Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_694/2007 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office: Remand for Psychiatric Evaluation in Invalidity Pension Appeal

Geschäftsnummer 9C_694/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1965 who applied for an invalidity pension from the disability insurance scheme in February 2005. After assessing her health and employment capabilities, the regional disability office denied her claim in November 2005, a decision confirmed by a subsequent administrative action in January 2006. The regional social insurance court upheld this denial in August 2007, leading the applicant to appeal to a higher court. She contended that the psychological aspects of her condition were not sufficiently evaluated and that she deserved a retrospective pension or a renewed assessment by the disability office. The court is tasked with determining whether the adequate psychiatric evaluations were conducted to justify the initial denial of her claim.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Claimant v. Invalidity Insurance Office: Remand for Psychiatric Evaluation in Invalidity Pension Appeal: After assessing her health and employment capabilities, the regional disability office denied her claim in November 2005, a decision confirmed by a subsequent administrative action in January 2006. The regional social insurance court upheld this denial in August 2007, leading the applicant to appeal to a higher court. She contended that the psychological aspects of her condition were not sufficiently evaluated and that she deserved a retrospective pension or a renewed assessment by the disability office. The court is tasked with determining whether the adequate psychiatric evaluations were conducted to justify the initial denial of her claim.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrisches Gutachten Anspruch auf Versicherungsleistungen Arbeitnehmerstatus Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Wiedererwägung der Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision applied to order the respondent (IV-Stelle) to bear the court costs because the appeal was partially granted.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Provision applied to order the respondent (IV-Stelle) to pay the appellant's official remuneration for the federal court proceedings.

Art. 95 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning indicating that not investigating the facts sufficiently constitutes a violation of federal law, which is the basis for the appeal's success.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_694/2007

Urteil vom 10. Dezember 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien

D.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55,

8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Zürich vom 23. August 2007.

Sachverhalt:

A. Die 1965 geborene D.________ meldete sich im Februar 2005 bei der Invalidenversicherung an und beantragte u.a. eine Rente. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. November 2005 den Anspruch der Gesuchstellerin auf eine Invalidenrente, was sie mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 bestätigte.

B. Die Beschwerde der D.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. August 2007 ab.

C. D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 23. August 2007 sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab Januar 2005 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen oder es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen neu entscheide.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343 ) einen Invaliditätsgrad von 34 % ermittelt, was keinen Anspruch auf eine Rente ergibt ( Art. 28 Abs. 1 IVG ). Das Invalideneinkommen hat es auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE 04) bestimmt (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und BGE 124 V 321 ). Dabei ist die Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit entsprechend dem Gutachten des Spitals X.________ vom 28. April 2005 mit Bericht vom 17. März 2005 zur Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit ausgegangen.

3. In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seien ungenügend abgeklärt. Weder sei die psychiatrische Diagnose gesichert noch die Dauerhaftigkeit der psychischen Beeinträchtigungen fachärztlich beurteilt.

3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG prüft die IV-Stelle die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest [Untersuchungsgrundsatz: BGE 125 V 193 E. 2 S. 195]; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen (Urteil I 281/06 vom 24. Juli 2006 E. 3.2.1). Gelangt die Verwaltung oder das Sozialversicherungsgericht zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten. In dieser antizipierten Beweiswürdigung kann keine Gehörsverletzung und auch kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz erblickt werden ( BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteile I 46/07 vom 29. Oktober 2007 E. 3.3, I 801/06 vom 5. Oktober 2007 E. 6.2.1 und I 106/07 vom 24. Juli 2007 E. 4.1).

Ob die Akten die abschliessende Prüfung der streitigen Fragen erlauben, beurteilt sich aufgrund des vorinstanzlich festgestellten, soweit offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend entsprechend berichtigten Sachverhalts. Die Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle oder das kantonale Versicherungsgericht stellt eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Urteil 9C_188/2007 vom 25. Juni 2007 E. 1).

3.2 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt und erlauben die Akten die zuverlässige Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit von 75 % aus rheumatologischer Sicht zusätzlich psychisch bedingt eingeschränkt ist. Die Vorinstanz hat erwogen, der seit März 2005 behandelnde Arzt Dr. med. A.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Bericht vom 29. August 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorge, Ängste) nach ICD-10 F43.23 genannt. Eine Anpassungsstörung dauere in der Regel nicht lange Zeit (nicht mehr als sechs Monate) an, weshalb es sich dabei grundsätzlich nicht um eine schwere invalidisierende Störung handle. Dies treffe auch hier zu, sei doch seit der Diagnosestellung im März 2005 bis zum Zeitpunkt des Berichts vom 29. August 2005 noch kein halbes Jahr vergangen. Auch in den späteren Berichten des Dr. med. A.________ fänden sich keine Anhaltspunkte für ein Andauern der Störung. Diese weise auch nicht ausnahmsweise eine besondere Schwere auf, welche bei objektiver Betrachtung die erwerbliche Verwertung der aus rheumatologischer Sicht noch bestehenden Arbeitsfähigkeit als unzumutbar erscheinen liesse. Es bestehe daher keine Veranlassung für eine ergänzende psychiatrische Untersuchung. Was die im Gutachten des Spitals X.________ vom 28. April 2005 erwähnte Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung (recte: Schmerzverarbeitungsstörung) betreffe, sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ( BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354) zu vermuten, dass eine solche oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden wäre.

3.3 Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, insbesondere zur Schwere der Anpassungsstörung, sind als solche nicht offensichtlich unrichtig. Damit ist aber nicht gleichzeitig auch gesagt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig festgestellt:

3.3.1 Bei Störungen aus dem psychosomatischen Formenkreis ist in der Regel eine psychiatrische Expertise einzuholen ( BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353). Für ein solches Vorgehen spricht vorliegend bereits der Umstand, dass im rheumatologischen Gutachten vom 28. April 2005, welchem die Vorinstanz - zu Recht - vollen Beweiswert zuerkannt hat, ausdrücklich festgehalten wurde, dass bei der Verdachtsdiagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung eine psychiatrische Begutachtung sinnvoll sei; eine zusätzliche Verstärkung der durch den organischen Befund erklärbaren Symptomatik durch psychische/psychiatrische Pathologien könne nicht beurteilt werden, dazu bedürfe es einer fachspezifischen Begutachtung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass schon im Bericht vom 21. Oktober 2004 über die ärztliche, physiotherapeutische, ergotherapeutische und psychologische Abklärung im Rahmen der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde im Spital X.________ neben einem beidseitigen chronischen zervikospondylogenen sowie einem linksbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom die volle Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt worden war.

3.3.2 Im Weitern spielt die auf die medizinische Empirie gestützte Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff. in fine), erst, wenn die psychiatrisch relevanten Verhältnisse im Wesentlichen geklärt sind. Dies trifft bei der gegebenen Aktenlage nicht zu. Der auf die erwähnte Vermutung gestützte rechtliche Schluss des kantonalen Gerichts, die Schmerzverarbeitungsstörung habe nicht invalidisierenden Charakter (Urteil 9C_255/2007 vom 9. August 2007 E. 3.2), wird einzig durch die Annahme getragen, die Anpassungsstörung stelle keine schwere, die Arbeitsfähigkeit von 75 % aus rheumatologischer Sicht zusätzlich einschränkende Störung dar. Indessen sind auch die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung hinsichtlich Schweregrad/ Dauer ungeklärt, und es ist diagnostisch völlig offen, ob dieses oder ein anderes vergleichbares psychisches Leiden vorliegt. Wie dargelegt, war schon anlässlich der Abklärung im Rahmen der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde im Spital X.________ im Oktober 2004 eine Schmerzverabeitungsstörung in Zusammenhang mit Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände diagnostiziert worden. Sodann kann weder aus dem Arztzeugnis vom 10. November 2005 noch dem Arztbericht vom 1. Dezember 2005 des Dr. med. A.________ zuhanden der «Zürich» herausgelesen werden, dass die Störung spätestens damals abgeklungen war oder zumindest keine Auswirkungen (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Der behandelnde Psychiater und Psychotherapeut äusserte sich jedenfalls nicht in diesem Sinne. Gegenteils hielt er im Arztzeugnis vom 10. November 2005 fest, trotz der Behandlung sei der psychische Zustand beeinträchtigt durch die Schmerzen. Im Arztbericht vom 1. Dezember 2005 hielt er fest, die Schmerzen im Nackenbereich und im ganzen Körper hätten sich seit dem Bericht vom 29. August 2005 an die IV-Stelle verschlechtert.

3.4 Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt somit in psychiatrischer Hinsicht nicht vollständig abgeklärt. Im Sinne des Vorstehenden wird die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben. Dieses hat sich zur Frage zu äussern, ob der Beschwerdeführerin willensmässig zumutbar ist, trotz der Schmerzen im Rahmen der aus rheumatologischer Sicht bestehenden Arbeitsfähigkeit von 75 % erwerbstätig zu sein. Dabei wird der psychiatrische Experte die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und damit vergleichbarer Störungen ( BGE 132 V 65 , 131 V 49, 130 V 352 und 396) sowie zur Bedeutung psychosozialer und soziokultureller Faktoren im Kontext psychischer Leiden ( BGE 127 V 294 und Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2) zu berücksichtigen haben. Danach wird die IV-Stelle über den Anspruch eine Rente oder gegebenenfalls andere Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, neu verfügen.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und der Beschwerdeführerin eine Parteieintschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2007 und der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2006 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Rente, neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.

3. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses festzusetzen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 10. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler