Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_683/2019 KI-generiert

Claimant v. Insurance Institute (Disability Benefits Denial)

Geschäftsnummer 9C_683/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a man born in 1990 applied for disability benefits in March 2016, citing a panic disorder. The Invalidity Insurance Office of the canton of St. Gallen conducted assessments, including a psychiatric evaluation by Dr. med. B., concluding in April 2018 that the man's claims for occupational measures and pension benefits were unfounded. The decision was based on findings that he had full work capacity by the earliest possible pension start date and lacked subjective capacity for occupational integration. His appeal against the denial of benefits was rejected by the Cantonal Insurance Court of St. Gallen in September 2019. The man subsequently took his case to the Swiss Federal Tribunal, arguing for benefits or a reevaluation of his case, while also requesting legal aid. The primary issue under dispute was the legitimacy of relying on Dr. B.'s psychiatric assessment regarding his work capacity and the absence of a diagnosis for an autism spectrum disorder.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Claimant v. Insurance Institute (Disability Benefits Denial): The Invalidity Insurance Office of the canton of St. Gallen conducted assessments, including a psychiatric evaluation by Dr. med. B., concluding in April 2018 that the man's claims for occupational measures and pension benefits were unfounded. The decision was based on findings that he had full work capacity by the earliest possible pension start date and lacked subjective capacity for occupational integration. His appeal against the denial of benefits was rejected by the Cantonal Insurance Court of St. Gallen in September 2019. The man subsequently took his case to the Swiss Federal Tribunal, arguing for benefits or a reevaluation of his case, while also requesting legal aid. The primary issue under dispute was the legitimacy of relying on Dr. B.'s psychiatric assessment regarding his work capacity and the absence of a diagnosis for an autism spectrum disorder.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen psychiatrisches Gutachten medizinische Gründe Feststellung der Erwerbsfähigkeit Versicherungsleistungsanspruch Asperger-Syndrom

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid because the appeal was without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied because no court costs were levied under the circumstances.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

200 2024 649 (2025-02-26) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension Denial)
«…otherapie als ausreichende Qualifikation für die Beurteilung eines psychischen Gesundheitszustandes (Entscheid des BGer 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.2). Einen solchen besitzt der -13- Urteil des Ve…»
VBE.2024.210 (2024-11-04) · ag
Disability Benefits Claim Denied Due to Unreliable Expert Reports
«…E. 4.2). Dies gilt insbesondere auch für die Einholung fremdanamnesti- scher Auskünfte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.5; 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2), wie sie etwa eine Befragung des Ex-Partners darst…»
VBE.2023.190 (2023-12-05) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Based on Expert Report
«…ung schreiben den Psychiatern eine Begutachtung nach den entsprechenden Richtlinien vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.1). Insbesondere verliert ein Gutachten nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nic…»
VBE.2022.296 (2023-01-27) · ag
Disability Benefits Denied Due to Malingering Based on Expert Opinions
«…te grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Exper- ten unterliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.5; 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2). Den IME-Gut- achtern lag unter anderem ein Berich…»
S 2022 89 (2022-12-13) · gr
Disability Pension Cancellation and Repayment Overturned Due to Insufficient Factual Basis and Expert Clarification Needed
«…her Fremdanamnesen ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E.3.4.5, 8C_318/2019 vom 14. Oktober 2019 E.4.2.2.1, 9C_379/2019 vom 26. September…»
VBE.2022.264 (2022-11-22) · ag
Claimant Denied Full Disability Pension Despite Burns
«…holen fremdanamnestischer Auskünfte unterliegt grundsätzlich dem Ermessen des Experten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.5; 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2). Angesichts der Tatsache, dass das Aufbautraining…»
C-4532/2019 (2022-03-28)
Head Injury Victim's Disability Claim Remanded for Further Evaluation
«…stellt diese bloss eine Orientierungshilfe dar (vgl. Ur- teile des BGer 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.1 je mit weiteren Hinweisen). Da sich der amerikanische Psychologe M._______ mit überwiegende…»
200 2021 531 (2021-11-30) · be
Asperger's Syndrome Disability Pension Recalculation
«…/2009, E. 2.1), insbesondere auch in Bezug auf das Asperger-Syndrom (vgl. auch Ent- scheid des BGer vom 6. Januar 2020, 9C_683/2019, E. 3.4.2). Schliesslich stellt ebenso der pauschale Hinweis auf die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit den vo…»
S 2020 44 (2020-11-17) · gr
Appeal of Disability Denial Overturned Due to Insufficient Expert Medical Assessment of Psychiatric Impairment
«…ünfte grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E.3.4.5, 9C_379/2019 vom 26. September 2019 E.3.5.1, 9C_286/2019…»
C-117/2019 (2020-10-16)
Reversal of Disability Benefits Denial Due to Insufficient Psychological Assessment
«…hr stellt diese bloss eine Orientierungshilfe dar (vgl. Urteile des BGer 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E. 4.1.2 und 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.1 je mit weiteren Hinweisen). Da sich Dr. med. Dipl. Psych. D._______ in ihrer Eigenschaft al…»
S 2019 117 (2020-08-18) · gr
Claimant v. Insurance Authority: Disability Benefits for PTSD and Personality Disorder
«…grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum der Expertin unterliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E.3.4.5, 9C_379/2019 vom 26. September 2019 E.3.5.1, 9C_286/2019 vom 22. August 2019 E…»
S 2019 96 (2020-06-29) · zg
Disability Benefit Denial Upheld Despite Appellant's Challenges to Psychiatric Assessment and Subsequent Deterioration Reports
«…. Die Beachtung dieser Leitlinien bildet keine zwingende Voraussetzung für die Beweiskraft einer Expertise (Urteil BGer 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.1, mit weiteren Hinweisen). Weder Gesetz noch Rechtsprechung schreiben den Psychiatern eine B…»
C-6973/2018 (2020-02-13)
Reversed Disability Pension Denial Due to Insufficient Medical Assessments
«…stellt diese bloss eine Orientierungshilfe dar (vgl. Urteile des BGer 8C_270/2019 vom 5. Septem- ber 2019 E. 4.1.2 und 9C_683/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.4.1 je mit weiteren Hinweisen). Da sich Dipl. Psych. J._______ in ihrer Eigenschaft als deutsch…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_683/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2019 (IV 2018/180).

Sachverhalt:

A. Der 1990 geborene A.________ meldete sich am 14. März 2016 unter Hinweis auf eine Panikstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte daraufhin Abklärungen - insbesondere erstattete Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 27. November 2017 ein Gutachten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens samt Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Experten vom 22. März 2018 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2018 die geltend gemachten Ansprüche auf berufliche Massnahmen sowie Rentenleistungen.

B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. September 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen "aus IVG" auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens und anschliessender Leistungszusprache. Sodann lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ) klar und detailliert aufzuzeigen ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente verneint. Hinsichtlich der beruflichen Massnahmen hat es auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit geschlossen. Im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch ist es von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ausgegangen. Grundlage hierfür bildete das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 27. November 2017, samt ergänzender Stellungnahme vom 22. März 2018.

2.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Expertise von Dr. med. B.________ gefolgt ist.

3.

3.1. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids war möglich; es kann somit nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesprochen werden (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind ( BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; Urteil 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2).

3.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 und 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2).

3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet den Beweiswert der Expertise von Dr. med. B.________ im Zusammenhang mit der darin nicht gestellten Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS).

3.4.1. Der Experte orientierte sich an den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom 16. Juni 2016 (3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, SZS 2016 S. 435 ff.). Dies ist rechtsgenüglich, zumal die Beachtung von Leitlinien keine zwingende Voraussetzung für die Beweiskraft einer Expertise bildet (vgl. Urteile 8C_778/2018 vom 20. März 2019 E. 8.1.2, 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5.4 und 8C_734/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.9, je mit Hinweisen). Der Verweis des Versicherten auf die AWMF-Leitlinien "Autismus-Spektrum-Störungen im Kindes, Jugend- und Erwachsenenalter" zielt ins Leere.

3.4.2. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie war Dr. med. B.________ qualifiziert, den psychischen Gesundheitszustand zu beurteilen, insbesondere auch hinsichtlich einer allfälligen ASS.

3.4.3. Der Gutachter nahm seine Expertise in Kenntnis der relevanten medizinischen Aktenlage vor. Er wusste somit auch um die aktenkundigen (fremd-) anamnestischen Angaben und (teils diskrepanten) Befunde.

3.4.4. Eine ASS verneinte Dr. med. B.________ unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen der WHO. Dabei würdigte er die von ihm erhobenen anamnestischen Angaben und Befunde (vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 8. Aufl. 2016, S. 293 ff.).

3.4.5. Er begründete sodann explizit, weshalb er auch in Kenntnis der aktenkundigen fremdanamnestischen Angaben nicht auf eine ASS schliesse. Das Einholen zusätzlicher fremdanamnestischer Auskünfte unterlag seiner Fachkenntnis und seinem Ermessensspielraum (Urteil 9C_379/2019 vom 26. September 2019 E. 3.5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Qualitätsleitlinien der SGPP, a.a.O.).

3.4.6. Zur Kritik der behandelnden Ärztin med. pract. C.________ - keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie - vom 27. Februar 2018 nahm Dr. med. B.________ am 22. März 2018 eingehend Stellung. In diesem Rahmen äusserte er sich auch nochmals zu den bereits in der Expertise erhobenen und gewürdigten anamnestischen Angaben sowie Befunden (Verhaltensauffälligkeiten des Vaters; Vermeiden des Blickkontakts; Sozialverhalten in Kindheit, Jugend und Erwachsenenalter; Ängste respektive Befürchtungen und Zwänge/Rituale sowie Vermeidungsverhalten). Sodann begründete er ausführlich, weshalb er - auch in Kenntnis des zweimaligen schulischen Timeouts des Versicherten - nicht von einer ASS ausgehe und legte dar, inwiefern die diesbezügliche Schlussfolgerung der behandelnden Ärztin in Zweifel zu ziehen sei.

3.4.7. Schliesslich setzte sich der Gutachter auch mit der Kritik des Beschwerdeführers an seiner Expertise auseinander.

3.4.8. Nach dem Gesagten genügt das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 27. November 2017 (samt ergänzender Stellungnahme vom 22. März 2018) den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. E. 3.2). Die Rügen des Versicherten dringen nicht durch.

3.5. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Weiteren darauf, die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_123/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.4.2 und 9C_494/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.5). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit (E. 2.1) sind nicht offensichtlich unrichtig. Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, insbesondere liegt keine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) vor. Damit bleiben sie für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1). Die Ausführungen des kantonalen Gerichts zur Invaliditätsbemessung werden zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG sind indessen umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist