Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_693/2016 KI-generiert

Civilian Service Earnings Replacement Calculation Based on Pre-Service Income Despite Post-Service Higher Salary Offer

Geschäftsnummer 9C_693/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a young individual who completed a civil service between June and September 2015 after graduating with a bachelor's degree in economics. Following his service, he traveled to Central and South America, and subsequently commenced employment at a bank in February 2016. He contested the compensation awarded during his civil service, arguing that it should be based on the salary of his new role, which he asserts he would have begun earlier had he not been required to serve. However, the court determined it was improbable that he would have taken the job before his scheduled travels and upheld the original compensation based on his pre-service earnings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 10 Abs. 1 EOG, Art. 9 EOG; Civilian Service Earnings Replacement Calculation Based on Pre-Service Income Despite Post-Service Higher Salary Offer: Following his service, he traveled to Central and South America, and subsequently commenced employment at a bank in February 2016. He contested the compensation awarded during his civil service, arguing that it should be based on the salary of his new role, which he asserts he would have begun earlier had he not been required to serve. However, the court determined it was improbable that he would have taken the job before his scheduled travels and upheld the original compensation based on his pre-service earnings.

Schlagwörter

KI-generiert
Erwerbsersatz für Dienstleistende (Entschädigungsbemessung) Lohnberechnung Ersatzeinkommen Entschädigung für Dienstleistungen Arbeitsangebot Expatriierungszulage Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the factual findings of the lower court were not obviously incorrect, which is the standard for review, but this article is not explicitly in the dispositive orders (1, 2, 3).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because he lost the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 148 V 373
Loss of Earnings Compensation During Civilian Service Based on Realistic Post-Service Employment Trajectory
«…unbestrittenermassen) auch das nachdienstliche Verhalten miteinbezogen werden kann (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.3; Urteil 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2). BGE 148 V 373 S. 382 Art. 4 Abs. 2 EOV steht, wie aufgezeigt (E. 5.2.2 hiervor), in engem…»
BGE 148 V 427
Serviceman LEC Calculation Retroactive Correction Due to Inadequate Information
«…pothetische Erwerbstätigkeit. Auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten legt dies zumindest nahe (vgl. Urteil 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2). Der Beschwerdeführer hat sich in der Dienstzeit offensichtlich erfolgreich auf Arbeitssuch…»
A/3268/2024 (2025-09-29) · ge
Master's Graduate Entitled to Increased Military Service Loss of Earnings Allowance
«…tivité auprès de la banque en juin 2015 déjà. La présomption était ainsi renversée (arrêt du Tribunal fédéral 9C_693/2016 du 29 novembre 2016). Pour un assuré qui s’était vu délivrer un certificat fédéral de capacité de médiamaticien co…»
A/3544/2023 (2024-05-27) · ge
Dentist's Civil Service Allowance Appeal Re-evaluation Granted
«…0V%20410) consid. 4.3 ; arrêt du Tribunal fédéral [9C\_693/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_693/2016) du 29 novembre 2016 consid. 2). Les personnes concernées par la lettre c (de l’art. 1 al. 2 RAPG) bénéficient d’un all…»
9C_37/2022 (2022-08-11)
Soldier's Lost Earnings Calculation in Service Compensation Recalculated Based on Post-Service Employment Potential
«…pothetische Erwerbstätigkeit. Auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten legt dies zumindest nahe (vgl. Urteil 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2). Der Beschwerdeführer hat sich in der Dienstzeit offensichtlich erfolgreich auf Arbeitssuch…»
9C_586/2021 (2022-08-02)
Civil Service Income Compensation Calculation Based on Foreseeable Post-Service Earnings
«…unbestrittenermassen) auch das nachdienstliche Verhalten miteinbezogen werden kann (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.3; Urteil 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2). Art. 4 Abs. 2 EOV steht, wie aufgezeigt (E. 5.2.2 hiervor), in engem Zusammenhang mit di…»
2022.04.21.sv.1 (2022-04-21) · bl
Appellant Denied Equated Earner Status Due to Failure to Prove Lost Employment and Immediacy Requirements
«…nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2016 9C_693/2016 E. 2). Zu Unguns- ten des Beschwerdeführers ist diesbezüglich festzuhalten, dass für die Zeit nach dem Dienst keine Unt…»
200 2021 608 (2021-12-14) · be
Claimant's Earnings Loss Compensation Calculation Upon Civil Service Conclusion
«…ienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Mit der zeitnah zum Abschluss der Zivildienstperiode angetreten Praktikumsstelle vermag der Beschwerdeführer in…»
2021.07.29.sv.1 (2021-07-29) · bl
Applicant's Compensation Calculation Binding Due to Prior Remand Decision
«…obei das nachdienstliche Verhalten berücksichtigt wer- den könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Vor- liegend zeige das nachdienstliche Verhalten - die mehrfachen Bewerbungsversuche sowie die Annahme einer Pr…»
200 2020 377 (2020-07-08) · be
Conscript Compensation Rate Dispute
«…e Verhal- ten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Dieses spricht vorliegend klar gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne den absolvierten Zivildienstei…»
200 2017 1017 (2018-11-14) · be
Conscript Denied Higher Work Loss Compensation Despite Master's Degree
«…en des hypothetischen Stellenantritts berücksichtigt werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Denn der Beschwerdeführer hat sich – soweit ersichtlich – unmittelbar nach dem Dienst weder bei der Arbeitslose…»
2018.06.21.sv.2 (2018-06-21) · bl
Earning Replacement Compensation for Recent Graduate Performing Civil Service
«…bei das nach- dienstliche Verhalten berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. No- vember 2016, 9C_693/2016, E. 2). Das nachdienstliche Verhalten - in casu die mehrfachen Bewerbungsversuche sowie die Annahme einer Praktikumsste…»
200 2017 30 (2017-05-29) · be
Civil Service Compensation Rate Based on Vocational Qualification
«…liche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). 3.4 Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdef…»
200 2016 1198 (2017-05-17) · be
Claimant v. Compensation Office regarding Increased Earnings-Loss Allowance for Post-Apprenticeship Military Service
«…ich- tigt werden (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2; Duplik S. 2; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2), der Be- schwerdeführer zeigte indes plausibel auf (Replik S. 1; vgl. auch AB 2/2), dass er erst unmittelbar vor…»
2017.02.07.sv.1 (2017-02-07) · bl
Lost Earning Potential for Military Service Compensation
«…das nachdienstliche Verhalten des Versi- cherten berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2016 9C_693/2016 E. 2). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist diesbezüglich festzuhalten, dass er nach Beendigung des Militärdienstes inn…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_693/2016

Urteil vom 29. November 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Ankerstrasse 53, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erwerbsersatz für Dienstleistende (Entschädigungsbemessung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 5. September 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1990 geborene A.________ leistete vom 29. Juni bis 24. September 2015 Zivildienst. Unmittelbar zuvor hatte er sein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften an der Universität B.________ erfolgreich abgeschlossen. Nach Absolvierung des Zivildienstes begab er sich mit einem Freund auf eine Mittel- und Südamerikareise, bevor er am 22. Februar 2016 bei der Bank C.________ eine Stelle als Kundenberater antrat. Bei dieser Arbeitgeberin war er bereits während des Studiums in anderer Funktion teilzeitlich erwerbstätig gewesen. Mit Verfügung vom 21. September 2015 und Einspracheentscheid vom 21. März 2016 bestätigte die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe die Höhe der im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (EO) ausgerichteten Entschädigung von Fr. 62.- pro Diensttag. Diese wurde auf der Grundlage des vordienstlichen Erwerbseinkommens bemessen und entspricht dem Minimalbetrag.

B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2016 ab.

C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die EO-Entschädigung sei aufgrund des ab 22. Februar 2016 bei der Bank C.________ bezogenen Lohnes zu ermitteln, hätte er doch seine neue Stelle bereits am 1. Juli 2015 angetreten, wenn er nicht in den Zivildienst hätte einrücken müssen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 EOG (SR 834.1) beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die - wie hier - nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens; vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG betreffend Mindest- und Höchstbeträge. Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung aufgrund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (erster Satz); haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (zweiter Satz von Art. 4 Abs. 2 EOV [SR 834.11]. Was das Glaubhaftmachen eines hypothetischen Stellenantritts oder eines wesentlich höheren Lohnes während des Dienstes anbelangt, kann auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden: In BGE 137 V 410 E. 4.3 S. 415 wurde die gesetzliche Vermutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Dienstes ( Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV ) als widerlegt betrachtet, weil der Dienstleistende unmittelbar nach dem Dienst einen dreimonatigen Auslandaufenthalt angetreten und sich zuvor nur um eine einzige (nicht ausgeschriebene) Stelle beworben hatte.

3. Zu prüfen ist, ob der bereits vor dem Zivildienst bei seiner heutigen Arbeitgeberin teilzeitlich erwerbstätige Beschwerdeführer glaubhaft zu machen vermag, dass er ohne diesen Dienst die Vollzeitstelle in neuer Funktion nicht erst am 22. Februar 2016, sondern schon am 1. Juli 2015 angetreten hätte. In diesem Falle wäre seine EO-Entschädigung nach Art. 4 Abs. 2 EOV aufgrund des ihm damals entgangenen, d.h. des heutigen Lohnes zu ermitteln, und nicht anhand des vordienstlichen Durchschnittseinkommens gemäss Art. 6 EOV .

3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die im Verwaltungsverfahren eingereichte Bestätigung der Bank C.________ vom 14. September 2015, wonach er bereits auf den 1. Juli 2015 als Kundenberater eingestellt worden wäre, wenn er keinen Zivildienst hätte absolvieren müssen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Bestätigung sei "auch im Wissen um seinen geplanten Urlaub" erfolgt. Mit ihr sei nicht nur glaubhaft gemacht, sondern gar belegt worden, dass der Beschwerdeführer die neue Festanstellung allein wegen des Zivildienstes nicht bereits ab "Juni" (recte wohl: Juli) innegehabt hätte.

Demgegenüber erachtet die Vorinstanz eine Anstellung bei der genannten Bank per 1. Juli 2015 im Hinblick auf die im März 2015 gebuchte, zwischen Zivildienst und tatsächlichem Stellenantritt vom 22. Februar 2016 absolvierte Mittel- und Südamerikareise (die genauen Daten lassen sich den Akten nicht entnehmen) als eher unwahrscheinlich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre der Beschwerdeführer auch ohne Zivildiensteinsatz erst nach der Reise eingestellt worden. Denn es erscheine nicht sinnvoll, eine neue Arbeitsstelle für (lediglich) knapp drei Monate aufzunehmen (vom 1. Juli 2015 bis zum Reiseantritt) um sie dann für eine Reise von vier bis fünf Monaten bereits wieder zu unterbrechen.

3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die angeführte Bestätigung der Bank C.________ nicht als Beleg dafür dienen, dass diese den aktuellen Arbeitsvertrag ohne Zivildienstleistung schon mit Wirkung ab Anfang Juli 2015 eingegangen wäre, nur um ihren kaum eingearbeiteten Kundenberater schon ein Vierteljahr nach Stellenantritt in einen mehrmonatigen Urlaub für eine ausgedehnte Lateinamerikareise zu entlassen. Für eine derartige Flexibilität der neuen Festanstellung lassen sich auch den übrigen Akten keinerlei Hinweise entnehmen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung (zur Qualifikation als Tatfrage vgl. BGE 137 V 410 E. 4.3.2 S. 415 mit Hinweisen) ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG , d.h. nicht unhaltbar oder willkürlich ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), und somit für das Bundesgericht verbindlich. Im vorinstanzlichen Verfahren hat denn der Beschwerdeführer zur hier entscheidenden Frage auch ausgeführt, wegen des Zivildiensteinsatzes sei das "Problem bezüglich [seiner] gebuchten Reise" mit der Arbeitgeberin gar nicht erörtert worden (es habe "nicht zur Debatte" gestanden). Wenn er an gleicher Stelle hinsichtlich einer Annullierung der Reise auf die dabei entstehenden unverhältnismässig hohen Kosten und die drohende "Anzweiflung der Freundschaft" durch seinen Reisebegleiter verweist, wird ebenfalls deutlich, dass er

auch mit Buchung der Reise (im März 2015) eine frühere Festanstellung von der Art der später angetretenen praktisch verunmöglicht hat (woran nichts ändert, dass er das nachmalige konkrete Stellenangebot damals noch nicht kennen konnte).

4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger