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9C_675/2025 KI-generiert

Inadmissibility of federal appeal due to deficient legal argumentation concerning the late filing of an insurance law challenge.

Geschäftsnummer 9C_675/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against a lower court's non-entry decision regarding old-age and survivors' insurance contributions, leaving the lower court's refusal to hear the time-barred case in force. The dispute arose because the appellant failed to collect a notification within the postal retention period, resulting in a fictional service date under statutory rules and a subsequent late appeal to the cantonal court, which the appellant then challenged federally. The Supreme Court based its decision on Art. 42 odst. 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the appeal failed to meet statutory justification requirements by merely offering inadmissible appellate criticism of the lower court's procedural reasoning rather than addressing the legal flaws of the contested judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 52 AHVG, Art. 38 Abs. 2bis ATSG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of federal appeal due to deficient legal argumentation concerning the late filing of an insurance law challenge: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 II 300 E.
Art. 52 AHVG
Mai 2025 (Abschreibung eines Einspracheverfahrens betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG), weshalb sich eine Abholung der für ihn auf der Poststelle hinterlegten Sendung erübrige,
Art. 38 Abs. 2bis ATSG
Juni 2025 laufenden Abholfrist am Postschalter entgegengenommen zu haben und diese folglich in Anwendung von Art. 38 Abs. 2bis ATSG spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, mithin am 3.
Art. 60 Abs. 1 ATSG
Juli 2025 datierende Beschwerde daher nicht innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG der Post übergeben worden sei und darauf mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten werden könne,
Art. 97 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen demnach nicht genügt, da ihr insgesamt nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und dessen darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_675/2025

Urteil vom 17. Dezember 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2025 (AB.2025.00063).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. Dezember 2025 (Poststempel) gegen die (Nichteintretens-) Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2025,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 II 300 E. 1),

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, die sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b mit Hinweis; Urteil 9C_724/2019 vom 4. Dezember 2019),

dass das kantonale Gericht auf die vorinstanzliche Eingabe des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten ist, er habe rechtzeitig Kenntnis von der Abholungseinladung vom 27. Mai 2025 (betreffend Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 [persönliche AHV-Beiträge 2020]) erhalten, sei aber irrtümlicherweise davon ausgegangen, es handle sich dabei abermals um den ihm bereits wenige Tage zuvor zugestellten Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2025 (Abschreibung eines Einspracheverfahrens betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG), weshalb sich eine Abholung der für ihn auf der Poststelle hinterlegten Sendung erübrige,

dass der Beschwerdeführer es, so die Vorinstanz im Weiteren, vor diesem Hintergrund selber zu vertreten habe, die fragliche Sendung vom 23. Mai 2025 nicht innert der bis zum 3. Juni 2025 laufenden Abholfrist am Postschalter entgegengenommen zu haben und diese folglich in Anwendung von Art. 38 Abs. 2bis ATSG spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, mithin am 3. Juni 2025, als zugestellt zu gelten habe,

dass die vom 15. Juli 2025 datierende Beschwerde daher nicht innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG der Post übergeben worden sei und darauf mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten werden könne,

dass sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht, soweit er sich überhaupt zu den Gründen für das vorinstanzliche Nichteintreten äussert, darauf beschränkt, seine Sichtweise der Vorgänge darzustellen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben, was nach dem Dargelegten für eine sachbezügliche Begründung nicht ausreicht,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich in materieller Hinsicht mit der Sache befassen, nach dem Gesagten prozessfremd und somit unzulässig sind,

dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen demnach nicht genügt, da ihr insgesamt nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und dessen darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl