Self-Employed Social Security Contribution Reduction Appeal Rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a self-employed individual who owed a specific amount in social security contributions for the year 2004, as determined by a previous decision. Subsequent requests to reduce this contribution amount were denied by the relevant authority and later by a regional social insurance court. The individual then appealed to a higher court, seeking to have the previous decision overturned and the contribution lowered to a minimum amount. However, the higher court noted that appeals regarding the reduction of social security contributions were not permissible under existing law, ultimately finding the individual's appeal to be clearly unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 11 Abs. 1 AHVG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 107 Abs. 3 OG, Art. 49 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG; Self-Employed Social Security Contribution Reduction Appeal Rejected: Subsequent requests to reduce this contribution amount were denied by the relevant authority and later by a regional social insurance court. The individual then appealed to a higher court, seeking to have the previous decision overturned and the contribution lowered to a minimum amount. However, the higher court noted that appeals regarding the reduction of social security contributions were not permissible under existing law, ultimately finding the individual's appeal to be clearly unfounded.
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KI-generiertThe appeal is dismissed in a simplified procedure because it is obviously unfounded.
Used in conjunction with Art. 109 BGG to justify the summary reasoning for the dismissal of the appeal.
Used to dismiss the applicant's request for free legal aid due to lack of prospects of success.
Used to waive the collection of court costs based on the applicant's financial situation.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_690/2007
Urteil vom 26. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Stephan Wolf, Faissgärtli 17, 4144 Arlesheim,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. August 2007.
Sachverhalt:
K.________ schuldet als Selbstständigerwerbender gemäss rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 23. März 2006 für das Jahr 2004 AHV-Beiträge von Fr. 1442.40. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 wies die Ausgleichskasse Basel-Stadt ein Gesuch um Herabsetzung der Beiträge ( Art. 11 Abs. 1 AHVG ) ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversichungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. August 2007 ab.
K.________ lässt Beschwerde erheben mit dem Antrag, den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt aufzuheben und den AHV-Beitrag auf den Mindestbetrag von Fr. 425.-, eventualiter angemessen herabzusetzen.
Erwägungen:
1.
1.1 Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ( Art. 83 lit. m BGG ). Dies gilt auch für Entscheide über die Herabsetzung von AHV-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG , da es sich dabei um einen teilweisen Erlass handelt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 84 zu Art. 83). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid berufen: erstens kann auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz gar nicht gibt ( BGE 125 II 293 E. 1d S. 300, 113 Ib 212 E. 1). Zweitens ist die Berufung auf den Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn der Betroffene oder sein Anwalt die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung kennt oder sie bei genügender Aufmerksamkeit hätte kennen können. Dies wird bei anwaltlich vertretenen Parteien insbesondere dann angenommen, wenn - wie das hier der Fall ist - die Mängel der Belehrung schon allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätten erkannt werden können ( BGE 127 II 198 E. 2c S. 205, 124 I 255 E. 1a/aa). Diese zu Art. 107 Abs. 3 OG entwickelte Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft des inhaltlich gleich lautenden Art. 49 BGG (BGE 5A_401/2007 vom 29. August 2007, E. 4.2; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 3 zu Art. 49).
1.2 In Frage kommt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ; Ulrich Meyer, Der Einfluss des BGG auf die Sozialrechtspflege, in: SZS 3/2007 S. 222 ff., 233f.). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).
2. Der Beschwerdeführer rügt nicht ausdrücklich eine Verfassungsverletzung. Einen Bezug zu verfassungsmässigen Rechten hat höchstens seine Kritik, es stelle eine krasse und nicht zu begründende sowie dem Grundzweck der Sozialversicherung widersprechende Ungleichbehandlung der Selbstständigerwerbenden gegenüber den Unselbstständigen dar, wenn bei ihm die Beiträge an die Säule 3a nicht an das Existenzminimum angerechnet würden. Ob diese Ausführungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Verfassungsrüge genügen, ist höchst fraglich, kann aber offen bleiben, da sie in der Sache so oder so unbegründet wären. Die bereits in der Verfassung ( Art. 113 BV ) enthaltenen Unterschiede zwischen der beruflichen Vorsorge selbstständig und unselbstständig Erwerbender lassen es als nicht verfassungswidrig erscheinen, wenn diese beiden Gruppen in bestimmter Hinsicht unterschiedlich behandelt werden. Solche Unterschiede ergeben sich auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 170/04 vom 12. Juni 2006 sowie aus den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, wonach die Beiträge für nicht obligatorische Versicherungen nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden können, während diejenigen der obligatorischen Versicherung in jedem Fall berücksichtigt werden.
3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann, weshalb sie im vereinfachten Verfahren ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ), ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird ( Art. 117 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke