Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_683/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Supplementary Benefits Appeal for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 9C_683/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against an unspecified decision regarding supplementary benefits related to social security. The individual was instructed to provide documentation pertaining to the contested decision by a specified deadline; however, they failed to respond within the given time frame. Furthermore, the court determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for appeal, including a lack of clarity and sufficient rationale for challenging the decision. Consequently, the court decided not to accept the appeal and dismissed the request for legal aid due to the unlikelihood of success.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Supplementary Benefits Appeal for Procedural Non-Compliance: The individual was instructed to provide documentation pertaining to the contested decision by a specified deadline; however, they failed to respond within the given time frame. Furthermore, the court determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for appeal, including a lack of clarity and sufficient rationale for challenging the decision. Consequently, the court decided not to accept the appeal and dismissed the request for legal aid due to the unlikelihood of success.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen zur AHV Prozessvoraussetzung statutarische Leistung Begründung in der Sache Einstellung von Leistungen Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to obvious inadmissibility.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for legal aid (attorney representation) was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_683/2017

Urteil vom 11. Oktober 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. September 2017 (Poststempel) gegen einen nicht näher bezeichneten Entscheid sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. September 2017, mit welcher A.________ u.a. aufgefordert wurde, bis spätestens am 29. September 2017 den angefochtenen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

dass er in der nämlichen Verfügung darauf hingewiesen wurde, seine Eingabe scheine den Anforderungen, welche ein Beschwerde mit Bezug auf Rechtsbegehren und Begründung zu erfüllen hat, nicht zu genügen,

in Erwägung,

dass A.________ die Verfügung vom 15. September 2017 nicht entgegengenommen hat, sodass diese nach Gesetz ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) und Rechtsprechung ( BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.) am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch (Montag, 18. September 2017), somit am Montag, 25. September 2017, als zugestellt gilt,

dass die gesetzte Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids (29. September 2017) ungenützt abgelaufen ist, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist,

dass auf die Beschwerde auch ungeachtet der unterbliebenen Einreichung des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten wäre, hat doch eine Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt und im Übrigen der Klarheit entbehrt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der anwaltlichen Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer