Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_695/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Repayment of Overpaid Supplementary Benefits Despite Claim of Justified Reliance

Geschäftsnummer 9C_695/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who began receiving supplementary benefits to his old-age pension in 2009. Following a routine review, the social insurance authority determined that he was no longer entitled to these benefits from November 2012 onward, based on an increase in his pension from Austria and lower mortgage interest costs than previously calculated. The authority requested the reimbursement of benefits paid from 2009 to 2012 as well as wrongly reimbursed medical expenses, totaling over 28,000 Swiss francs. The individual contested this decision, leading to a partial affirmation by a regional court, which ordered him to repay the amount. Subsequently, he filed a complaint arguing that the repayment orders lacked sufficient legal basis and sought a re-evaluation of the case. The main contention revolved around whether the principle of trust should exempt him from repayment, given that he had declared all his income and the authority had made an administrative error.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 25 Abs. 1 erster; Federal Supreme Court Upholds Repayment of Overpaid Supplementary Benefits Despite Claim of Justified Reliance: Following a routine review, the social insurance authority determined that he was no longer entitled to these benefits from November 2012 onward, based on an increase in his pension from Austria and lower mortgage interest costs than previously calculated. The authority requested the reimbursement of benefits paid from 2009 to 2012 as well as wrongly reimbursed medical expenses, totaling over 28,000 Swiss francs. The individual contested this decision, leading to a partial affirmation by a regional court, which ordered him to repay the amount. Subsequently, he filed a complaint arguing that the repayment orders lacked sufficient legal basis and sought a re-evaluation of the case. The main contention revolved around whether the principle of trust should exempt him from repayment, given that he had declared all his income and the authority had made an administrative error.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV unrechtmässig bezogene Leistungen Ergänzungsleistungsberechnung Rechnungsfehler Vorsorgeeinrichtung stichhaltige Gründe Verzugszinsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 95 lit. a BGG

Cited incidentally in E. 1.1 regarding the types of grievances admissible in an appeal in public law matters, although the appeal itself was ultimately dismissed on the merits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 144 V 127
Pension Recipients' Mandatory Health Insurance Status Under EU Coordination Rules
«…7 hiernach), ob der Vertrauensschutz eine abweichende Behandlung gebietet (vgl. BGE 138 V 258 E. 6 S. 269 f.; Urteil 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.2 am Ende).…»
VBE.2023.221 (2023-11-01) · ag
Invalidity Pension Overpayment Appeal Dismissed Due to Clear Communication of Termination
«…rers, welches die Rückforde- rung trotz Rückkommenstitel als stossend erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2 f. mit Hinweisen). -5- 4.2. Die Beschwerdegegnerin hob…»
8C_195/2022 (2022-08-09)
Company Required to Repay Improperly Received Short-Time Work Compensation Due to Incomplete Documentation
«…verfahren ( Art. 4 ATSV ), und nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen (Urteile 8C_294/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.1; 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2 mit Verweis auf LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 43…»
VBE.2021.392 (2022-02-03) · ag
Unemployment Benefits Overpayment Due to Unreported Municipal Income
«…rers, welches die Rückforde- rung trotz Rückkommenstitel als stossend erscheinen liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer, der seine Nebentätigkeit korrekt angegeben hatte, w…»
9C_200/2021 (2021-07-01)
Compensation Fund's Right to Repay Incorrectly Paid Supplementary Benefits Due to Undisclosed Inheritance
«…iesem Sinne: Urteile 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.2.1 mit Hinweis auf das Urteil P 50/97 vom 3. März 1999 E. 3b; 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 3; 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.2 mit Hinweis; P 59/02 vom 28. August 2003 E. 5.1; P 13…»
C-2673/2018 (2021-06-30)
UN Employee Denied Pension Credit for Wife's Contributions
«…id. 6.2; 138 V 258 consid. 6; TF 9C_263/2017 du 21 mars 2018 consid. 7.2 qui n’a pas été publié dans les ATF 144 V 127; 9C_695/2015 du 9 août 2016 consid. 3.2; 2C_138/2015 du 6 août 2015 consid. 5.1). 14.3 En l’espèce, les conditions selon les let. a…»
9C_263/2017 (2018-03-21)
German Pensioners' Mandatory Swiss Health Insurance Status Under EU Coordination Law and Protected Trust
«…7 hiernach), ob der Vertrauensschutz eine abweichende Behandlung gebietet (vgl. BGE 138 V 258 E. 6 S. 269 f.; Urteil 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.2 am Ende). 7. 7.1. Die Beschwerdeführer monieren ferner eine offensichtlich unrichtige Sachve…»
EL.2013.39 (2015-08-20) · sg
Challenge to Retroactive Annulment of Benefits and Repayment Order
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2015, EL 2013/39).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015.Entscheid vom 20. August 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin H…»
EL.2013.39 (2015-08-20) · sg
Appeal on Retrospective Cancellation of Supplementary Benefits and Health Cost Repayment
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2015, EL 2013/39).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015.Entscheid vom 20. August 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin H…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_695/2015

Urteil vom 9. August 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 20. August 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1942 geborene A.________ bezog seit Juni 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente (Verfügung vom 9. Juli 2009). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (nachfolgend: EL-Durchführungsstelle) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab November 2012 (Verfügung vom 12. Oktober 2012). Zur Begründung führte die Verwaltung an, die an A.________ ausgerichtete Altersrente aus Österreich sei höher und die Hypothekarzinsen für sein Einfamilienhaus seien tiefer als den bisherigen Berechnungen zugrunde gelegt. Mit Verfügung vom 5. März 2013 verneinte die EL-Durchführungsstelle einen Leistungsanspruch auch rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Oktober 2012 und forderte insgesamt Fr. 23'610.- zurück. Zudem forderte sie mit Verfügung vom 14. März 2013 Fr. 5'515.40 zu Unrecht erstattete Krankheitskosten zurück. An diesen Verfügungen hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2013 fest.

B. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen A.________ zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen von insgesamt Fr. 28'379.25 (Fr. 23'610.- Ergänzungsleistungen sowie Fr. 4'769.25 Vergütungen für Krankheitskosten; Entscheid vom 20. August 2015).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids festzustellen, dass die Rückforderungsverfügungen vom 5. März 2013 betreffend die Ergänzungsleistungen und vom 14. März 2013 betreffend die Krankheitskosten ohne genügende Rechtsgrundlage erfolgt seien. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die EL-Durchführungsstelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Der Beschwerdeführer stellt im Hauptantrag unter anderem ein Feststellungsbegehren, das indes im Lichte der Beschwerdebegründung (vgl. in BGE 130 V 61 nicht publizierte E. 3.2.1 des Urteils I 138/02 vom 27. Oktober 2003) so zu verstehen ist, dass nicht nur - wie explizit beantragt - der kantonale Entscheid, sondern auch die beiden Verfügungen vom 5. März 2013 und vom 14. März 2013 aufzuheben sind.

2.

2.1. Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ). Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG ) oder einer Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind ( BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384; Urteil 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).

2.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2009 zu Unrecht Ergänzungsleistungen und Vergütungen von Krankheitskosten bezogen hat. Einigkeit besteht auch in Bezug auf das Vorliegen eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung) sowie den massgeblichen Rückforderungsbetrag von Fr. 28'379.25. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob es der Vertrauensschutz gebietet, auf dessen Rückforderung zu verzichten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, bei Vorliegen bestimmter Sachverhaltselemente sei aus Gründen des Vertrauensschutzes auf eine Rückforderung zu verzichten. So verhalte es sich namentlich dann, wenn - wie in seinem Fall - angenommen werden könne, der Versicherungsträger hätte die Leistung auch ausgerichtet, wenn er um deren Unrechtmässigkeit gewusste hätte. Er habe sämtliche Einkünfte korrekt deklariert. Die EL-Durchführungsstelle habe demnach trotz Kenntnis der Unrechtmässigkeit - bzw. obwohl sie um diese hätte wissen müssen - Leistungen ausgerichtet.

3.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben wird im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert, wonach, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Diese Voraussetzungen sind allerdings in einem besonderen Erlassverfahren ( Art. 4 ATSV ), und nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Eine solche - letztlich dem Legalitätsprinzip dienende (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 43 Rz. 3) - Ordnung kann im Rahmen der Rechtsanwendung nicht generell aus Gründen des Vertrauensschutzes übergangen werden. Im vorliegenden Verfahren könnten höchstens zusätzliche, besondere Vertrauensschutztatbestände massgebend sein, welche schon das Entstehen der Rückforderungsschuld als solche in Frage stellen könnten (zitiertes Urteil 8C_792/2015 E. 3.2.2; C 264/05 vom 25. Januar 2006 E. 2.1).

3.3. Ein solcher besonderer Vertrauensschutztatbestand - konkret ein Verhalten des Versicherers, welches die Rückforderung trotz Rückkommenstitel als stossend erscheinen liesse (vgl. Urteil 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.2) - liegt hier indessen nicht vor. Davon, dass der Beschwerdeführer darauf vertrauen durfte, die EL-Durchführungsstelle hätte die Ergänzungsleistungen auch dann ausgerichtet, wenn sie um deren Unrechtmässigkeit gewusste hätte, kann entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht ernsthaft ausgegangen werden. Selbst der Beschwerdeführer räumt ein, es sei der Verwaltung ein Fehler im Rahmen einer "simplen Multiplikation" unterlaufen. Am Fehlen eines besonderen Vertrauenstatbestandes vermag auch nichts zu ändern, dass die EL-Durchführungsstelle - wie im Übrigen auch der Beschwerdeführer - den Berechnungsfehler ohne Weiteres hätte erkennen können. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Unrechtmässigkeit der ausgerichteten Ergänzungsleistungen gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen nicht nur auf einem Berechnungsfehler, sondern auch auf einer Unterlassung des Beschwerdeführers beruht, welcher seine verminderten Ausgaben für die Hypothekarzinsen ab Oktober 2009 nicht gemeldet hatte.

3.4. Andere Gründe, weshalb im Rahmen des Vertrauensschutzes auf die Rückforderung zu verzichten sein sollte, vermag weder der Beschwerdeführer zu nennen noch sind solche ersichtlich. Es erübrigen sich Weiterungen dazu.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. August 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner