (66/2021/9).
Erwägungen:
1.
1.1. Der am 4. Oktober 1990 geborene A.________ ist zum Militär- und Schutzdienst untauglich und unterliegt der Wehrpflichtersatzabgabe. Am 28. September 2020 veranlagte ihn das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee des Kantons Schaffhausen für das Ersatzjahr 2014 aufgrund eines taxpflichtigen Einkommens von Fr. 23'900.- definitiv zu einer Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 717.-. Dagegen erhob A.________ am 10. Oktober 2020 Einsprache und beantragte, dass er wie für das Jahr 2013 aus gesundheitlichen Gründen von der Ersatzpflicht zu befreien sei. Das Amt nahm die Eingabe als Gesuch um Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe ab dem Ersatzjahr 2014 entgegen und wies es am 26. Januar 2021 ab. Diese Verfügung bestätigte es mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 1. November 2022 ab.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. November 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, er sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts vollumfänglich von der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien. Weiter seien die Verfahrenskosten der Staatskasse zu überbinden und ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Wehrpflichtersatzabgabe dargestellt (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids) und erwogen, aus den Akten ergebe sich weder eine erhebliche körperliche Behinderung des Beschwerdeführers noch, dass er in mindestens einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre. Eine Befreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. a und lit. a ter des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) falle deshalb ausser Betracht. Weitere Befreiungstatbestände seien nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids).
Sie erwog weiter, es sei weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich, dass die Veranlagung für das Ersatzjahr 2014 erst im Jahr 2020 erfolgt sei. Die Verjährung sei noch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich nur für das Jahr 2013 von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit und darauf hingewiesen worden, dass eine Befreiung für spätere Jahre auf seinen Antrag hin neu geprüft werde. Von ihm hätte deshalb erwartet werden können, dass er auch für das Jahr 2014 (und die folgenden Jahre) ein Befreiungsgesuch stelle (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids).
Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots bzw. Diskriminierungsverbots liege sodann nicht vor. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit offengestanden, einen Militärdienst mit speziellen Auflagen zu absolvieren. Er habe sich aber nicht um eine entsprechende Zulassung bemüht, sondern erstmals im Einspracheverfahren seine grundsätzliche Dienstwilligkeit kundgetan. Die Behörden seien nicht verpflichtet gewesen, in dieser Hinsicht proaktiv auf den Beschwerdeführer zuzugehen (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids). Was schliesslich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers betreffe, sei diese erst im Rahmen eines allfälligen Erlass- oder Stundungsgesuchs relevant (vgl. E. 7 des angefochtenen Entscheids).
2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. In Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Befreiung von der Ersatzpflicht bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass seine ärztlichen Atteste nicht berücksichtigt worden seien. Dies genügt offensichtlich nicht, nachdem sich die Vorinstanz detailliert mit seinen gesundheitlichen Beschwerden und den entsprechenden Arztzeugnissen auseinandergesetzt hat (vgl. E. 4.1.1 des angefochtenen Entscheids). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass er erst im Jahr 2020 für das Ersatzjahr 2014 veranlagt worden sei, geht er nicht weiter auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein, wonach dies keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht habe. Ebenso geht der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers ins Leere, das Militär hätte sich bei ihm melden müssen. Er bestreitet nicht, dass er nur für das Ersatzjahr 2013 von der Ersatzpflicht befreit und ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er die Befreiung für spätere Jahre neu beantragen müsse. Was sodann der pauschale Hinweis auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK betrifft, genügt die Beschwerde der qualifizierten Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Weder bringt der Beschwerdeführer vor, inwiefern er seines Erachtens diskriminiert worden sei, noch setzt er sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er stellt namentlich nicht in Abrede, dass er sich nicht um die Zulassung zu einem Militärdienst mit speziellen Auflagen bemüht habe. Schliesslich gehen die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine finanzielle Lage an der Sache vorbei, nachdem ihn die Vorinstanz diesbezüglich auf ein Erlass- oder Stundungsgesuch verwiesen hat.
2.4. Zusammenfassend mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer eine Laienbeschwerde eingereicht hat und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteile 2C_90/2021 vom 2. Februar 2021 E. 2.3; 2C_626/2020 vom 3. August 2020 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ).
3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Businger