Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_684/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Motivation

Geschäftsnummer 9C_684/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the appeal of an individual against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich concerning disability insurance benefits. The appellant challenged the prior ruling which was based on a multi-disciplinary expert medical assessment dated February 23, 2017, which had considered the medical diagnoses and their implications on the individual's work capability. The appellant failed to meet the formal requirements of appeal, as their submission did not sufficiently address legal violations or factual inaccuracies in the lower court's decision, instead focusing on a personal narrative and disagreeing with the court's interpretation without substantial legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Motivation: The appellant challenged the prior ruling which was based on a multi-disciplinary expert medical assessment dated February 23, 2017, which had considered the medical diagnoses and their implications on the individual's work capability. The appellant failed to meet the formal requirements of appeal, as their submission did not sufficiently address legal violations or factual inaccuracies in the lower court's decision, instead focusing on a personal narrative and disagreeing with the court's interpretation without substantial legal argumentation.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rechtsgutachten Invalidenleistung Begründung in der Sache medizinische Gründe Handlungsfähigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to the proceedings based on the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_684/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. August 2019 (IV.2018.00079).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Oktober 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2019 betreffend Invalidenrente,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht ausreicht ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Eingabe vom 13. Oktober 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar Anträge enthält, den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),

dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die geklagten Leiden im polydisziplinären medexperts-Gutachten vom 23. Februar 2017 berücksichtigt worden seien, die medizinischen Experten sowohl die Diagnosen als auch die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert hätten, und ausserdem eine Auseinandersetzung mit den vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen erfolgt sei, wozu sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort äussert,

dass sich der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, in appellatorischer Weise die eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse wiederzugeben sowie auf seine Lebensgeschichte zu verweisen, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt,

dass daran auch der Hinweis auf den in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben nichts ändert, zumal die in diesem Zusammenhang rechtsprechungsgemäss geforderten und im Einzelnen aufzuzeigenden Voraussetzungen (vgl. dazu BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen) in der Beschwerde nicht ansatzweise dargetan werden,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder