Company Appeal Regarding Pension Contribution Crediting Dismissed for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertin die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2024, in Erwägung, dass insbesondere Vorinstanz und Verwaltung die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2020 geleisteten Zahlungen - wie von ihr gefordert - zunächst als Tilgung der ausstehenden Beiträge gemäss der Betreibung Nr. xxx anrechneten,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Company Appeal Regarding Pension Contribution Crediting Dismissed for Procedural Non-Compliance: Oktober 2024, in Erwägung, dass insbesondere Vorinstanz und Verwaltung die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2020 geleisteten Zahlungen - wie von ihr gefordert - zunächst als Tilgung der ausstehenden Beiträge gemäss der Betreibung Nr. xxx anrechneten,
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it evidently did not meet the minimum content requirements for an appeal.
The court decided to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_686/2024
Urteil vom 9. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance,
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2024 (C-5222/2021).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2024, in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (
BGE 140 III 86
E. 2;
134 V 53
E. 3.3),
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht verletzten sollte,
dass insbesondere Vorinstanz und Verwaltung die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2020 geleisteten Zahlungen - wie von ihr gefordert - zunächst als Tilgung der ausstehenden Beiträge gemäss der Betreibung Nr. xxx anrechneten,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Nabold