Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_681/2016 KI-generiert

Social Security Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 9C_681/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case pertains to a complaint lodged against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding disability insurance benefits. The complaint was filed by an individual who contested the court's findings, specifically the conclusion that a diagnosed adjustment disorder did not qualify for disability benefits. The individual argued violations of constitutional rights and sought legal aid for the proceedings. However, the complaint was deemed inadequate, as it failed to sufficiently challenge the reasoning of the lower court and did not meet the necessary legal criteria for validity. As a result, the higher court chose not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Security Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The complaint was filed by an individual who contested the court's findings, specifically the conclusion that a diagnosed adjustment disorder did not qualify for disability benefits. The individual argued violations of constitutional rights and sought legal aid for the proceedings. However, the complaint was deemed inadequate, as it failed to sufficiently challenge the reasoning of the lower court and did not meet the necessary legal criteria for validity. As a result, the higher court chose not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Sozialversicherungsleistungen Versicherungsleistungsbegehren Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Verfassungswidrigkeit Begründung in der Sache begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_681/2016

Urteil vom 26. Oktober 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. August 2016.

Nach Einsicht

in die gegen den E ntscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2016 (betreffend Leistungen der Invalidenversicherung) erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2016 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Kostenbefreiung,

in Erwägung,

dass - wie dem Beschwerdeführer bereits mit Urteil 4A_690/2015 vom 15. Januar 2016 erläutert worden ist - ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),

dass die Eingabe diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , soweit überhaupt beanstandet, qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass dies insbesondere der Fall ist hinsichtlich der von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf die wesentlichen rechtlichen Grundlagen getroffenen Schlussfolgerungen, wonach der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Anpassungsstörung keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen und ein Anspruch auf Invalidenrente daher zu verneinen sei,

dass der Beschwerdeführer ferner nicht substanziiert dartut, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten verfassungsmässigen Grundrechte verstossen soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl