Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_68/2014 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Benefits Based on Expert Medical Opinion

Geschäftsnummer 9C_68/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, having worked part-time as a helper and experiencing various physical and psychological health issues, applied for disability insurance in 2011. After the insurance agency conducted medical assessments and reviews but ultimately denied her claim, she appealed the decision. The social insurance court upheld the denial, leading her to challenge the ruling in a higher court, seeking a re-evaluation of her health status through further medical examinations and a reassessment of her eligibility for benefits. The dispute centers on whether the existing medical reports sufficiently reflected her health conditions and if additional assessments were warranted to support her claim for disability benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Claimant Denied Invalidity Benefits Based on Expert Medical Opinion: After the insurance agency conducted medical assessments and reviews but ultimately denied her claim, she appealed the decision. The social insurance court upheld the denial, leading her to challenge the ruling in a higher court, seeking a re-evaluation of her health status through further medical examinations and a reassessment of her eligibility for benefits. The dispute centers on whether the existing medical reports sufficiently reflected her health conditions and if additional assessments were warranted to support her claim for disability benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung medizinisches Gutachten Versicherungsleistungsanspruch Beweiswürdigung regionaler ärztlicher Dienst falsches ärztliches Zeugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ).
Art. 95 beruht
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 61 lit. c ATSG
Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E.
Art. 99 Abs. 1 BGG
Bei den mit der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang letztinstanzlich eingereichten Unterlagen handelt es sich um unzulässige Noven, kann doch von einer Veranlassung durch den angefochtenen Entscheid nicht die Rede sein ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
Art. 4 Abs. 1 IVG
299 nicht im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG als zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsbeeinträchtigungen versichert sind) nicht genauer bezeichnet, sondern sich diesbezüglich mit unspezifischen Behauptungen begnügt hätten.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to justify dismissing the appeal summarily because it was clearly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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«…l’état de santé de l’assuré, en l’absence d’un examen clinique (arrêts du TF 9C_284/2022 du 11 avril 2023 consid. 4.3 ; 9C_68/2014 du 2 juin 2014 consid. 3.3). Dans ces circonstances, le Tribunal ne voit aucun motif de s’écarter des conclusions de l…»
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«…’état de santé de l’assuré, en l’absence d’un examen clinique (arrêts du TF 9C _284/2022 du 11 avril 2023 consid. 4.3 ; 9C_68/2014 du 2 juin 2014 consid. 3.3 ; 8C_282/2012 du 11 mai 2012 consid. 5). Dans ce contexte, c’est à juste titre que la date d…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_68/2014

{

T 0/2

}

Urteil vom 2. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 22. November 2013.

Sachverhalt:

A. Die 1965 geborene A.________, Mutter dreier Kinder (geb. 1991, 1992 und 1999), war zuletzt vom 12. Oktober 2009 bis 31. März 2010 als Hilfsarbeiterin bei der B.________ AG tätig. Im Juni 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im ganzen Körper und darauf, dass es ihr psychisch schlecht gehe, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte medizinische Berichte, einen Arbeitgeberbericht und einen Auszug aus dem individuellen Konto ein. Des Weitern veranlasste sie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 21. März 2012 erstattet wurde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 29. Mai 2012).

B. Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung und die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung durch eine unabhängige Stelle mit anschliessender funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA) beantragen. Eventualiter sei die polydisziplinäre Begutachtung mit anschliessender FOMA im gerichtlichen Verfahren zu veranlassen. Mit Entscheid vom 22. November 2013 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Die Sache sei zur weiteren Abklärung (polydisziplinäres Gutachten) mit anschliessender FOMA und hernach zur Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Beschwerdegutheissung zu verlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Die auf Grund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist ebenso eine letztinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage wie die konkrete Beweiswürdigung, einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, zusätzliche medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 9C_164/2013 vom 4. September 2013 E. 1.2). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2. Es besteht Uneinigkeit unter den Parteien, ob die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der (für den streitigen Leistungsanspruch massgebenden) gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlaubt.

3.

3.1. Die Vorinstanz erachtete die medizinische Aktenlage (Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 8. Juli 2011, der Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 30. Oktober 2011, psychiatrisches Gutachten des Arztes des RAD-Arztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, vom 21. März 2012, orthopädisches Gutachten des RAD-Arztes Dr. med. F.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 21. März 2012) als schlüssig und verzichtete auf die Anordnung der von der Versicherten beantragten weiteren Abklärungen oder auf die Rückweisung an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung. Sie gelangte im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ zum Ergebnis, es fehlten jegliche Hinweise darauf, dass das syndromale Beschwerdebild der Versicherten ausnahmsweise invalidisierend, da unüberwindbar, sein könnte.

3.2. Die Versicherte lässt vorbringen, die Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ stützten sich auf eine unvollständige medizinische Aktenlage. Das kantonale Gericht hätte bei Dr. med. G.________, Fachärztin Allgemeinmedizin FMH, bei welcher sie bis ins Jahr 2010 in Behandlung gewesen sei, einen Verlaufsbericht und sämtliche Akten einfordern müssen. Entsprechende Unterlagen gebe sie nun selber zu den Akten. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragte rheumatologische Abklärung/Begutachtung sei notwendig, weil nicht auszuschliessen sei, dass sich das somatische Beschwerdebild seit den bildgebenden Abklärungen von 2007 und 2009 derart verschlechtert habe, dass eine leistungsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Der orthopädische RAD-Gutachter hätte sich nicht einfach auf seine klinischen Untersuchung verlassen dürfen, sondern neue bildgebende Abklärungen vornehmen müssen. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Chondrose und die Diskushernie - 2007 bildgebend diagnostiziert - in vier oder fünf Jahren (in welchen sie elf Kilogramm zugenommen habe) ungünstig entwickelt hätten. Des Weitern führe das kantonale Gericht wie bereits der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.________ nicht aus, welcher Art die (auszuklammernden) psychosozialen Belastungsfaktoren seien; es habe sich mit einer unspezifischen Behauptung begnügt. Überhaupt erfordere das psychiatrische Beschwerdebild eine vertiefte Abklärung. Angesichts des bestehenden multiplen Beschwerdebildes sei die Durchführung einer FOMA angezeigt.

3.3. Soweit die Versicherte geltend macht, die Akten ihrer früheren Hausärztin Dr. med. G.________ hätten zwingend beigezogen werden müssen, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Über die Anamnese gab der Bericht der die Versicherte seit 2010 als Hausärztin behandelnden Dr. med. D.________ vom 30. Oktober 2011 ausreichend Auskunft. Bei den mit der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang letztinstanzlich eingereichten Unterlagen handelt es sich um unzulässige Noven, kann doch von einer Veranlassung durch den angefochtenen Entscheid nicht die Rede sein ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Davon abgesehen lässt sich den Unterlagen medizinisch nichts Neues entnehmen, was für den Ausgang des Verfahrens relevant wäre.

Entgegen der Auffassung der Versicherten ist nicht zu beanstanden, dass keine weiteren bildgebenden Untersuchungen betreffend die Chondrose und die Diskushernie angeordnet worden sind. Es liegt im Ermessen der begutachtenden Ärzte, zu entscheiden, ob neue Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können (Urteil 9C_830/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.3). Dass Dr. med. F.________ gestützt auf die in der orthopädisch/rheumatologischen Untersuchung vom 9. Februar 2012 erhobenen diskreten Befunde keine weiteren Abklärungen angeordnet hat, mindert die Beweiskraft seiner Expertise nicht. Im Übrigen schlagen sich radiologisch erhobene Veränderungen im Wirbelsäulenbefund alleine nicht notwendigerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder; vielmehr sind derartige Befunde jeweils anhand der Klinik zu überprüfen (Urteil 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5).

Zu Unrecht kritisiert die Versicherte weiter, dass die Vorinstanz und der Gutachter in ihrem Fall die psychosozialen Faktoren (die nach BGE 127 V 294 E. 4 S. 299 nicht im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG als zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsbeeinträchtigungen versichert sind) nicht genauer bezeichnet, sondern sich diesbezüglich mit unspezifischen Behauptungen begnügt hätten. Denn in seinem Gutachten vom 21. März 2012, das im angefochtenen Entscheid wiedergegeben ist, nennt Dr. med. E.________ diese detailliert. So erwähnt er unter anderem einen seit Jahren bestehenden Paarkonflikt, Probleme mit dem Sohn, die jahrelange Aufopferung für die Familie (unter anderem Pflege des querschnittgelähmten Ehemannes) sowie die Mehrfachbelastung durch Haushalt, Familie und Arbeit bei fehlender Anerkennung.

Insgesamt ergibt sich aus den Akten nichts, das geeignet wäre, den Beweiswert der Entscheidungsgrundlagen in Zweifel zu ziehen. Das vorinstanzliche Abstellen auf die Schlussfolgerungen der beiden RAD-Ärzte Dres. med. E.________ und F.________ kann jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden; das Bundesgericht ist daher an die betreffenden Feststellungen gebunden. Unter den gegebenen Umständen ist der Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen als Ergebnis pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden und der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes somit unbegründet (vgl. E. 1.2).

3.4. Ebenso wenig verstösst gegen Bundesrecht, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung hinreichende Gründe, dem syndromalen psychischen Leiden ausnahmsweise invalidisierende Wirkung beizumessen (vgl. dazu BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 f.), verneint hat. Da sich die Beschwerdeführerin dazu nicht äussert, erübrigen sich Weiterungen.

4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 21. März 2014 abgewiesen worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann