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9C_686/2024 KI-generiert

Company Appeal Regarding Pension Contribution Crediting Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 9C_686/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2024, in Erwägung, dass insbesondere Vorinstanz und Verwaltung die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2020 geleisteten Zahlungen - wie von ihr gefordert - zunächst als Tilgung der ausstehenden Beiträge gemäss der Betreibung Nr. xxx anrechneten,

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Company Appeal Regarding Pension Contribution Crediting Dismissed for Procedural Non-Compliance: Oktober 2024, in Erwägung, dass insbesondere Vorinstanz und Verwaltung die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2020 geleisteten Zahlungen - wie von ihr gefordert - zunächst als Tilgung der ausstehenden Beiträge gemäss der Betreibung Nr. xxx anrechneten,

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Vorsorgebeiträge Schuldtilgung Anrechnung der Beiträge Prozessvoraussetzung Verwaltungskonformität Rentenaufhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it evidently did not meet the minimum content requirements for an appeal.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin:
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The court decided to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it evidently did not meet the minimum content requirements for an appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_686/2024

Urteil vom 9. Januar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance,

Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2024 (C-5222/2021).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2024, in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (

BGE 140 III 86

E. 2;

134 V 53

E. 3.3),

dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht verletzten sollte,

dass insbesondere Vorinstanz und Verwaltung die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2020 geleisteten Zahlungen - wie von ihr gefordert - zunächst als Tilgung der ausstehenden Beiträge gemäss der Betreibung Nr. xxx anrechneten,

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Januar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Nabold