Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_692/2012 KI-generiert

Invalidity Insurance Benefit Repayment Upheld Due to Negligent Non-Disclosure of Income

Geschäftsnummer 9C_692/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint regarding decisions made by a disability insurance authority that revoked and reduced the benefits of a claimant born in 1957 due to alleged violations of reporting obligations. Initially, the claimant's full disability pension was retroactively canceled, and previous payments were ordered to be repaid based on claims of having neglected to report employment activities. After a series of appeals, both the initial decisions and subsequent affirmations by a higher court were upheld, leading the claimant to seek judicial review from the Federal Tribunal, questioning the legality of the repayment demand and the validity of the findings related to the reporting obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Invalidity Insurance Benefit Repayment Upheld Due to Negligent Non-Disclosure of Income: Initially, the claimant's full disability pension was retroactively canceled, and previous payments were ordered to be repaid based on claims of having neglected to report employment activities. After a series of appeals, both the initial decisions and subsequent affirmations by a higher court were upheld, leading the claimant to seek judicial review from the Federal Tribunal, questioning the legality of the repayment demand and the validity of the findings related to the reporting obligations.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Einkommensdeklaration unrichtige Sachverhaltsfeststellung Viertelsrente Gültigkeit der Schuldanerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was decided summarily using the simplified procedure outlined in this article because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_692/2012

Urteil vom 8. Januar 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Uri vom 6. Juli 2012.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Uri die der 1957 geborenen Z.________ ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 9. November 2009 rückwirkend auf Ende Dezember 2005 aufhob, weil eine Meldepflichtverletzung vorgelegen habe,

dass die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 19. November 2009 die der Versicherten vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 gewährte Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zunächst auf eine Viertelsrente herabsetzte und ab 1. Januar 2006 aufhob sowie gleichzeitig von Z.________ die im Zeitraum von Dezember 2004 bis Oktober 2007 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten im Betrag von Fr. 67'784.- zurückforderte,

dass das Obergericht des Kantons Uri die von Z.________ gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 18. März 2011 abwies,

dass das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde den angefochtenen Entscheid vom 18. März 2011 aufhob und die Sache an das Obergericht zurückwies, damit es über die Beschwerden gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 9. und 19. November 2009 im Sinne der Erwägungen neu entscheide (Urteil vom 27. September 2011),

dass das Obergericht des Kantons Uri die Beschwerden mit Entscheid vom 6. Juli 2012 wiederum abwies,

dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass allenfalls zu viel bezogene Leistungen nicht zurückzuerstatten sind, eventuell sei die Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen,

dass im vorliegenden Fall einzig die Gesetzmässigkeit der vorinstanzlich bestätigten Rückforderung des Betrages von Fr. 67'784.- (Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. Oktober 2007) gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 19. November 2009 zu prüfen ist,

dass die Rückforderung nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zulässig ist, wenn die versicherte Person die Meldepflicht fahrlässig verletzt oder die Rente nicht gutgläubig bezogen hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG ; BGE 119 V 431 E. 2 S. 432),

dass das kantonale Gericht mit Bezug auf die Verletzung der Meldepflicht auf seinen Entscheid vom 18. März 2011 verwiesen hat, worin ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin auf den ihr unterbreiteten Fragebögen keine Angaben über die von ihr verrichteten Erwerbstätigkeiten gemacht habe, weshalb von absichtlicher Meldepflichtverletzung auszugehen sei,

dass mit diesem Hinweis der Vorinstanz auf ihren früheren Entscheid, welcher ebenfalls die Beschwerdeführerin betrifft, der Begründungspflicht Genüge getan ist,

dass das Bundesgericht im Rückweisungsurteil 9C_341/2011 vom 27. September 2011 entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin keine zusätzliche Prüfung der Frage, ob die Versicherte eine Meldepflichtverletzung begangen habe, sondern lediglich eine neue Entscheidung über die Rückforderung angeordnet hat, wobei in erster Linie deren Höhe streitig war,

dass demnach der Vorwurf, das Obergericht habe das Vorliegen der zur Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Invalidenrenten führenden Meldepflichtverletzung entgegen den Anordnungen des Bundesgerichts nicht überprüft, an der Sache vorbeigeht,

dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Meldepflichtverletzung in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen, wogegen nicht dargetan wird, inwiefern das Obergericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst wie unter Verletzung von Bundesrecht festgelegt haben soll (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass die Tatsache, dass das Obergericht die Meldepflichtverletzung in beiden Entscheiden aus dem nämlichen Sachverhalt abgeleitet hat, nicht als willkürliche oder anderweitig bundesrechtswidrige Sachverhaltsermittlung qualifiziert werden kann, hat doch die Versicherte in zwei Fragebögen (von März 2002 und Januar 2004) zwei Arbeitsverhältnisse nicht deklariert, weshalb für die Vorinstanz keinerlei Anlass bestanden hat, im zweiten Entscheid nicht auch von diesem klaren Sachverhalt auszugehen,

dass die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen,

dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt wurde, sodass dem Eventualantrag der Versicherten auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung nicht stattzugeben ist,

dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer