Petitioner's Appeal on Stay of Execution Denial Dismissed for Lack of Constitutional Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against the decision of the Social Welfare Department of the Canton of Bern regarding supplementary benefits to the Old Age and Survivors Insurance (AHV/IV). The complaint was directed at a prior decision by the Bern Administrative Court which denied the individual's request to reinstate the suspensive effect of their appeal, following the removal of this effect by a previous decision on August 31, 2020, by the Bern Social Welfare Department. The applicant alleged violations of constitutional rights, such as equality, fair trial, and the right to assistance in emergencies, but the Swiss Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 BGG; Petitioner's Appeal on Stay of Execution Denial Dismissed for Lack of Constitutional Claim: The complaint was directed at a prior decision by the Bern Administrative Court which denied the individual's request to reinstate the suspensive effect of their appeal, following the removal of this effect by a previous decision on August 31, 2020, by the Bern Social Welfare Department. The applicant alleged violations of constitutional rights, such as equality, fair trial, and the right to assistance in emergencies, but the Swiss Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure based on this provision.
The court decided not to levy court costs based on this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_690/2020
Urteil vom 15. Dezember 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2020 (200 20 685 EL).
Nach Einsicht
in die gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2020 gerichtete Beschwerde vom 30. Oktober sowie 11. und 17. November 2020 (jeweils Poststempel),
in Erwägung,
dass im Rahmen des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31. August 2020 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge um Wiederherstellung des Suspensiveffekts der Beschwerde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ersucht hat, welches Begehren vorinstanzlich mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 abschlägig beschieden wurde,
dass es sich beim besagten Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt,
dass gegen einen solchen Entscheid, da keine Zuständigkeits- respektive Ausstandsfrage betreffend (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist, aus den nachfolgenden Gründen aber offen bleiben kann, ob die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hier gegeben ist,
dass nämlich mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, worunter auch diejenigen über die aufschiebende Wirkung zu zählen sind (Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 98 BGG ), lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ; Urteil 1C_155/2007 vom 13. September 2007 E. 1.2 mit Hinweisen),
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 f. zu Art. 106 BGG ),
dass nicht erkennbar ist und auch nicht substanziiert dargelegt wird, worin die vom Beschwerdeführer monierten Verstösse gegen den Gleichheitsgrundsatz, ein faires Verfahren sowie das in Art. 12 BV verankerte Recht auf Hilfe in Notlagen liegen sollten,
dass deshalb klarerweise keine hinreichende Begründung vorliegt und mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass, sollten die letztinstanzlichen Eingaben des Beschwerdeführers auch ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels vor Bundesgericht enthalten, sich dieses mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos erwiese,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Dezember 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl