Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_68/2009 KI-generiert

Invalidity Pension Calculation with Competitive Disadvantage Reduction Upheld

Geschäftsnummer 9C_68/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who has been receiving a partial disability pension since 1987. In response to a notification from the local disability insurance authority regarding her eligibility for a half pension due to a 55% disability level, the claimant appealed the decision, which led to a higher court ruling in her favor that awarded her a three-quarter pension retroactively from 2005. The local authority then challenged this decision in a higher court, seeking to overturn the ruling that granted a larger pension based on the claimant's assessed disability level and its implications for her earning capacity in the job market. The case ultimately revolves around the determination of the appropriate disability pension based on the claimant's health conditions and their impact on her work ability and earning potential.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Invalidity Pension Calculation with Competitive Disadvantage Reduction Upheld: In response to a notification from the local disability insurance authority regarding her eligibility for a half pension due to a 55% disability level, the claimant appealed the decision, which led to a higher court ruling in her favor that awarded her a three-quarter pension retroactively from 2005. The local authority then challenged this decision in a higher court, seeking to overturn the ruling that granted a larger pension based on the claimant's assessed disability level and its implications for her earning capacity in the job market. The case ultimately revolves around the determination of the appropriate disability pension based on the claimant's health conditions and their impact on her work ability and earning potential.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Herabsetzung der Invalidenrente halbe Rente Invaliditätsgrad Minderung der Erwerbsfähigkeit Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appealing party was ordered to bear the court costs as the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (37)

IV.2019.78 (2021-04-26) · sg
Disability Benefits Appeal: Work Capacity Assessment and Psychiatric Evaluation Evidence
«…en rechnen als eine gesunde Person im Rahmen einer Hilfstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3). Es ist deshalb ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin b…»
IV.2019.78.und.IV.20 (2021-04-26) · sg
Disability Appeal Granted for Chronic Knee and Psychiatric Conditions
«…en rechnen als eine gesunde Person im Rahmen einer Hilfstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3). Es ist deshalb ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin b…»
IV.2019.78 (2021-04-26) · sg
Appeal of Disability Denial Based on Psychiatric Impairment Credibility
«…en rechnen als eine gesunde Person im Rahmen einer Hilfstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3). Es ist deshalb ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin b…»
IV.2018.51 (2020-05-12) · sg
Insured v. Pension Fund (Disability Pension Increase)
«…inem erheblich tieferen Einkommen rechnen als eine gesunde Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3). 9.5. Dr. I.___ ging aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie ihre letzte Arbeitsstell…»
IV.2018.51 (2020-05-12) · sg
Disability Pension Adjustment for Partially Employed Claimant
«…inem erheblich tieferen Einkommen rechnen als eine gesunde Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3). 9.5. Dr. I.___ ging aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie ihre letzte Arbeitsstell…»
26.04.2017 (2020-04-16) · sg
Disability Insurance Benefits Assessment Based on Objective Health Impairments
«…s Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.3.1, sowie Urteile des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3, und vom 25. November 2008, 9C_650/2008, E. 5.4 je mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführ…»
26.04.2017 (2020-04-16) · sg
Appeal Regarding Disability Benefits Calculation and Expert Assessment Interpretation
«…s Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.3.1, sowie Urteile des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3, und vom 25. November 2008, 9C_650/2008, E. 5.4 je mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführ…»
IV.2017.171 (2019-10-23) · sg
Appeal of Disability Benefits Denial Based on Expert Medical Report Weight
«…en rechnen als eine gesunde Person im Rahmen einer Hilfstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3). Es ist deshalb ein Abzug von 10% vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Invalideneinkommen für ein 100%-Pensum ist…»
IV.2017.171 (2019-10-23) · sg
Disability Benefits Appeal Regarding Expert Medical Evaluation Flaws and Fluctuating Capacity
«…en rechnen als eine gesunde Person im Rahmen einer Hilfstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3). Es ist deshalb ein Abzug von 10% vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Invalideneinkommen für ein 100%-Pensum ist…»
IV.2016.414 (2019-03-27) · sg
Disability Benefits Determination Based on Medical-Theoretical Assessment of Work Capacity
«…en rechnen als eine gesunde Person im Rahmen einer Hilfstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3). Dies macht einen Abzug vom Tabellenlohn erforderlich. Für Hilfsarbeiten benötigt der Beschwerdeführer jedoch…»
IV.2016.414 (2019-03-27) · sg
Disability Benefits Calculation Based on Hypothetical Work Capacity Assessment
«…en rechnen als eine gesunde Person im Rahmen einer Hilfstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3). Dies macht einen Abzug vom Tabellenlohn erforderlich. Für Hilfsarbeiten benötigt der Beschwerdeführer jedoch…»
IV.2016.201 (2018-12-04) · sg
Disability Insurance Benefits Appeal Regarding Expert Residual Capacity Report Versus Treating Physician Opinions
«…en rechnen als eine gesunde Person im Rahmen einer Hilfstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3). Mit Blick auf die bereits im Gutachten berücksichtigten Aspekte und in Würdigung der erwähnten Umstände sowie…»
IV.2016.201 (2018-12-04) · sg
Disability Benefits Appeal: Earning Capacity and Expert Testimony
«…en rechnen als eine gesunde Person im Rahmen einer Hilfstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3). Mit Blick auf die bereits im Gutachten berücksichtigten Aspekte und in Würdigung der erwähnten Umstände sowie…»
IV.2015.77 (2017-04-26) · sg
Disability Pension Entitlement and Expert Medical Opinion Weighting
«…s Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.3.1, sowie Urteile des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3, und vom 25. November 2008, 9C_650/2008, E. 5.4 je mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführ…»
IV.2015.77 (2017-04-26) · sg
Appeal for Disability Benefits: Partial Grant Based on Expert Residual Capacity Assessment
«…s Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 3.3.3.1, sowie Urteile des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 9C_68/2009, E. 3.3, und vom 25. November 2008, 9C_650/2008, E. 5.4 je mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführ…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_68/2009

Urteil vom 9. Dezember 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Januar 2009.

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1952) bezieht seit 1. Juli 1987 eine Rente der Invalidenversicherung in unterschiedlicher Höhe. Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 teilte ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 55 %) habe.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Januar 2009 gut, hob die Verwaltungsverfügung auf und sprach der Versicherten eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 zu.

C. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad anhand der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ermittelt. Dabei hat sie den beiden Vergleichseinkommen statistische Werte zugrunde gelegt und beim Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % vorgenommen. Allein letzterer wird in der Beschwerde beanstandet.

3.

3.1 Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass bei Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls um bis zu 25 % ( BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil 9C_469/2008 vom 18. August 2008 E. 5.1) zu kürzen ist, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann ( BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Darauf wird verwiesen.

Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, während es sich bei jener nach der Höhe des Abzuges um eine typische Ermessensfrage handelt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

3.2 Die Vorinstanz hat zur Frage eines Abzuges vom Tabellenlohn erwogen, dass weder die körperlichen Einschränkungen - der Versicherten seien nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar - noch der Beschäftigungsgrad einen Abzug rechtfertigen würden. Ins Gewicht falle aber, dass die Versicherte gegenüber einer gesunden Konkurrentin für einen bestimmten Arbeitsplatz ein deutlich höheres Krankheitsrisiko habe, was ihren "Wert" für einen ökonomisch denkenden Arbeitgeber senke. Um dies zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, müsse sie mit einem entsprechend tieferen Lohn rechnen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Versicherte überwiegend aufgrund ihres psychischen Leidens in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. So ergebe sich allein aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei davon auszugehen sei, dass diese sich nicht nur quantitativ am Arbeitsplatz auswirke, sondern auch Einfluss auf die betrieblichen Einsatzmöglichkeiten und die auch bei Hilfsarbeitern von potentiellen Arbeitgebern geforderte Flexibilität und mithin auch auf die Höhe des Lohnes habe, um im Wettbewerb mit körperlich und psychisch gesunden Teilzeitbeschäftigten konkurrenzfähig zu bleiben. Insgesamt trage ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn den genannten Umständen angemessen Rechnung.

3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin findet die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen Konkurrenznachteile in Kauf zu nehmen hat, namentlich aufgrund ihres höheren Krankheitsrisikos sowie ihrer Einschränkung bezüglich Flexibilität und Einsatzmöglichkeit, in den Akten sehr wohl eine Stütze. Dass die Versicherte sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] X.________ vom 22. November 2006), kann dazu führen, dass sie sich mit einem geringeren Lohn begnügen muss als voll leistungsfähige Arbeitnehmerinnen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 64/03 vom 18. November 2003 E. 5.2.2). Im psychiatrischen Konsilium zum MEDAS-Gutachten wird der Verlauf ihres Gesundheitszustandes zudem seit 1994 als "chronisch fluktuierend mit allmählicher Verschlechterung" und die Prognose als "eher düster" bezeichnet. Des Weitern lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung von der Stabilität der jetzigen Arbeitsplatzsituation - die Versicherte arbeitet bei Vollbetrieb bis zwei Mal zwei Stunden pro Tag als sogenannte Pausenablöse am Fliessband bei der Firma Y.________ - abhängt und angestrebt werden sollte, die jetzige Situation möglichst so beizubehalten, was die Vorinstanz richtigerweise ebenso als lohnmässig relevante Erschwernis für die erwerbliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft anerkannt hat (vgl. Urteil 9C_603/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2.3; vgl. auch Urteil 8C_778/2007 vom 29. Mai 2008 E. 5.2.3). Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben und mit der Vornahme des Abzuges Bundesrecht verletzt zu haben. Zu Recht wird nicht vorgebracht, die Höhe des Abzugs (15 %) stelle eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar.

3.4 Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein sollte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Die Zusprechung einer Dreiviertelsrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 62 % ist daher nicht zu beanstanden.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse ALBICOLAC und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann