Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_692/2013 KI-generiert

IV Office v. Free Legal Representation for Pension Revision

Geschäftsnummer 9C_692/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been receiving disability benefits for several years but faced a review by the disability insurance office, leading to the termination of his benefits. The individual contested this decision and sought free legal representation during the administrative procedure. The initial request for free legal assistance was denied by the disability insurance office, citing a lack of complexity in the legal questions involved. However, the individual appealed the denial, and the lower court granted the request for free legal representation, highlighting the significant legal and factual complexities involved in the case. The disability insurance office subsequently challenged this decision in higher court proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 2 ATSG, Art. 1 Abs. 1 IVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; IV Office v. Free Legal Representation for Pension Revision: The individual contested this decision and sought free legal representation during the administrative procedure. The initial request for free legal assistance was denied by the disability insurance office, citing a lack of complexity in the legal questions involved. However, the individual appealed the denial, and the lower court granted the request for free legal representation, highlighting the significant legal and factual complexities involved in the case. The disability insurance office subsequently challenged this decision in higher court proceedings.

Schlagwörter

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Rechtsgutachten Revision der Invalidenrente gesetzliche Vertretung verwaltungsrechtlicher Widerruf nicht wiedergutzumachender Nachteil amtliche Rechtsverbeiständung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited as the general constitutional basis for the right to free legal aid, considered in the reasoning regarding the conditions for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was deemed admissible because the decision constituted a non-appealable interim decision causing evident and irreparable harm to the appellant.

Art. 2 ATSG

Cited in conjunction with Art. 37 Abs. 4 ATSG to define the scope of application for the provision on legal aid in administrative proceedings.

Art. 37 Abs. 4 ATSG

Cited as the specific statutory provision governing the requirement of necessity for representation in administrative proceedings concerning disability insurance.

Art. 1 Abs. 1 IVG

Cited in conjunction with Art. 37 Abs. 4 ATSG to establish that the matter falls within the scope of disability insurance law.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (66)

IV.2020.96 (2021-11-17) · sg
Disability Benefits Appeal and Legal Aid Entitlement Based on Conflicting Expert Opinions
«…e Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2), sondern es bedarf weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretun…»
S3 24 22 (2025-06-27) · vs
Appeal Granted for Legal Aid in Unemployment Benefit Repayment Case
«…ue la personne assurée bénéficiait déjà d’un avocat d’office pendant la procédure de recours (arrêt du Tribunal fédéral 9C_692/2013 du 16 décembre 2013 consid. 2). Elle est également remplie si l’arrêt de renvoi à l’administration impose une expertise…»
VBE.2024.508 (2025-05-21) · ag
Right to Free Legal Representation in Administrative Proceedings Denied Due to Lack of Exceptional Complexity and Availability of Alternative Support
«…-6- Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2 und 9C_692/2013 vom 16. Dezem- ber 2013 E. 4.2). Zwar erfordert das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise bzw. die…»
VBE.2025.33 (2025-05-21) · ag
Plaintiff Not Entitled to Free Legal Representation in Administrative Proceedings
«…den (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Zwar erfor- dert das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und die…»
VBE.2024.226 (2024-09-02) · ag
Plaintiff Not Entitled to Free Legal Representation in Administrative Proceedings
«…egründen (Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5, 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Zwar erfor- dert das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise auf- gru…»
VBE.2022.461 (2023-08-08) · ag
Applicant Denied Free Legal Representation in Administrative and Appellate Proceedings
«…egründen (Urteile des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5, 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2 und 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Zwar erfordert das Erken- nen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund…»
C-5837/2019 (2022-06-14)
Insured's Right to Legal Assistance in Insurance Revision Case
«…une por- tée considérable pour l'assurée (voir arrêt du Tribunal fédéral 9C_436/2017 du 14 décembre 2017 consid. 3.6.1, 9C_692/2013 du 16 décembre 2013 consid. 4.2). 5. En conclusion, il apparaît que deux des conditions présidant à l’octroi de l’assi…»
III 2022 2 (2022-02-18) · sz
Mother v. Child and Adult Protection Authority (KESB) - Legal Aid for Child Protection Proceedings
«…hen Verfahren vertreten war (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 vom 14.12.2017 Erw. 3.6.1 mit Verweis auf das Urteil 9C_692/2013 vom 16.12.2013 Erw. 4.2). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwalt…»
S 2021 6 (2021-12-20) · zg
Appellant v. Social Insurance Authority re: Legal Aid for Administrative Appeal
«…omplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (BGer 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2). Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z.B. Rückweisung nicht nur zur…»
9C_184/2021 (2021-11-29)
Insured vs. Invalidity Insurance Office: Refusal of Legal Assistance During Ongoing Fact-Finding
«…a santé. Par ailleurs, contrairement à ce que soutient le recourant, sa situation diffère de celle décrite dans l'arrêt 9C_692/2013 du 16 décembre 2013, dont il invoque le considérant 4.2. Dans cet arrêt, au moment du dépôt de la requête d'assistance…»
IV.2020.96 (2021-11-17) · sg
Appeal of Invalidity Pension Rejection Due to Contradictory Expert Opinions
«…e Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2), sondern es bedarf weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretun…»
2021.08.04.sv.2 (2021-08-04) · bl
Right to Counsel for Inmate Claimant
«…desgerichts vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 4.4, vom 7. April 2017, 8C_699/2016, E. 3.3.3 und vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrec…»
IV.2018.308 (2021-02-16) · sg
Disability Pension Entitlement and Free Legal Representation Consolidation
«…e Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2), sondern es bedarf weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretun…»
IV.2018.308 (2021-02-16) · sg
Disability Pension Entitlement and Legal Aid for Preliminary Procedure
«…e Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2), sondern es bedarf weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretun…»
IV.2018.379 (2021-01-29) · sg
Psychosis Disability Pension and Legal Counsel Denial
«…e Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2), sondern es bedarf weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretun…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_692/2013

Urteil vom 16. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Borella,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen ,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

T.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand

im Verwaltungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 6. September 2013.

Sachverhalt:

A. Der 1969 geborene T.________ bezog mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente (Verfügungen vom 11. April 2002 und 18. März 2004). Im Rahmen einer im März 2012 eingeleiteten Rentenrevision hob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 3. Januar 2013 die Invalidenrente gestützt auf die per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659; BBl 2011 2723 und 2010 1817]; nachfolgend: SchlB IVG) per Ende Februar 2013 auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. März 2013 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurück.

Die IV-Stelle teilte T.________ am 26. April 2013 mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei, informierte ihn über die Modalitäten der Gutachtenvergabe und stellte ihm den Fragenkatalog zu. Gleichzeitig räumte sie ihm die Möglichkeit zur Einreichung von Zusatzfragen ein. Am 10. Mai 2013 ersuchte T.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Mai 2013 ab mit der Begründung, es stellten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des T.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. September 2013 gut. In Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2013 bewilligte es das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ab Datum der Gesuchstellung und ernannte Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus zum unentgeltlichen Vertreter.

C. Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 26. April (recte: 29. Mai) 2013 sei zu bestätigen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme, während der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde schliesst.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid gewährt dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das (laufende) Verwaltungsverfahren. Da die Leistungsfrage im Hintergrund steht und noch nicht definitiv entschieden ist, liegt ein Zwischenentscheid vor (zur Publikation bestimmtes Urteil 9C_486/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.2 und 2.3). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil für die Beschwerdeführerin als das Administrativverfahren leitende IV-Stelle ist evident ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das kantonale Gericht hat die allgemein gültigen Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 29 Abs. 3 BV sowie deren Konkretisierung in Bezug auf das vorliegend einzig umstrittene Erfordernis der Erforderlichkeit der Vertretung im IV-Verwaltungsverfahren ( Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG ) zutreffend dargelegt. Ferner hat es die hierzu ergangene Rechtsprechung ( BGE 125 V 32 ; 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f. und E. 5.1.3 S. 204) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz erwog, vorliegend handle es sich um ein gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG angehobenes Revisionsverfahren, bei welchem die Herabsetzung bzw. Aufhebung der bisherigen Rentenleistungen und damit der (teilweise) Verlust der formell rechtskräftig zugesprochenen finanziellen Existenzgrundlage drohe. Damit stehe ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdegegners in Frage. Schon deshalb sei die sachliche Notwendigkeit gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG zu bejahen. Ins Gewicht falle weiter, dass es sich um ein Revisionsverfahren handle und zu den SchlB IVG noch keine gefestigte Rechtsprechung existiere, insbesondere zu einer allfälligen Wiedereingliederung. Damit sei von einer hohen rechtlichen Schwierigkeit auszugehen. Ferner seien auch komplexe tatsächliche Gesichtspunkte zu beurteilen wie die Tatbestandsmässigkeit des unklaren Beschwerdebilds sowie die Foersterkriterien. Hinzu komme, dass eine erste Verfügung der IV-Stelle aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur polydisziplinären Begutachtung zurückgewiesen worden sei. Schliesslich sei der Rechtsdienst der IV-Stelle bereits substanziell im Verfahren involviert, weshalb eine Rechtsverbeiständung auch unter dem Gebot der Waffengleichheit geboten sei. Der Einwand, der Beschwerdegegner müsse sich mit dem Beizug von Fachleuten sozialer Institutionen behelfen, ohne dass eine zur Verfügung stehende Stelle benannt werde, ziele ins Leere. Da die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit erfüllt sei, sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

4.

4.1. Die Beschwerde führende IV-Stelle verweist zunächst auf den Grundsatz, dass sich eine unentgeltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in welchen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen diese als notwendig erscheinen lassen ( BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit Hinweisen). Daraus vermag sie indessen mit ihren weiteren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Die Feststellung der Vorinstanz, wonach mit der revisionsweisen Überprüfung des seit 1. Juli 2000 bestehenden Rentenanspruchs ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdegegners drohe, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht jedoch geltend, dieser Umstand allein sei nicht geeignet, die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung zu begründen. Wie es sich damit letztlich verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.

4.2. Im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung ging es um die Wahrung der Parteirechte im anstehenden Begutachtungsverfahren. Es trifft zu, dass die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen vermag. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Hier hatte das kantonale Gericht die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung resp. zur Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen, und der Beschwerdegegner war bereits im gerichtlichen Verfahren vertreten. Dieser Umstand spricht für die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. Thomas Ackermann, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 161 f.), zumal aufgrund der vorinstanzlichen Anweisung zur umfassenden medizinischen Abklärung nicht mehr vom Vorliegen eines einfachen Sachverhaltes ausgegangen werden kann. Ferner bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Erwägungen des kantonalen Gerichts zum Gesichtspunkt der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit den SchlB IVG als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Mithin erübrigen sich Weiterungen zur Rüge, in Fällen ohne komplexe Fragestellung habe sich die versicherte Person mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen zu behelfen. Nach dem Gesagten ist schliesslich nicht mehr von Belang, wie es sich mit dem Einbezug des Rechtsdienstes unter dem Aspekt des Gebotes der Waffengleichheit verhält.

4.3. Unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles verletzt der kantonale Entscheid kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer