Taxpayers' Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA couple, referred to as the taxpayers, filed a complaint against a decision by the Administrative Court of the Canton of Schwyz regarding state and municipal taxes as well as direct federal taxes for the 2018 tax period. They sought the Federal Tribunal's intervention after their request for free legal assistance was denied due to insufficient grounds, despite their claim of lacking the financial means to pay for legal proceedings. The Federal Tribunal had ordered them to pay an advance fee of CHF 2,000, which they partially paid, arguing that the surplus calculation was unfair. However, they failed to pay the full required amount, leading to the tribunal's decision not to enter into their complaint, following simplified procedures for not meeting the advance payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 5 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 65 BGG; Taxpayers' Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Cost Advance: They sought the Federal Tribunal's intervention after their request for free legal assistance was denied due to insufficient grounds, despite their claim of lacking the financial means to pay for legal proceedings. The Federal Tribunal had ordered them to pay an advance fee of CHF 2,000, which they partially paid, arguing that the surplus calculation was unfair. However, they failed to pay the full required amount, leading to the tribunal's decision not to enter into their complaint, following simplified procedures for not meeting the advance payment.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to the failure to pay the cost deposit, as ruled in the simplified procedure.
The costs of the federal proceedings were imposed on the losing party.
The appellants were held jointly and severally liable for the costs of the federal proceedings.
The costs of the federal proceedings were imposed on the losing party.
Confirmed that the Canton of Schwyz, which succeeded, is not entitled to compensation.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_685/2022
Urteil vom 9. Mai 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission / Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2021 (II 2021 69).
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eheleute A.A.________ (geb. 1979) und B.A.________ (geb. 1980; nachfolgend: die Steuerpflichtigen) vom 10. Februar 2022 gegen den Entscheid II 2021 69 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2021 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018,
in das der Beschwerde angefügte Gesuch der Steuerpflichtigen, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, was sie damit begründeten, ihnen fehlten die Mittel, um "Rechtsfälle zu führen, bei denen die Beweislage ohnehin mehr als gegeben [sei]",
in die Verfügung des Bundesgerichts im Verfahren 9C_685/2022 vom 6. März 2023, worin das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, nachdem der aufgrund der von den Steuerpflichtigen eingereichten Angaben resultierende Saldo ausreichte, um den in der vorliegenden Verfügung festzusetzenden Kostenvorschuss innerhalb angemessener Frist zu leisten, weswegen die Steuerpflichtigen aufgefordert wurden, innerhalb von 30 Tagen seit Empfang dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten und die Kosten des Gesuchsverfahrens zur Hauptsache geschlagen wurden,
in Erwägung,
dass die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 23. März 2023 an das Bundesgericht gelangten und darin die Ermittlung des rechnerischen Überschusses kritisierten,
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 31. März 2023 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 26. April 2023 erstreckte, zumal das Bundesgericht schon in der Verfügung vom 6. März 2023 ausdrücklich dargelegt hatte, dass auf ein späteres, hinreichend begründetes Gesuch hin die Leistung von Raten bewilligt werden könnte, dass die Steuerpflichtigen aber kein derartiges Gesuch stellten,
dass die Steuerpflichtigen am 19. April 2023 einen Betrag von Fr. 100.- überwiesen und diesen bis zum Ablauf der Frist, trotz verfügtem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-, nicht ergänzten,
dass damit auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist, was im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) zu geschehen hat,
dass nach dem Unterliegerprinzip die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind, wobei die Kosten der Verfügung vom 6. März 2023 noch nicht erhoben worden und mit der vorliegenden Hauptsache zu erheben sind,
dass die Steuerpflichtigen für die gesamten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen und solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 5 BGG ),
dass dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung zusteht ( Art. 68 Abs. 3 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Mai 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher