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9C_692/2011 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Invalidity Decision

Geschäftsnummer 9C_692/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal challenging a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding disability insurance. The complainant claims that they are not fully capable of working, supported by attestations from their doctors. However, the tribunal found that the complaint failed to address critical aspects of the previous ruling, particularly regarding the evaluations made by medical professionals that assessed the complainant's work capacity. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint, citing a lack of substantive engagement with the relevant arguments from the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Invalidity Decision: The complainant claims that they are not fully capable of working, supported by attestations from their doctors. However, the tribunal found that the complaint failed to address critical aspects of the previous ruling, particularly regarding the evaluations made by medical professionals that assessed the complainant's work capacity. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint, citing a lack of substantive engagement with the relevant arguments from the lower court's decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung widersprüchliche medizinische Einschätzungen Fehlen materieller Voraussetzungen vereinfachtes Verfahren Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal in the simplified procedure due to insufficient content requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs will not be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_692/2011

Urteil vom 21. September 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

vertreten durch Patronato ACLI Svizzera,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 8. August 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer dem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zwar "vehement" widerspricht und - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend macht, seine Ärzte hätten mehrfach attestiert, er sei nicht oder nicht vollständig arbeitsfähig,

dass den beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, und die erhobenen Rügen insbesondere nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), zumal sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit den ärztlichen Berichten hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt hat, dass Dr. med. E.________, FMH für Nuklearmedizin und Radiologie, allein aufgrund der Schilddrüsenproblematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint, Dr. med. C.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherpie, die Panikattacken nicht bestätigt, im Übrigen aufgrund der Anpassungsstörung eine um 0-20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, und schliesslich Hausarzt Dr. med. M.________, FMH für Allgemeinmedizin, weitestgehend die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers übernommen habe, weshalb ein durchschnittliches Leistungsvermögen bzw. eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 90 % anzunehmen sei,

dass in der Beschwerde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz fehlt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle