Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_679/2023 KI-generiert

Waste Fee Challenge Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 9C_679/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a legal challenge against a decision by the Administrative Court of the Canton of Solothurn regarding waste disposal fees imposed by the Municipality of U.________ for the year 2022. The complainant, who must pay a basic waste fee for their business irrespective of the volume of waste or use of municipal waste services according to the local waste regulations, argued that the requirement was incorrect. However, their complaint largely consisted of repeated arguments without substantively addressing or proving any legal errors in the lower court's decision, leading the Swiss Federal Tribunal to deem the complaint insufficient to meet legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Waste Fee Challenge Dismissed for Procedural Defects: The complainant, who must pay a basic waste fee for their business irrespective of the volume of waste or use of municipal waste services according to the local waste regulations, argued that the requirement was incorrect. However, their complaint largely consisted of repeated arguments without substantively addressing or proving any legal errors in the lower court's decision, leading the Swiss Federal Tribunal to deem the complaint insufficient to meet legal standards.

Schlagwörter

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Abfallgebühren der Einwohnergemeinde U.________ /SO, Gebührenperiode 2022 Kehrichtgebühr Verwaltungsbeschwerde Verfahrensverletzungen Obligationenrecht materielle Mängel Auferlegung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the minimum substantive requirements.

Art. 66 al. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_679/2023

Urteil vom 23. November 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abfallgebühren der Einwohnergemeinde U.________ /SO, Gebührenperiode 2022,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2023 (VWBES.2023.147).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Oktober 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2023,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass die Vorinstanz im Wesentlichen erwog, gemäss § 13 Abs. 5 Abfallreglement der Gemeinde U.________/SO vom 19. November 2012 habe die Beschwerdeführerin für ihr Gewerbe eine Abfallgrundgebühr zu entrichten, welche unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. der effektiven Nutzung der kommunalen Abfallentsorgung sei,

dass die Beschwerdeführerin, soweit sie auf das angefochtene Urteil Bezug nimmt, appellatorische Kritik übt,

dass sie eine substanziierte Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt und im Übrigen die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Beanstandungen wiederholt,

dass ihren Ausführungen damit nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen demnach nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. November 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann