Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_68/2013 KI-generiert

Timeliness of Social Security Appeal

Geschäftsnummer 9C_68/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a health insurance decision made by the social insurance court in Zurich, which was completed on November 21, 2012. The party challenging the decision filed their complaint on January 22, 2013, but the Swiss Federal Tribunal determined that this was submitted after the deadline for appeals had passed. The court found that the complaint was therefore late and decided not to proceed with it, while also waiving court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 100 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Timeliness of Social Security Appeal: The party challenging the decision filed their complaint on January 22, 2013, but the Swiss Federal Tribunal determined that this was submitted after the deadline for appeals had passed. The court found that the complaint was therefore late and decided not to proceed with it, while also waiving court costs.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Sozialversicherungsstreitigkeit soziale Sicherheit Abwicklung von Invalidenleistungen verspätetes Asylgesuch Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure because it was filed too late.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the imposition of court fees in this specific situation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_68/2013

Urteil vom 30. Januar 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Intras Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Postfach 2568, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. November 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Januar 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 10. Dezember 2012 ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2012,

in Erwägung,

dass gemäss der Sendungsverfolgung der Post die Gerichtsurkunde am 28. November 2012 bei der Abholstelle eintraf und dem Zurückbehaltungsauftrag des Empfängers entsprechend einbehalten wurde,

dass eine nur gegen Unterschrift überbrachte Mitteilung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion; Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass die mit dem Eintreffen an der Abholstelle am 28. November 2012 ausgelöste siebentägige Frist am 29. November 2012 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 5. Dezember 2012 ablief,

dass die Gerichtsurkunde an diesem Tag als zugestellt galt (Urteil 2C_740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen) und damit die nach Art. 100 BGG dreissigtägige Beschwerdefrist am 6. Dezember 2012 zu laufen begann ( Art. 44 Abs. 1 BGG ),

dass der letzte Tag der Frist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar - auf den 20. Januar 2013 fiel,

dass darum nach Art. 45 Abs. 1 BGG die Rechtsmittelfrist erst am Montag, 21. Januar 2013 endete,

dass die Beschwerde am 22. Januar 2013 verspätet erhoben wurde,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz