Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_684/2007 KI-generiert

Claimant v. Disability Insurance Office (Disability Pension Commencement Date)

Geschäftsnummer 9C_684/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a pension claim from an individual who applied for disability benefits after experiencing a decline in health that affected his ability to work as a truck driver. Initially, the relevant authority determined that he did not meet the criteria for a pension due to incomplete waiting periods and assessed his disability at 12%. Following a new application highlighting a deterioration in health, an interdisciplinary assessment confirmed full incapacity for the original job starting from early 2004, with some capacity for lighter tasks. The authority later denied the pension claim again, leading to a successful appeal to a cantonal court that granted the individual a full disability pension retroactively from August 2006. The authority then appealed this decision, arguing that the waiting period had not been reset and questioning the consideration of full incapacity based solely on previously established parameters. The core issue was the determination of the commencement of the pension entitlement based on the individual’s work incapacity.

Legislator-Regeste

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Art. 92 oder, Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG, Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG, Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG, Art. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Claimant v. Disability Insurance Office (Disability Pension Commencement Date): Initially, the relevant authority determined that he did not meet the criteria for a pension due to incomplete waiting periods and assessed his disability at 12%. Following a new application highlighting a deterioration in health, an interdisciplinary assessment confirmed full incapacity for the original job starting from early 2004, with some capacity for lighter tasks. The authority later denied the pension claim again, leading to a successful appeal to a cantonal court that granted the individual a full disability pension retroactively from August 2006. The authority then appealed this decision, arguing that the waiting period had not been reset and questioning the consideration of full incapacity based solely on previously established parameters. The core issue was the determination of the commencement of the pension entitlement based on the individual’s work incapacity.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente Arbeitsunfähigkeit Beginn der Rechtswirkung Invaliditätsgrad ganze Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 oder
Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird ( BGE 133 V 477 E.
Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG
Zudem obliegt der IV-Stelle nur die (hier streitige) Festlegung der Invalidität ( Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG ), während die frankenmässige Berechnung der Rente auf dieser Grundlage Sache der Ausgleichskasse ist ( Art.
Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG
d IVG ), während die frankenmässige Berechnung der Rente auf dieser Grundlage Sache der Ausgleichskasse ist ( Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG ).
Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG
Zudem obliegt der IV-Stelle nur die (hier streitige) Festlegung der Invalidität ( Art. 57 Abs.
Art. 90 BGG
Mentioned as the article concerning appealability, which the court confirmed applied to the decision under review (treating it as a final decision).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; zur auch unter der Geltung des BGG massgebenden Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal as obviously unfounded in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant (the losing party).

Art. 90 BGG

Mentioned as the article concerning appealability, which the court confirmed applied to the decision under review (treating it as a final decision).

Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG

This article was cited to confirm that the right to a full disability pension arose from the first day of the month in which full incapacity occurred (August 2006).

Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG

This article was used implicitly by the court when confirming that the requirements for claiming an IV pension were met starting in August 2006, based on the duration of incapacity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (360)

BGE 144 V 280
Cantonal Obligation to Cover Excess Nursing Home Costs Exceeding Ceiling Rates
«…weiteres selbstständig anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor ( BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131). 1.2.1 Das kantonale Gericht hat die Angelegenheit an die…»
BGE 140 V 282
Invalidity Insurance Office v. Cantonal Court (Assisted Living Allowance Remand)
«…etroffenen versicherten Person wie auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, und seitherige BGE 140 V 282 S. 286 Rechtsprechung [so etw…»
BGE 135 V 141
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«…verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1). 1.2 Die IV-Stelle hat die bis 31. Juli 2003 zugesprochene ganze Rente auf den 1. August 2003 bei einem Invali…»
BGE 134 II 124
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«…es oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid (Urteil des Bundesgerichts 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007, E. 1.1; vgl. auch FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 9 zu…»
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«…materiell betrachtet - kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid vor ( BGE 140 V 282 E. 4.2; SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1). 1.3. Die Vorinstanz hat die Klage des Beschwerdeführers insofern teilweise gutgeheissen, als sie dessen Lohna…»
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«…t materiell betrachtet kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid vor ( BGE 140 V 282 E. 4.2; SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1). Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten…»
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«…materiell betrachtet - kein Zwischen-, sondern ein Endentscheid vor ( BGE 140 V 282 E. 4.2; SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1). 3.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur…»
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«…s oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1 mit Hinweisen). Der Entscheid, mit dem die Vorinstanz die Rentenhöhe (hier basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_684/2007

Urteil vom 27. Dezember 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen und Seiler,

Gerichtsschreiber Traub.

Parteien

Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, Bahnhofplatz 13, 3930 Visp.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 23. August 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1947 geborene P.________ meldete sich am 28. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IV-Stelle des Kantons Wallis fest, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch seien noch nicht gegeben, da die Wartezeit mit Blick auf eine seit dem 7. Januar 2004 eingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Chauffeur nicht abgeschlossen sei (Verfügung vom 5. November 2004). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Verwaltung - unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 12 Prozent - ab (Entscheid vom 27. Januar 2005). Aufgrund einer am 26. September 2005 erfolgten Neuanmeldung, mit welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht wurde, holte die IV-Stelle beim "Centre d'expertise médicale", X.________, ein interdisziplinäres Gutachten ein. In diesem Dokument vom 7. Juli 2006 wurde der Bestand einer seit Anfang 2004 dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf des Lastwagenchauffeurs bestätigt und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten leichten Tätigkeiten ausgewiesen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erfolgten weitere medizinische Abklärungen. Der Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 11. Januar 2007 enthält die Folgerung, der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit Januar 2005 und bezogen auf angepasste Tätigkeiten seit August 2006 vollständig arbeitsunfähig.

Die IV-Stelle verfügte am 23. Januar 2007, es bestehe derzeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weil das Wartejahr erst im August 2007 ablaufen werde.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab August 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Entscheid vom 23. August 2007).

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventuell sei, wiederum unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, dem Beschwerdegegner ein Anspruch auf eine Viertelsrente von November 2006 bis Januar 2007 und auf eine ganze Invalidenrente ab Februar 2007 zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Vorinstanz hat in Ziff. 1 ihres Urteils festgehalten, dass der Beschwerdegegner ab August 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. In Ziff. 2 hat sie die Akten im Sinne der Erwägungen zur Festlegung der Invalidenrente an die IV-Stelle zurückgewiesen. Formell handelt es sich dabei um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind, auch wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790 ; 129 I 313 E. 3.2 S. 316).

Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich in Wirklichkeit um einen Endentscheid (Urteil 1A.194/2006 vom 14. März 2007, E. 2.2; Urteil 2P.164/2004 vom 25. Januar 2005, E. 1.1; vgl. BGE 129 I 313 E. 3.3 S. 317; Uhlmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 9 zu Art. 90). Die Vorinstanz hat in Ziff. 1 des Urteils Rentenhöhe und -beginn verbindlich festgelegt.

Die Rückweisung dient nur noch der frankenmässigen Berechnung des Rentenbetrags. Dabei handelt es sich in aller Regel um rein rechnerische Fragen, bei denen kein Entscheidungsspielraum verbleibt. Zudem obliegt der IV-Stelle nur die (hier streitige) Festlegung der Invalidität ( Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG ), während die frankenmässige Berechnung der Rente auf dieser Grundlage Sache der Ausgleichskasse ist ( Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG ). Zwar ergeht in der Regel eine gesamthafte Verfügung der IV-Stelle, mit welcher nach Berechnung des Rentenbetrags durch die Ausgleichskasse die Rente frankenmässig festgesetzt wird ( Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG ), weshalb die Vorinstanz mit Recht die Sache an die IV-Stelle und nicht direkt an die Ausgleichskasse zurückgewiesen hat.

Trotzdem ist mit der Zusprechung einer ganzen Rente in aller Regel das Wesentliche entschieden. Es ist daher festzuhalten, dass der Entscheid, mit dem eine Vorinstanz des Bundesgerichts die Rentenhöhe (ganze, drei Viertel usw.), aber nicht den frankenmässigen Rentenbetrag festsetzt, als Endentscheid zu qualifizieren ist. Wenn sich ausnahmsweise in der Folge die frankenmässige Berechnung als umstritten erweisen sollte, bleibt es den Betroffenen unbenommen, diesbezüglich die spätere Verfügung anzufechten.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten ( Art. 90 BGG ).

1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; zur auch unter der Geltung des BGG massgebenden Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ] vgl. BGE 132 V 393 ).

2. Streitig und zu prüfen ist der Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente.

2.1 Das kantonale Gericht hat die massgebende Bestimmung über den Beginn des Rentenanspruchs ( Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG ) sowie den Begriff der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ; BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 343 E. 3.1 S. 345) zutreffend dargelegt.

2.2

2.2.1 Der vorinstanzlich festgesetzte Beginn der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entspricht einer lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbaren Tatfrage (Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 4.1.1). Hingegen ist Rechtsfrage, nach welchen Regeln die Arbeitsunfähigkeit festzustellen ist.

2.2.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, unabhängig davon, ob man auf den Bericht des RAD vom 11. Januar 2007 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur im Januar 2005) oder auf das interdisziplinäre Gutachten vom 7. Juli 2006 (vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits ab Januar 2004) abstelle, sei der Versicherte im August 2006 jedenfalls seit über einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch vollständig arbeitsunfähig gewesen, dies bei ab August 2006 belegter Erwerbsunfähigkeit in eben diesem Umfang. Damit stehe fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ab August 2006 erfüllt seien.

2.2.3 Die beschwerdeführende Verwaltung wendet - unter Verweis auf BGE 105 V 156 und 104 V 141 - ein, nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenablehnung und Neuanmeldung könne bezüglich der für die Berechnung des Wartejahres massgebenden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr allein auf die Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur abgestellt werden. Stattdessen sei die Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit zu berücksichtigen. Da die Erwerbsunfähigkeit von 12 Prozent (gemäss dem Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005) den für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG geltenden Mindestumfang von 20 Prozent (vgl. AHI 1998 S. 124) nicht erreiche, könne ein neues Wartejahr bis zur im August 2006 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht als eröffnet gelten.

2.3 Bezugspunkt der für die Rentenentstehung relevanten Arbeitsunfähigkeit bildet einzig der bisherige Beruf ( BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen). Von dieser Regel ist auch vorliegend nicht abzuweichen. Dem von der Verwaltung angerufenen BGE 104 V 141 (vgl. auch Urteil I 304/03 vom 22. Juli 2003, E. 4) lag eine andere tatbeständliche Konstellation zugrunde. Dort war ein Fall zu beurteilen, in dem der Versicherte die angestammte Tätigkeit (Dachdecker) aus gesundheitlichen Gründen zugunsten einer schlechter bezahlten Arbeit (Tankwart) aufgegeben hatte und später durch neue Gesundheitsschädigungen (Hirnschlag, Herzinfarkt) weitere Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit erfuhr. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte, im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten müsse jedenfalls dann, wenn der Grad der Arbeitsunfähigkeit praktisch der gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse entspreche, zur Bestimmung der massgebenden durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit das Einkommen, das der Versicherte ohne Gesundheitsschädigung in seinem ursprünglich ausgeübten Beruf erzielen könnte, in Beziehung gesetzt werden zu jenem Einkommen, das er nach Eintritt der zusätzlichen Behinderung im zuletzt ausgeübten Beruf noch erreiche ( BGE 104 V 141 E. 2b S. 144). Es besteht kein Grund, hier wegen der vorgängigen Rentenablehnung sinngemäss zu verfahren. Die bis zur strittigen Verfügung vom 23. Januar 2007 eingetretene Veränderung gegenüber den dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005 zugrunde liegenden Verhältnissen liegt einzig darin, dass sich das Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit verändert hat. Für die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG kann im Übrigen dann nicht allein auf die frühere Tätigkeit abgestellt werden, wenn ein Versicherter diese schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hatte und für ihn - als Arbeitslosen - auch andere Arbeiten in Frage gekommen wären (vgl. Urteil I 943/06 vom 13. April 2007, E. 5.1.3). Ein solcher Fall ist hier ebenfalls nicht gegeben.

Damit erwuchs dem Beschwerdegegner mit Eintritt der vollen Erwerbsunfähigkeit im August 2006 ab dem ersten Tag dieses Monats der Anspruch auf die ganze Invalidenrente ( Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG ).

2.4 Zusammengefasst steht fest, dass die Wartezeit (spätestens) seit Januar 2005 eröffnet war und es in der Folge mangels Wiedererlangung voller Arbeitsfähigkeit zu keinem wesentlichen Unterbruch im Sinne des Art. 29ter IVV kam. Daran ändert die Rechtskraft des Einspracheentscheides vom 27. Januar 2005 nichts, der auf einer damals fehlenden rentenbegründenden Invalidität (von 12 Prozent) beruhte.

3. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) und ohne Schriftenwechsel erledigt wird.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; Urteil 8C_67/2007 vom 25. September 2007, E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Dezember 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub