Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_679/2018 KI-generiert

Motorcycle Accident Claimant Denied Invalidity Benefits Due to Post-Decision Psychiatric Diagnosis

Geschäftsnummer 9C_679/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1976 suffered a mild traumatic brain injury, chest contusion, and ankle sprain following a motorcycle accident on May 7, 2011. The Swiss accident insurance authority covered his medical expenses and daily allowances. He applied for disability benefits on November 24, 2011. After being hospitalized due to a suicide attempt in 2016, medical evaluations, including psychiatric and neurological assessments, concluded that there was no basis for a disability pension, leading to the denial of his claim by the Schaffhausen disability insurance agency on June 7, 2017. His appeal to the Canton of Schaffhausen Court was dismissed on September 7, 2018, and he sought further judicial review, arguing that his case involved post-accident psychiatric disorders, which were not adequately considered by the court. Despite the submission of a report from a treating psychiatrist in December 2017 suggesting irreversible psychological damage, his claims were rejected, affirming no entitlement to disability benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Motorcycle Accident Claimant Denied Invalidity Benefits Due to Post-Decision Psychiatric Diagnosis: The Swiss accident insurance authority covered his medical expenses and daily allowances. He applied for disability benefits on November 24, 2011. After being hospitalized due to a suicide attempt in 2016, medical evaluations, including psychiatric and neurological assessments, concluded that there was no basis for a disability pension, leading to the denial of his claim by the Schaffhausen disability insurance agency on June 7, 2017. His appeal to the Canton of Schaffhausen Court was dismissed on September 7, 2018, and he sought further judicial review, arguing that his case involved post-accident psychiatric disorders, which were not adequately considered by the court. Despite the submission of a report from a treating psychiatrist in December 2017 suggesting irreversible psychological damage, his claims were rejected, affirming no entitlement to disability benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente der Unfallversicherung Schädel-Hirn-Trauma psychiatrische Arbeitsunfähigkeit medizinische Gründe Invaliditätsbemessung wahnhafte Störung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding correction of facts, but not explicitly cited in the final orders other than via procedural application.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the established facts, but not explicitly cited in the final orders other than via procedural application.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for granting the applicant free legal aid.

Art. 64 Abs. 4 BGG

Cited in relation to the condition that the party must reimburse the court if they later become able to do so.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied as the basis for imposing court costs, though the specific article number provided in the text is Art. 66 al. 1 BGG (assuming BGG and LTF are used interchangeably for the Federal Supreme Court Act within the dispositive context, though the dispositive text shows 'Art. 66 al. 1 BGG' is not explicitly present, but Art. 66 al. 1 LTF is typically used for costs).

Art. 95 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning as a ground for appeal, but not explicitly cited in the final orders other than via procedural application.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning regarding factual findings, but not explicitly cited in the final orders other than via procedural application.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_679/2018

Urteil vom 4. Februar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2018 (63/2017/41).

Sachverhalt:

A. Der 1976 geborene A.________ zog sich bei einem Motorradunfall am 7. Mai 2011 eine leichte traumatische Hirnverletzung, eine Thoraxkontusion und eine Distorsion der oberen Sprunggelenke zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte Taggelder und kam für die Heilbehandlung auf. Am 24. November 2011 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einnahme einer überhöhten Dosis Medikamente in suizidaler Absicht wurde er vom 25. September bis 24. November 2016 im Psychiatriezentrum B.________ stationär behandelt. Im Wesentlichen gestützt auf ein psychiatrisches und neurologisch-neuropsychologisches Gutachten der Klinik C.________ vom 16. Februar 2016 sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und ein psychiatrisches Konsilium der Psychiatrie D.________ (vom 2. August 2016) lehnte die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 7. Juni 2017 ab, weil keine Leistungseinbusse vorliege.

B. Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 7. September 2018 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er legt einen Bericht des Psychiaters Prof. Dr. med. E.________ vom 6. Dezember 2017 ins Recht, welchen der Rechtsvertreter von A.________ am 7. Dezember 2017 dem Obergericht des Kantons Schaffhausen eingereicht hatte.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und die Abstufung der Renten nach Massgabe des Invaliditätsgrades ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), den Begriff der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) sowie die Rechtsprechung zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile 8C_590/2017 vom 22. November 2017 E. 5.1, 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der Klinik C.________, des Berichts der Psychiatrie D.________ und der Stellungnahme des RAD, jedoch ohne Einbezug des fachärztlichen Berichts des behandelnden Psychiaters Prof. E.________ vom 6. Dezember 2017, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Psychiatrie D.________ nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Vielmehr sei gestützt auf die von Administrativgutachter Dr. med. F.________ abgegebene Beurteilung von einer Anpassungsstörung auszugehen, welche nicht objektiviert werden kann und deren Ursachen im langdauernden Versicherungsverfahren, in einer fehlenden geistigen und körperlichen Förderung und dem sozialen Abstieg zu sehen seien. Ein Gesundheitsschaden, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine den Anspruch auf eine Invalidenrente begründende Arbeitsunfähigkeit annehmen lässt, liege nicht vor.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Der Untersuchungsgrundsatz sei missachtet worden und ihm sei das rechtliche Gehör vorenthalten worden. Der behandelnde Psychiater Prof. E.________ habe in einem Bericht vom 6. Dezember 2017 eine hirnorganische Symptomatik und eine wenig beeinflussbare Wesensveränderung festgestellt, sodass von irreversiblen psychischen Schäden ausgegangen werden müsse. Es bestehe eine schlechte medizinische Prognose mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Bei weiterer psychoorganischer Verschlechterung sei mit einer Pflegebedürftigkeit zu rechnen. Der Psychiater diagnostiziert neu eine organische wahnhafte schizophrenieforme Psychose im Sinne von ICD 10 F 06.2. Die Vorinstanz habe diesen Bericht inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht dazu geäussert, womit sie den Anspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör missachtet habe.

3.3 Die Vorinstanz hat den ihr zugestellten Bericht des Psychiaters Prof. Dr. med. E.________ vom 6. Dezember 2017 in ihrem Entscheid in Bezug auf das Unfallversicherungsverfahren erwähnt und diesen demnach zur Kenntnis genommen, indessen nicht gewürdigt. Damit liegt jedoch keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Prof. E.________ stellte zwar als erster Arzt die Diagnose einer organischen wahnhaften schizophrenieformen Psychose (ICD 10 F 06.2) infolge des Unfalls vom 7. Mai 2011. Aufgrund von zwei testpsychologischen Verfahren hielt er überdies fest, der Versicherte liege im Bereich der leichten Demenz und sei auf fremde Hilfen angewiesen. Er erachtete den Beschwerdeführer als voll arbeitsunfähig. Eigenen Angaben zufolge behandelt Prof. E.________ den Versicherten seit dem 31. Mai 2017. Seine Feststellungen zum Gesundheitszustand beziehen sich im Wesentlichen auf den Zeitraum von Juni bis Anfang Dezember 2017. Namentlich die für die Diagnose einer organischen wahnhaften schizophrenieformen Psychose massgebenden Befunde (Unruhezustände, Angst, von Schatten umgebracht zu werden, fehlende zeitliche Orientierung, akustische optische und haptische Halluzinationen, Denkstörungen mit paranoider Verarbeitung der aktuellen Prozesse und Situationen) sind offenbar erst in dieser Zeitspanne und damit ganz oder grösstenteils nach dem für die gerichtliche Beurteilung praxisgemäss ( BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; SVR 2016 KV Nr. 15 S. 77; RKUV 2001 Nr. U 419 E. 2) massgebenden Datum des Verfügungserlasses (7. Juni 2017) eingetreten. Dazu spricht insbesondere der Umstand, dass in den von der Vorinstanz gewürdigten medizinischen Stellungnahmen Hinweise auf Wahnideen oder Halluzinationen bzw. auf Phobien, Zwänge oder Sinnestäuschungen verneint worden sind (Gutachten der Klinik C.________ vom 16. Februar 2016 und Bericht des Psychiatrie D.________ vom 2. August 2016). Die Tatsache, dass das Obergericht sich nicht mit dem Bericht von Prof. E.________ auseinandergesetzt hat, verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht.

3.4 Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Insbesondere hat der Neurologe Dr. G.________ entgegen seiner Behauptung lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 0 bis 20% in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Soweit der Beschwerdeführer die Diagnose der Anpassungsstörung in Frage stellt, zeigt er nicht auf, inwiefern die Würdigung der Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz, die bei psychischen Krankheiten in der Regel anhand einer Indikatorenprüfung durch zu führen ist, ein willkürliches Resultat ergeben haben sollte. Die Behauptung, ein sozialer Rückzug sei von verschiedenen Therapeuten beschrieben worden, genügt nicht.

4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer ist indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam zu machen. Danach hat die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Keiser wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer